Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)

  • Gleichstellung von Mann und Frau
Vernehmlassungen

Der SGB begrüsst, dass der Bundesrat endlich verbindlichere Massnahmen gegen die Lohndiskriminierung ergreifen will, fordert jedoch ein entschiedeneres Durchgreifen. Bei genauem Hinsehen belässt es der Entwurf des Bundesrats bei der Freiwilligkeit, die schon beim Lohngleichheitsdialog nicht zum Ziel geführt hat. Der SGB kann eine Durchsetzung des Gleichstellungsgesetzes nach dem Lustprinzip nicht akzeptieren. Die Pflicht zur Durchführung von Lohnanalysen muss für alle Unternehmen gelten und durch eine entsprechende Behörde durchgesetzt werden. Ein Verzicht auf Sanktionen bei Gesetzesverletzungen ist juristisch widersinnig. Die Gewerkschaften müssen in einer tripartiten Kommission auf Bundes- sowie im Rahmen der Kontrollen auf Betriebsebene bei der Umsetzung des Gesetzes einbezogen werden.

Zuständig beim SGB

Julia Maisenbacher

Zentralsekretärin

031 377 01 12

julia.maisenbacher(at)sgb.ch

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