Das Parlament diskutiert in der Sommersession das Verjährungsrecht. Der Vorschlag in der Differenzbereinigung sieht neu eine Frist von 20 Jahren vor. Diese Lösung begrüsst der SGB im Sinne eines gutschweizerischen Kompromisses. Für Asbestopfer ist ein Entschädigungsfond entstanden, der nun solide finanzielle Basis gestellt werden soll.
Heute beträgt die maximale Verjährungsfrist im Obligationenrecht 10 Jahre. Eine solche Frist blendet die modernen gesundheitlichen Risiken insbesondere an der Arbeit aus. Oft fallen dem Opfer Schäden erst nach 10 Jahren oder später auf. Und diverse Krankheiten brechen erst 12 oder 15 Jahre nach ihrer Verursachung aus. In solchen Fällen besteht heute nach Schweizer Recht keine Möglichkeit zu klagen. Dieses Manko hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kritisiert: Er hat 2014 klar festgehalten, dass eine 10-jährige Verjährungsfrist der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entspricht.
Neu soll nun die Verjährungsfrist im Gesetz auf 20 Jahre verlängert werden. Opfer von Schäden, z.B. Arbeitnehmende oder KonsumentInnen, könnten also länger gegen (erst spät festgestellte) Schäden klagen. Eine solche Erhöhung der Verjährungsfrist auf 20 Jahre ist sehr moderat. Sie ist ein absolutes Minimum, um völkerrechtlichen Standards zu genügen. Der SGB begrüsst diese Verlängerung und betont die Bedeutung des zur Bewältigung der Asbestkatastrophe geschaffenen Entschädigungsfonds (EFA), der in engem Zusammenhang mit der Modernisierung des Verjährungsrechtes steht. Für die Finanzierung des EFA, der seit einem Jahr operationell ist, steht die Wirtschaft in der Pflicht.