Soziale Sicherheit – Änderungen 2011

  • Sozialpolitik
Artikel
Verfasst durch Doris Bianchi, Christina Werder

Was gilt neu? Was bleibt unverändert? Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen bei den Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen ab 2011.

1.      Alters- und Hinterbliebenenversicherung AHV 

Rentenanpassung: Im 2011 werden die AHV Renten an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Sie werden wie folgt erhöht:

MinimumMaximm
Altersrente

1'160 Fr.

2'320 Fr.

Höchstbetrag bei Ehepaaren

3'480 Fr.

Witwen-/Witwerrente

928 Fr.

1‘856 Fr.

Waisen- und Kinderrenten

464 Fr.

928 Fr

Im selben Ausmass werden auch die Hilflosenentschädigungen der AHV erhöht. Hilflosenentschädigung können AHV-Rentnerinnen oder Rentner beantragen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen. Die Entschädigung beträgt bei einem schweren Grad 80% der minimalen AHV-Rente (Fr. 928) und bei einem mittleren Grad 50 % (Fr. 580). AHV-Bezüger mit einer Hilflosigkeit leichten Grades, die noch zu Hause leben, haben neu auch Anspruch auf eine Entschädigung (Fr. 232).

Höhere Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige: Ihr jährlicher AHV/IV/EO Mindestbeitrag wird auf Fr. 475 (bisher Fr. 460) erhöht.

Selbständige mit einem jährlichen Erwerbseinkommen von mindestens 55'700 bezahlen 9,7% AHV/IV/EO Beiträge. Bei tieferen Einkommen bis zu Fr. 9300 reduzieren sich die Beiträge. Das Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2300 im Jahr nicht übersteigt (bisher Fr. 2200), bleibt beitragsfrei. Privathaushalte und Arbeitgebende im Kulturbereich müssen auch Jahreslöhne unter Fr. 2300 in jedem Fall abrechnen.

Der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung erhöht sich auf Fr. 904 (bisher Fr. 892).

Revisionen: Die unglückliche 11. AHV Revision konnte im Parlament gebodigt werden. Für das 2011 ist eine technische Revision mit den nicht bestrittenen und für den Betrieb der Versicherung notwendigen Anpassungen vorgesehen.

2. Invalidenversicherung IV

Rentenanpassungen: Analog den AHV Renten steigen auch die IV Renten: 

RenteGanze Rente¾ Rente½ Rente¼ Rente
Invalidenrente*

1160/2320

870/1740

580/1160

290/580

Kinderrente*

494/928

348/696

232/464

116/232

* Mindest-/Höchstrente

Die Hilflosenentschädigungen der IV werden ebenfalls analog der AHV erhöht.

Höhere Mehrwertsteuer: Zur Entschuldung der IV wird ab 2011 die Mehrwertsteuer um 0,4 % (bzw. 0,2 % oder 0,1% bei den reduzierten Sätzen) erhöht. Neu beträgt diese 8% (bzw. 3,8% oder 2,5%). Die Erhöhung ist bis Ende 2017 befristet. Es werden Einnahmen zugunsten der IV in der Höhe von 1,1 Milliarden Franken pro Jahr erwartet. AHV/IV und EO verfügen ab 1.1.2011 über eigene Ausgleichsfonds. Um die Transparenz und die finanzielle Trennung der Versicherungen sicherzustellen, müssen die drei Fonds gesondert Rechnung führen. Quersubventionierungen zwischen den einzelnen Fonds sind nicht zulässig. 

Revisionen: Bei der IV jagt eine Revision die andere. Die 5. IV Revision ist erst seit 3 Jahren in Kraft. Im 2011 wird das Parlament die Revision 6a beschliessen, welche einschneidende Rentenanpassungen beinhaltet und Integrationsleistungen verlangt ohne die Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen. Der Bundesrat wird im 2011 die Revision 6b, welche das gesamte Rentensystem in Frage stellt, dem Parlament unterbreiten.

3. Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EO)

Höhere Beiträge: Der Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung wird um 0,2% auf 0,5% erhöht. Somit belaufen sich die Beiträge an die AHV/IV/EO neu auf insgesamt 10,3 %. 

Die Erhöhung trägt den zusätzlichen Ausgaben der EO für die Mutterschaftsentschädigung Rechnung. Der Bundesrat ging davon aus, dass die Beiträge bereits im 2008 heraufgesetzt werden müssten. Aufgrund der positiven Wirtschaftsentwicklung fielen die Einnahmen der EO höher aus als erwartet, so dass die Reserven des EO-Fonds länger gereicht haben. 

