Sozialversicherungen 2017: Was ändert sich?

  • Sozialpolitik
Artikel
Verfasst durch Doris Bianchi

Eine Übersicht des SGB

Das neue Jahr bringt einige Veränderungen in den Sozialversicherungen mit sich. Wir fassen hier die wichtigsten Anpassungen zusammen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen.

AHV/IV

2017 werden die AHV- und IV-Renten auf dem gleichen Stand wie 2016 und 2015 bleiben. Die minimale AHV-Rente beträgt weiterhin Fr. 1175 im Monat, die maximale Rente Fr. 2350 (bei vollständiger Beitragsdauer). Alle Leistungen und Beiträge, die sich auf die AHV-Rente abstützen - auch bei den EL oder in 2. Säule - bleiben ebenfalls unverändert. Anders als in der Vergangenheit werden die Renten nicht wie üblich im 2-Jahres-Rhythmus der Teuerung und Lohnentwicklung angepasst. Begründung: die negative Teuerung und die schwache Lohnentwicklung. Dies ist in der Geschichte der AHV einmalig und führt zu einer sinkenden Ersatzquote für künftige RentnerInnen. Die AHV-Rente wird so einen kleineren Teil des letzten Lohnes abdecken. Auch die aktuellen Rentenbezüger spüren dieses Einfrieren der Renten stark. Da die steigenden Krankenkassenprämien bei der Teuerungsberechnung nicht berücksichtigt werden, bleibt nach Abzug der Wohn- und Gesundheitskosten immer weniger zum Leben.

2017 entfällt die Pflicht für die Ausgleichskassen und für die Arbeitgeber, den neu angestellten Mitarbeitenden einen Versicherungsausweis auszuhändigen. Damit verlieren die Arbeitnehmenden leider den Beweis, dass bei Stellenantritt die Anmeldung bei der AHV stattgefunden hat. Sie tun also gut daran, einen solchen Ausweis selber bei der Ausgleichskasse zu bestellen und sporadisch zu kontrollieren, ob die entsprechenden AHV-Beiträge vom Arbeitgeber einbezahlt worden sind.

Berufliche Vorsorge

Das Altersguthaben wird voraussichtlich im 2017 noch schlechter verzinst werden als in den Vorjahren. Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird 2017 von 1,25% auf 1% gesenkt. Das ist der tiefste Wert seit Einführung der obligatorischen 2. Säule vor 32 Jahren.

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Veränderungen im Vorsorgeausgleich gibt es bei Scheidung. Grundsätzlich gilt immer noch, dass das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben hälftig unter den Eheleuten geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Teilung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Künftig soll die Teilung auch stattfinden, wenn der verpflichtende Ehepartner bereits pensioniert ist oder eine IV-Rente bezieht. In solchen Fällen kann auch die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Ehepartner umgerechnet werden.

Die Pensionskassen und die Freizügigkeitsstiftungen werden ab 2017 verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule jährlich alle Kontoinhaber zu melden. Damit können die Scheidungsgerichte kontrollieren, dass der Teilung keine Guthaben entzogen werden. Wer bei einer Scheidung ein Pensionskassenguthaben erhält, selber aber keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann das Guthaben neu bei Pensionierung von der Stiftung Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen.

Die Anpassungen beim Vorsorgeausgleich beinhalten auch eine Rückwirkungsklausel, die sich in erster Linie an geschiedene Witwen richtet. Diese können bis Ende 2017 unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag auf die Neuberechnung der Teilung stellen.

Wahl der Anlagestrategie

Per Mitte 2017 tritt die Revision über die individuelle Wahl der Anlagestrategie über die Pensionskassengelder in Kraft. Pensionskassen, die ausschliesslich Löhne über Fr. 127'000 versichern, dürfen das Anlagerisiko komplett auf die Versicherten übertragen. Im Falle einer schlechten Renditeentwicklung kann der Versicherte beim Pensionskassenaustritt oder im Vorsorgefall mitunter sogar ein tieferes Altersguthaben vorfinden als sein eingebrachtes Guthaben. Ein weiterer Aspekt dieser Revision ist die Beschränkung des Rentenbezugs. Bei Pensionierung oder im Todesfall und bei Invalidität ist nur der Kapitalbezug möglich.

Unfallversicherung

Mit der Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) wird Klarheit bezüglich Beginn und Ende des Versicherungsschutzes geschaffen: Die Deckung der obligatorischen Unfallversicherung beginnt immer am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses, auch wenn dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Sie endet immer am 31. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Nachdeckung dauert also einen ganzen Monat an. Im Anschluss kann eine Abredeversicherung für 6 Monate abgeschlossen werden.

Kürzung der UV-Renten nach Erreichen des AHV-Alters

Wer eine Rente der Unfallversicherung erhält und das AHV-Alter erreicht, muss künftig eine Kürzung der UV-Rente hinnehmen. Der Gesetzgeber wollte damit die Rentenansprüche der Unfallinvaliden an jene der Altersvorsorge angleichen. Die Kürzung erfolgt aber nur, sofern der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt war. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% erfolgt die Kürzung um 1% für jedes Jahr, welches die versicherte Person im Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, somit um maximal 20%. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, ist die Kürzung doppelt so hoch, beträgt also maximal 40%. Einem Arbeitnehmer, der mit 56 verunfallt und zu 50% invalid wird, wird mit 65 die UV-Rente folglich um 22% gekürzt. Diese Kürzungen erfolgen jedoch erst bei Versicherten, die das AHV-Alter ab 2025 erreichen und vorerst zu reduzierten Sätzen. Die volle Kürzung erfolgt erst ab 2029.

Die im Rahmen eines runden Tisches beschlossene Verbesserung der sozialen Absicherung für Asbestopfer wird rasch umgesetzt: Ab 2017 wird die Integritätsentschädigung bei einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit kurzer Überlebenszeit bereits mit dem Ausbruch der Krankheit gewährt.

Im Bereich der Unfallprävention wird präzisiert, dass sich auch ausländische Firmen, die in der Schweiz Arbeiten ausführen lassen, an die Vorschriften der Unfallprävention halten müssen. Sie müssen hierfür auch Präventionszuschläge bezahlen.

Krankenversicherung

2017 steigt die Standardprämie der obligatorischen Krankenversicherung wiederum um durchschnittlich 4,5%. Die Erhöhung variiert je nach Kanton. Die Prämien für Kinder und für junge Erwachsene steigen am stärksten. 2017 wird auch der Prämienzuschlag für die Prävention erhöht. Dieser Beitrag, der zusätzlich zu der Krankenkassenprämie fällig wird, betrug seit 1998 Fr. 2.40 pro Jahr. Er wird 2017 auf Fr. 3.60 und 2018 auf Fr. 4.80 angehoben.

Zuständig beim SGB

Gabriela Medici

stv. Sekretariatsleiterin

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Gabriela Medici
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