Der SGB spricht sich dezidiert für die Einführung einer wirksamen Stellenmeldepflicht aus. Wer in der Schweiz eine Stelle sucht, soll auch eine finden. Namentlich bei den benachteiligten älteren Stellensuchenden müssen Verbesserungen resultieren. Damit die Stellenmeldepflicht in der Praxis ihre volle Wirkung entfaltet, müssen alle Beteiligten - Stellensuchende, RAV und Arbeitgeber - überzeugt sein, dass die obligatorische Meldung mehr Stellensuchenden zu einer Stelle verhilft. Wichtig für eine erfolgreiche Umsetzung ist, dass
- Branchen oder Berufe mit einer überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit konsequent der Meldepflicht unterstellt werden,
- die Arbeitgeber von den RAV rasch passende Dossiers erhalten,
- die Frist, in welcher die Stelle den Stellensuchenden vorbehalten ist (Karenzfrist), ausreichend lang ist, dass die Stellensuchenden und die RAV effektiv einen Vorsprung haben,
- die Arbeitgeber bei der Meldung der offenen Stelle möglichst zeitnah (z.B. bei der Meldung über eine EDV-Lösung) eine Information erhalten, ob die RAV über passende Dossiers verfügen,
- die Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung eine gewisse Rechtfertigungspflicht haben,
- durch die Ausnahmen keine Umgehungsmöglichkeiten entstehen (Temporärarbeit u.a.), und den Arbeitgebern dennoch bei ihrer Anstellungspolitik keine unnötigen bürokratischen Hindernisse in den Weg gelegt werden,
- die RAV sich entsprechend neu ausrichten und über die nötigen EDV-Instrumente verfügen. Arbeitgeberkontakte werden wichtiger. Die Arbeitsweise wird zunehmend überkantonal bzw. regional,
- die Stellenmeldepflicht mit den Bilateralen Verträgen vereinbar sein muss. D.h. sie darf u.a. GrenzgängerInnen nicht benachteiligen.