Mann beugt sich über Rechnungen

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Weitere Restriktionen statt Berücksichtigung der harschen Realität älterer Arbeitsloser

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Verordnung zur neuen Überbrückungsleistung

Älteren Arbeitslosen, die trotz unzähligen Bewerbungen keine Stelle mehr finden, droht nach der Aussteuerung die finanzielle Abwehrspirale bis irgendwann kein Weg mehr an der Sozialhilfe vorbeiführt. Dort kann es sein, dass sie zuerst einen Teil des Altersvorsorgeguthabens aufbrauchen müssen, bevor sie Unterstützung erhalten. Dies nachdem sie zuvor schon ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen mussten. Damit ist der Weg in die Ergänzungsleistungen im Rentenalter programmiert.

Der SGB hat sich deshalb seit Jahren für eine anständige soziale Absicherung älterer Arbeitsloser am Ende des Erwerbslebens eingesetzt. Dazu haben die Sozialpartner und der Bundesrat die Überbrückungsleistungen auf den Weg gebracht. Dieses jüngste Sozialwerk der Schweiz wurde vom Parlament im Sommer 2020 beschlossen. Damit Menschen, die ihr ganzes Leben lang gearbeitet haben und kurz vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren, eine Alternative zur Sozialhilfe bleibt. Das ursprüngliche Modell wurde im Parlament zwar substanziell zurückgeschraubt. Betroffene Personen müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, um Überbrückungsleistungen zu erhalten. Trotzdem stellen die ÜL einen sozialen Fortschritt dar, der mit der Corona-Krise immer notwendiger wird. Denn die Situation älterer Arbeitsloser und Ausgesteuerter spitzt sich weiter zu.

Der SGB setzt sich deshalb für eine möglichst frühe Inkraftsetzung des Gesetzes ein. Es ist ihm gelungen, dass zumindest jene Personen, die ab Januar 2021 ausgesteuert werden, im Juli 2021 Zugang zur Überbrückungsleistung erhalten sollen. Doch das bietet nur jenen Betroffenen eine Auffanglösung, die sich bis zum Inkrafttreten des ÜLG über Wasser halten können ohne ihre Altersguthaben auflösen zu müssen.

Und nun droht eine weitere Restriktion. Denn der Bundesrat schlägt in der Vernehmlassung zur neuen ÜL-Verordnung vor, dass alle Personen die in der Pensionskasse mehr als 500'000 Franken Altersguthaben ansparen konnten, von den Überbrückungsleistungen ausgeschlossen werden. Ein Pensionskassenvermögen von 500’000 Franken bedeutet eine BVG-Rente von rund 2300 Franken. Das entspricht der durchschnittlichen PK-Rente. Die vorgeschlagene Vermögensschwelle stellt damit den Zugang zur ÜL und den Erhalt der Altersvorsorge für einen weiten Teil der Betroffenen in Frage. Diese Schwelle könnte dazu führen, dass Ausgesteuerte weiterhin gezwungen sind, ihr Pensionskassen-Guthaben vorzubeziehen. Unter Umständen verlieren sie dabei den Anspruch auf eine Rente, weil sie das Geld als Kapital beziehen müssen. Und sofern ihre Vorsorgeeinrichtung einen mehrjährigen Vorbezug vorsieht, droht den Betroffenen schliesslich eine Rente an der Grenze zu den Ergänzungsleistungen.

Genau dies wollte man mit den ÜL verhindern. Der SGB ist der Ansicht, dass der Bundesrat mit dieser Schwelle den Auftrag des Gesetzgebers nicht erfüllt. Denn das Parlament wollte nur Personen mit sehr hohen Pensionskassenvermögen von den Überbrückungsleistungen ausschliessen. Der SGB wird sich deshalb dafür einsetzen, dass der Bundesrat die Vermögensschwelle substanziell heraufsetzt.

Zuständig beim SGB

Gabriela Medici

stv. Sekretariatsleiterin

031 377 01 13

gabriela.medici(at)sgb.ch
Gabriela Medici
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