Trotz Staatsrettung hat die UBS beschlossen, ihre Bonus-Zahlungen in gewohnter Manier auszurichten. Das führt bei jeder normal denkenden Person zu Entrüstungsstürmen. Bundesrat, der Präsident der Nationalbank und die Finanzmarktaufsicht rechtfertigen hingegen die Ausschüttung von 2 Milliarden für Bonus-Zahlungen. So führt etwa Bundesrätin Leuthard am WEF aus: «Das finde ich OK», denn wie es ausschaue, handle es sich nicht nur um Boni, sondern zum Beispiel um den 13. Monatslohn, der unter den variablen Lohnkosten figuriere.
Und so erfasst das (bürgerliche) Land eine neue Sprachmode: „Boni“ werden als schlecht und verwerflich gebrandmarkt, während „variable Lohnbestandteile“ gebilligt, ja sogar von Jean-Pierre Roth verteidigt werden. Denn: „Leistungen müssen honoriert werden.“
UBS-Praxis: weiterhin undurchsichtig
Mag sein, dass das Lohnsystem der UBS so intransparent wie ihre strukturierten Produkte ist und nun auch hier niemand mehr durchblickt. Aber die plumpe Rechtfertigungsstrategie des Bundesrates und Konsorten ist Etikettenschwindel. Wieder einmal wird alter Wein in neuen Schläuchen aufgetischt.
„Bonus“ ist ein schillernder Begriff, der in rechtlicher Hinsicht nicht klar definiert ist. Er ist der variable Lohnanteil par excellence, denn der Bonus kann alles sein, was mit Arbeitsentgelt zu tun hat und nicht Festlohn ist. Ein Bonus kann die frühere Gratifikation sein, die Leistungsprämie oder die Gewinnbeteiligung. Ein 13. Monatslohn ist aber kein Bonus. Denn der 13. Monatslohn gehört, wenn er vereinbart ist, zum Fixlohn. Die 2 Milliarden der UBS werden denn auch nicht für den 13. Monatslohn aufgewendet, sondern weiterhin für undurchsichtige variable Entschädigungen.
Der Bonus kann als Lohnbestandteil vorkommen. Lohnbestandteil ist der Bonus, wenn er objektiv berechenbar ist. Das heisst, dass der Bonus zwingend geschuldet ist, wenn eine objektive Leistung vorliegt – z.B. ein Gewinn erzielt oder eine bestimmte Leistung erbracht worden ist. Die Krux liegt hier bei der Bewertung der so genannten objektiven Leistung...
Immer anfällig auf Klüngeleien
Über die Höhe des Bonus ist damit noch nichts gesagt. Diese kann klar definiert sein (z.B. 1 Monatslohn) oder aber im Ermessen des Arbeitgebers liegen. Das Letztere dürfte häufig der Fall sein. Denn der Arbeitgeber will bei den Bonuszahlungen möglichst flexibel sein. Er möchte sich vorbehalten, nicht alle seine Angestellten gleich zu behandeln, um einige Angestellte besonderes vergolden zu dürfen. Ein Bonussystem fällt nicht vom Himmel. Es wird von der Geschäftsleitung ausgearbeitet und abgesegnet. Dabei ist klar, dass die Nahestehenden besonders kassieren dürfen - Leistung hin oder her. So mutieren Bonussysteme zur simplen Selbstbedienung.
Die Probleme bei der Bewertung der Leistung und bei der Bemessung des variablen Anteils kommen nicht nur bei Bonuszahlungen vor. Variable Entschädigungen sind immer anfällig für undurchsichtiges Gutdünken und Klüngeleien. Da nützen auch ausgefeilte Bemessungskriterien wenig.
Fixlohn als Lösung
Indem die Retter der UBS Bonuszahlungen in variable Lohnbestandteile umbenennen und diese weiterhin rechtfertigen, lassen sie bei der Lohnpolitik der Finanzbranche alles beim Alten. Die Lösung liegt nicht bei neuen Formen von variablen Lohnbestandteilen - die Anreizwirkung führt nicht zu mehr Leistung, sondern zu gefährlichem Risikoverhalten. Die Lösung liegt im Fixlohn. Das gilt für staatlich gestützte Unternehmen wie die UBS und auch für alle anderen Unternehmen der Finanzbranche. Falls die Katze das Mausen nicht lassen kann und weiterhin variable Entschädigungen in Millionenhöhe ausrichten will, dann müssen solche Auszahlungen mindestens gewinnsteuerpflichtig werden.