Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

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Vernehmlassungen

Vernehmlassungsantwort des SGB zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) nimmt zum Entwurf des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes gerne Stellung. Die kurze Fristsetzung von nur drei Wochen wird jedoch kritisert. Sie ist nicht verständlich, zumal es um eine Überführung in ordentliches Recht und nicht um dringlichste Vorhaben geht, welche eine so kurze Frist rechtfertigen würden.

Grundsätzliches

Die Corona-Pandemie stellt die Schweizer Bevölkerung und die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Die Gefährdung der Arbeitsstellen zeigt sich in den Kurzarbeitszahlen: In den 20 Prozent der Branchen mit den tiefsten Löhnen waren im Frühling 50 Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit. Die Arbeitslosigkeit nimmt dennoch deutlich zu. Neben den zentralen Massnahmen für die Arbeitnehmenden – sowie der Unterstützung von direkt und indirekt betroffenen Selbstständigen und der Direkthilfe für besonders betroffenen Branchen –  ist die Sicherstellung von Liquidität für die betroffenen Firmen von grosser Bedeutung. Mit Darlehen können die laufenden Betriebskosten und Fixkosten gedeckt werden, wenn die Umsätze einbrechen oder gar vollständig wegfallen. Die Liquiditätsengpässe wurden mit zinslosen Krediten (bis 500'000 Franken, sog. «Soforthilfe») resp. mit Tiefzinskrediten (bis 20 Millionen Franken) gedeckt. Dieses System hat sich bewährt und wird nun in das ordentliche Recht überführt. Der SGB unterstützt dieses Vorgehen. Zentrale Pfeiler in der Bekämpfung von Konkursen und Arbeitslosigkeit fehlen jedoch auch noch nach mehreren Monaten der Pandemie. So ist noch immer keine Lösung für die Geschäftsmieten-Problematik beschlossen, auch wenn unterdessen ein Entwurf in Vernehmlassung ist. Die Mieten stellen den grössten Fixposten neben den Löhnen dar, die über die Kurzarbeit zu 80 Prozent gedeckt sind.

Der SGB begrüsst in der Vorlage vor allem die folgenden drei Neuregelungen im Vergleich zur vorangehenden Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung: Erstens, dass Covid-19-Soforthilfe-Kredite bis 500'000 Franken nicht als Fremdkapital betrachtet werden und daher die Unternehmen nicht gezwungen werden, eine Überschuldungsanzeige zu machen. Zweitens, dass es nicht mehr verboten ist, bereits bewilligte Kredite für Neuinvestitionen zu nutzen. Dazu stellt der SGB jedoch noch einen zusätzlichen Antrag. Drittens, dass diverse Möglichkeiten geschaffen werden, damit sich die Bürgschaftsorganisationen an Sanierungsmassnahmen beteiligen können.

Änderungsvorschläge

Der SGB begrüsst zwar die Absicht des Bundesrates, dass die Kredite unter gewissen Voraussetzungen später als nach fünf Jahren zurückbezahlt werden können. Für einen Härtefall müssen gemäss der Vorlage jedoch Kriterien erfüllt sein: Es ist ein Amortisationsplan nötig. Dieser muss eine «erhebliche Härte» belegen. Die büroktatische Prüfung dieser Anträge könnte aus der Sicht des SGB einfacher gelöst werden, indem die maximale Dauer der Solidarbürgschaft auf 8 Jahre erweitert wird. Damit würde das Anliegen der Motion 20.3137 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates aufgenommen.

Der Bundesrat sieht vor, dass die Zinsen der Kredite bis 500'000 Franken an die zukünftige Markt-entwicklung angepasst werden. Aktuell liegt dieser sinnvollerweise bei 0.0 Prozent. Es ist nicht zu erwarten, dass die wirtschaftliche Entwicklung derart anzieht, dass sich das heutige Zinsumfeld wesentlich ändern würde. Dennoch erachtet es der SGB als sinnvoll, den Zins der Soforthilfe-Kredite bis 500'000 Franken für die gesamte Laufzeit auf 0.0 Prozent festzulegen, damit für die Unternehmen für die ganze Dauer Rechtssicherheit herrscht.

Es ist sinnvoll, dass die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen während der Kredit-Laufzeit verboten sind. Der SGB befürwortet zusätzlich ein Verbot für variable Lohnbestandteile (Boni), welches für kreditnehmende Unternehmen gelten soll.

Mit 128'000 Kreditvereinbarungen wurden bisher erst 15 Milliarden des gesprochenen Verpflichtungskredits von 40 Milliarden verbürgt. Der Bundesrat erwähnt in der Vorlage, dass eine Investitionsschwäche aufgrund der aufgenommenen Schulden und der Amortisation nicht ausgeschlossen werden können. Die KOF rechnet in ihrer Konjunkturanalyse 2020 mit einer Abnahme der Ausrüstungsinvestitionen um rund 13 Prozent. Es scheint dem SGB daher sinnvoll, diese Investitonsschwäche frühzeitig zu bekämpfen. Er schlägt daher vor, das COVID-19-Kreditprogramm um mindestens ein Jahr zu verlängern. Die Obergrenze von 40 Milliarden Franken soll bestehen bleiben. Es ist für den SGB denkbar, dass die Staatsgarantie für die genehmigten Kredite reduziert wird und ein Teil des Kreditrisikos durch die Banken getragen wird. Die genehmigten Kredite sollen neu auch für Investitionen, die zur Erreichung der Pariser Klimaziele beitragen, verwendet werden können, zum Beispiel für Investitionen in Anlagen, Flotten, Forschung und Entwicklung. Damit würde das Anliegen der Motion Jans 20.3852 aufgenommen.  Einerseits kann sich so die Schweizer Wirtschaft, die in den nächsten Monaten nur schwach ausgelastet ist, auf die Zukunft vorbereiten. Und zweitens kann die Schweiz den zur Erfüllung der Klimaziele grossen Strukturanpassungs- und Investitionsbedarf verkleinern. Die Stabilisierung des Weltklimas kann nur gelingen, wenn die Reparatur der Wirtschaft genutzt wird, um Jobs im Bereich einer möglichst CO2-neutralen Produktion zu schaffen. Die EU wird deshalb über den Green Deal und das Recoveryprogramm hunderte Milliarden in den Klimaschutz investieren. Im Zuge des vorliegenden Kreditprogramms wurde die Postfinance AG vom Kreditverbot befreit, indem sie Soforthilfe-Kredite vergeben durfte. Diese Chance ist für die Schweizer Wirtschaft und die zukünftige Klimapolitik der Schweiz zu nutzen, indem die Postfinance zur «Klimabank» werden könnte, eine öffentliche Bank mit einem Schwerpunkt auf Klimaschutzinvestitionen. Gleichtzeitig wird damit die Investitionsschwäche der Schweizer Volkswirtschaft bekämpft. Der Bundesrat wird gebeten, hier entsprechende Konzepte vorzulegen.

Zuständig beim SGB

Daniel Lampart

Sekretariatsleiter und Chefökonom

031 377 01 16

daniel.lampart(at)sgb.ch
Daniel Lampart
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