4. Berufliche Vorsorge BV

Die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge werden angehoben und betragen: 

Eintrittsschwelle / Mindestjahreslohn20‘880 Fr.
Koordinationsabzug 24‘360 Fr.
Maximaler BVG-rentenbildender Jahreslohn83’520 Fr.
Maximaler koordinierter Lohn59’160 Fr.
Minimaler koordinierter Lohn3'480 Fr.

Mindestzinssatz: Der Mindestzinssatz für das Jahr 2011 bleibt unverändert auf 2 %. Er gilt nur für die obligatorischen Guthaben, nicht aber für ausserobligatorische (d.h. vor- und überobli­gatorische) Guthaben.

Mindestumwandlungssatz: Die in der 1. BVG-Revision beschlossene Senkung des Umwandlungssatzes auf 6,8% geht planmässig weiter. Für die Männer mit Jahrgang 1946, die im 2011 mit Alter 65 pensioniert werden, gilt nun ein Umwandlungssatz von 6,95 %. Für Frauen mit Jahrgang 1947, die im 2011 im Alter von 64 Jahren pensioniert werden, gilt nun ein Umwandlungssatz von 6.90 %. Der Mindestumwandlungssatz BVG gilt nur für obligatorische Guthaben. Für überobligatorische Guthaben und in umhüllenden Vorsorgeplänen kann die Vorsorgeeinrichtung einen anderen Umwandlungssatz festlegen. Eine weitere Senkung auf 6,4% konnte dank dem Referendumssieg vom 7.3.2010 verhindert werden.

Anpassung derHinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung: Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule werden periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst. Dabei muss dieser Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teuerungsausgleich, die seit 2007 eine solche Rente erhalten. Ihre Hinterlassenen- oder Invalidenrente erhöht sich um 2,3%. Die Renten, die seit 2006 laufen, werden im selben Rhythmus wie die AHV-Renten angepasst, was einen Teuerungsausgleich von 0,3% ergibt. Renten, die vor 2006 entstanden sind, wurden letztmals – im gleichen Zug, wie die AHV-Renten – auf den 1.1.2009 erhöht. Sie werden jedoch auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Septemberindex der Konsumentenpreise von 2010 tiefer ist als derjenige von 2008. Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Ob und wie hoch die Anpassung erfolgt, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung, das auch über einen allfälligen Teuerungsausgleich für laufende Altersrenten befindet.

Neue Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital: Die Freizügigkeitsstiftungen können ab 2011 die Freizügigkeitsgelder neu auch in ausländische Fonds investieren, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitionen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen zugelassen.

Sicherheitsfonds BVG: Der maximale Grenzlohn, für den der Sicherheitsfonds im Falle von Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen sicherstellt, beträgt neu 125'280 Franken. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur bleibt unverändert bei 0,07%, derjenige für Insolvenzen wird von 0,02% auf 0,01% gesenkt.

Massnahmen für ältere Arbeitnehmende: Die Vorsorgeeinrichtungen können neu für die älteren Versicherten vorsehen, dass sie, wenn sie ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren, ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterführen können. Und dass Versicherte, die auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig bleiben möchten, bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiterhin Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung einzahlen können. Diese Massnahmen gehören zum ersten Teil der in drei Etappen umgesetzten Strukturreform in der beruflichen Vorsorge. Die zweite Etappe mit verschärften Governance-Vorschriften für Pensionskassen soll am 1. Juli 2011 in Kraft treten.

4. Ergänzungsleistungen EL

für Alleinstehende: 19‘050 Fr.

für Ehepaare: 28'575 Fr.

5. Krankenversicherung und Neuordnung der Pflegefinanzierung

Höhere Krankenkassenprämien: Die Prämien wurden wiederum erhöht. Bei den Erwachsenen beträgt die Erhöhung im Schnitt 6.5%. Die Kinderprämien steigen im Schnitt um 6.3%, jene für junge Erwachsene um 11.8%. Die starke Erhöhung der Prämien für junge Erwachsene hat auch damit zu tun, dass mehrere Krankenversicherer die Rabatte für die Prämien der Versicherten dieser Alterskategorie erneut gesenkt haben. 

