Unfallversicherung: Sozialpartnerkompromiss setzt sich durch

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Verfasst durch Paul Rechsteiner, SGB-Präsident und Ständerat

Letzte Differenzen in UVG-Revision bereinigt

Die beiden Räte haben die letzten Differenzen in der Reform des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) bereinigt. Die gelungene Revision, keine Selbstverständlichkeit, nachdem 2008 ein erster Anlauf hatte beerdigt werden müssen, ist auch ein Ausdruck für sozialpartnerschaftlichen Gestaltungswillen. Im Folgenden, leicht gekürzt, ein Votum von Paul Rechsteiner, der in diesem Geschäft auch als Kommissionssprecher zuständig war.  

Die Unfallversicherung ist die älteste der klassischen Sozialversicherungen. Sie funktioniert ausgezeichnet und garantiert gute Leistungen. Sie schreibt konstant schwarze Zahlen, und sie kostet den Bund und die Steuerzahlenden keinen Rappen, denn es sind die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die für die Prämien aufkommen. Der Verfassungsartikel für die Schaffung einer Unfallversicherung stammt aus dem Jahr 1890. 1911 kam das Gesetz, und 1918 nahm die Suva als öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb auf. Die damaligen Grundsatzentscheide haben sich bewährt. Erst 1984 kam es zu einer umfassenden Neuregelung. Nach über dreissig Jahren ist jetzt eine sanfte Modernisierung fällig. Sie übernimmt das eingespielte System der Versicherungsleistungen für Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle. Heilbehandlungen und Taggeldleistungen werden aus einer Hand erbracht - ein grosser Unterschied zur Krankenversicherung. Dasselbe gilt für die Invalidenrenten und die Integritätsentschädigungen wie auch für die Regelung des versicherten Verdienstes. Aus dem Jahre 1984 stammt auch der Kompromiss für die Marktaufteilung zwischen der Suva und den Privatversicherungen. Auch hier belässt es die heutige Revisionsvorlage bei den seinerzeitigen Weichenstellungen.

Nicht nur Versicherung, auch Prävention

Wer die Bedeutung der Unfallversicherung und ihre guten Leistungen verstehen will, muss ins frühe Industriezeitalter zurückblenden. Für Verunfallte und ihre Familien war ein Unfall eine Katastrophe. Aber auch der Industrielle sah sich unabsehbaren Haftungsrisiken ausgesetzt. In dieser Zeit brach sich die Idee einer Arbeiterunfallversicherung Bahn. Sie stand unter der Parole
"Haftpflicht bedeutet Streit, Versicherung Frieden". Gute Versicherungsleistungen sollten auch das Haftpflichtrisiko abdecken. Dieses kam nur noch ausnahmsweise zum Tragen. Die Einrichtung einer Unfallversicherung sorgte dafür, dass die Prävention von Unfällen und von Berufskrankheiten - diese sind bei den Risiken eingeschlossen - einen hohen Stellenwert bekam. Die Unfallverhütung hat zur Optimierung der gefahrengeneigten Arbeiten in Industrie und Gewerbe und überhaupt zu sicheren Produktionsprozessen nicht mehr Wegzudenkendes beigetragen. All das wird mit dem heute vorliegenden Reformprojekt bestätigt.

Sozialpartner mit Augenmass

Die Botschaft von 2008 hatte in verschiedener Hinsicht Schlagseite. Vor allem aber hätte sie den Versicherungsumfang reduziert und die Versicherungsleistungen verschlechtert. Vor fast genau fünf Jahren beschloss das Parlament aufgrund einer ungewöhnlichen Koalition von Baumeister- und Gewerbeverband mit den Gewerkschaften eine Rückweisung an den Bundesrat, mit dem Auftrag, die Revisionsvorlage noch einmal zu überprüfen und auf das Wesentliche zu beschränken. In der Folge erarbeiteten die Dachverbände der Sozialpartner selber einen reduzierten Revisionsvorschlag. Den dabei gefundenen Lösungen und Kompromissen schlossen sich auch die Suva und der Schweizerische Versicherungsverband an. Das bildete die Basis der heutigen Zusatzbotschaft. Der etwas ungewöhnliche Weg über die Sozialpartner rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine Arbeitnehmerversicherung handelt, die durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert wird. Auch die Suva ist eine von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften getragene Einrichtung.

Die Neuerungen

Inhaltlich lag und liegt die anspruchsvollste Aufgabe bei der Neuregelung der Unfallrenten im Alter oder, haftpflichtrechtlich gesprochen, beim sogenannten Rentenschaden. Weil beim neuen UVG von 1984 das BVG noch nicht existierte, muss eine Lösung gefunden werden, welche Überentschädigungen im Rentenalter verhindert, gleichzeitig aber dafür sorgt, dass Verunfallte nach wie vor die ihnen zustehenden Leistungen erhalten und namentlich der sogenannte Rentenschaden abgedeckt ist. Die jetzt vorliegende differenzierte Lösung nimmt Rücksicht auf das Alter der Verunfallten und auf den Invaliditätsgrad bei Teilrenten. Weil bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent keine IV- und keine BVG-Renten gesprochen werden, braucht es dafür eine von höheren Invaliditätsgraden abweichende Regelung. Wichtige Punkte sind zudem die Bestimmungen über die Grossereignisse, die vor allem einem Anliegen der Privatversicherer entsprechen, die Bestimmungen über die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche von Suva und Privatversicherung und die Anpassung der Organisation und der Governance der Suva an die heutigen Verhältnisse.

Zuständig beim SGB

Daniel Lampart

Sekretariatsleiter und Chefökonom

031 377 01 16

daniel.lampart(at)sgb.ch
Daniel Lampart
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