Höhere Spitalkostenbeitrag und neu für alle Erwachsenen: Bisher mussten allein lebende Personen bei einem Spitalaufenthalt 10 Franken pro Tag bezahlen. Der Spitalbeitrag wurde von 10 auf 15 Franken erhöht. Erweitert wurde auch der Personenkreis. Neu müssen alle erwachsenen Personen bei Aufenthalt im Spital 15 Franken pro Tag bezahlen. Keinen Spitalbeitrag bezahlen Kinder (0-18 Jahre) und junge Erwachsene (19-25 Jahre) in Ausbildung sowie Frauen bei Aufenthalt wegen Mutterschaft.

Beitrag an die Kosten der Pflege: Die Finanzierung der Pflege wurde neu geregelt. Wichtigstes Element dieser neuen Regelung ist, dass die Krankenkassen künftig nur einen Beitrag an die Pflegekosten leisten und nicht für die gesamten Kosten aufkommen müssen, wie dies im Gesetz von 1996 ursprünglich vorgesehen war. Das bedeutet folgendes: Heimbewohnerinnen und –bewohnern sowie Spitex-Kundinnen und –kunden kann ein Beitrag an die Kosten der Pflege in Rechnung gestellt werden. Dieser beläuft sich derzeit auf maximal Fr. 21.60 pro Tag im Heim (7884 Franken/Jahr) und maximal Fr. 15.95 pro Tag für Pflege zu Hause (Fr. 5821.75/Jahr). Den Kantonen ist es frei, tiefere Beiträge festzulegen. Kein Beitrag bezahlt werden muss, wenn die Pflege direkt an einen Spitalaufenthalt anschliesst und spitalärztlich verordnet worden ist. Diese Regelung ist zeitlich auf zwei Wochen beschränkt. 

6. Unfallversicherung

Keine Rentenanpassung: Die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen Unfallversicherung bleiben per 1. Januar 2011 gleich, weil sich seit der letzten Anpassung der Renten im Januar 2009 keine Teuerung mehr ergeben hat. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt unverändert 126’000 Franken im Jahr resp. 346 Franken im Tag.

Revision: Die UVG Revision wird im 2011 im Ständerat behandelt, nachdem der Nationalrat sie abgelehnt hat.

7. Arbeitslosenversicherung ALV

Höhere Beiträge: Auf allen versicherten Einkommen bis 126‘000 Franken (bis Fr. 10‘500 Monatslohn) wird eine Beitragserhöhung von 0,2% auf 2,2% vorgenommen. Auf Einkommensanteilen zwischen 126000 und 315000 Franken wird darüber hinaus ein Solidaritätsprozent erhoben. Sämtliche Beiträge werden je hälftig von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite getragen.

Durch die Erhöhung der ALV-Beiträge fliessen jährliche Mehreinnahmen von 620 Millionen Franken in die ALV.

Leistungskürzungen: Die Leistungskürzungen, die das neue Gesetz vorsieht, sollen auf den 1.4.2011 in Kraft treten. Angesichts der nach wie vor hohen Arbeitslosigkeit verlangt der SGB eine Verschiebung der AVIG-Inkraftsetzung.

8. Familienzulagen 

Per 2011 wird das neue Familienzulagenregister in Betrieb genommen. Das Register ist die zentrale Informationsplattform über Familienzulagen und wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle von AHV und IV geführt. Gemäss Schätzung werden bei Inbetriebnahme des Registers rund 1,7 Mio Kinder und Jugendliche registriert sein, für die eine Familienzulage ausbezahlt wird.

Zu den geltenden Ansätzen, siehe Website des BSV.

9. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Ansätze steigen im 2011. Der maximal erlaubte Steuerabzug beträgt 6'682 Franken für Personen, die in der beruflichen Vorsorge versichert sind, resp. 33'408 Franken für Personen, die nicht in der beruflichen Vorsorge versichert sind.

10. Militärversicherung

Rentenanpassungen: Die Renten der Militärversicherung werden ebenfalls der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Renten der noch nicht im AHV-Alter stehenden Versicherten und die Hinterlassenenrenten werden um 3,2% erhöht, sofern die Rente im Jahr 2008 oder früher festgelegt wurde. Renten mit Spruchjahr 2009 werden um 0,9 % erhöht. Die übrigen Renten werden infolge schwacher Teuerung nicht angehoben.

Zuständig beim SGB

Gabriela Medici

stv. Sekretariatsleiterin

031 377 01 13

gabriela.medici(at)sgb.ch
Gabriela Medici
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