1. Alters- und Hinterbliebenenversicherung AHV
In der AHV sind sowohl die Leistungen als auch die Beiträge unverändert geblieben. Sie betragen pro Monat:
Maximum | Minimum | |
---|---|---|
Altersrente | 1140.- | 2280.- |
Höchstbetrag bei Ehepaaren | 3420.- | |
Witwen-/Witwerrente | 912.- | 1824.- |
Waisen- und Kinderrenten | 456.- | 912.- |
AHV/IV/EO-Beiträge der Kulturschaffenden: Die generelle Befreiung von der Beitragspflicht von Einkommen bis zur Höhe von 2'200 Fr. pro Jahr und pro Arbeitgeber, die aufgrund des Schwarzarbeitsgesetzes eingeführt worden ist, benachteiligt Arbeitnehmende mit atypischen Arbeitsverhältnissen. Insbesondere für Kulturschaffende, deren Einkommen sich oft überwiegend oder ausschliesslich aus einer Vielzahl von kleinen Einkommen unterhalb dieser Schwelle zusammensetzt, hatte diese Regelung negative Folgen auf die Renten der AHV und der IV, aber auch auf allfällige Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung. Nach Intervention des SGB und der Verbände der Kulturschaffenden hat der Bundesrat eine Verordnungsänderung beschlossen, die diese Verschlechterung mindestens teilweise korrigiert. Ab dem 1. Januar 2010 werden nun systematisch auf allen Löhnen der Kulturschaffenden AHV/IV/EO-Beiträge sowie Beiträge an die ALV erhoben. Diese Beitragspflicht gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.
2. Invalidenversicherung IV
Auch die Ansätze der IV-Renten und die Beiträge sind unverändert geblieben.
3. Berufliche Vorsorge BV
Die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge sind unverändert geblieben und betragen:
Eintrittsschwelle | 20 520.- |
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Koordinationsabzug | 23 940.- |
Maximaler BVG-rentenbildender Jahreslohn | 82 080.- |
Maximaler koordinierter Lohn | 58 140.- |
Minimaler koordinierter Lohn | 3 420.- |
Mindestzinssatz: Der Mindestzinssatz für das Jahr 2010 beträgt 2 %. Er gilt nur für die obligatorischen Guthaben, nicht aber für ausserobligatorische (d.h. vor- und überobligatorische) Guthaben.
Mindestumwandlungssatz: Die in der 1. BVG-Revision beschlossene Senkung des Umwandlungssatzes geht planmässig weiter. Für die Männer mit Jahrgang 1945, die im 2010 mit Alter 65 pensioniert werden, gilt nun ein Umwandlungssatz von 7.00 %. Für Frauen mit Jahrgang 1946, die im 2010 im Alter von 64 Jahren pensioniert werden, gilt nun ein Umwandlungssatz von 6.95 %. Der Mindestumwandlungssatz BVG gilt nur für obligatorische Guthaben. Für überobligatorische Guthaben und in umhüllenden Vorsorgeplänen kann die Vorsorgeeinrichtung einen anderen Umwandlungssatz festlegen. Die oben erwähnte schrittweise Senkung des Mindestumwandlungssatzes ist nicht zu verwechseln mit der per Referendum bekämpften weiteren Senkung dieses Satzes, über welche die StimmbürgerInnen am 7. März 2010 entscheiden werden.
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung: Auf den 1. Januar 2010 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit drei Jahren ausgerichtet werden. Für diese Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 2.7 %. Die darauffolgenden Anpassungen dieser Renten erfolgen im gleichen Ausmass und Rhythmus wie bei den AHV-Renten. Auch diese Anpassungen betreffen nur den obligatorischen Teil der Renten. Wenn die Renten über dem BVG-Minimum liegen, kann die Vorsorgeeinrichtung in Anwendung des Anrechnungsprinzips auf eine Teuerungsanpassung verzichten. Anpassungen der Altersrenten der zweiten Säule liegen im Ermessen des paritätischen Organs der Vorsorgeeinrichtung. Dieses muss darüber Bericht erstatten.
Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG: Die Beitragssätze an den SiFo für das Bemessungsjahr für 2009 sind unverändert geblieben. Sie betragen 0,07% (für Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur) und 0,02% (für Insolvenzen).Der maximale Grenzlohn, für den der Sicherheitsfonds im Falle von Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen sicherstellt, beträgt 123'120 Franken.
Risikoversicherung BV für Arbeitslose: Der Beitragssatz beträgt gegenwärtig noch 0.8 % des koordinierten Tageslohnes. Da dieser Beitragssatz nicht kostendeckend ist, wird er im Laufe des Jahres 2010 erhöht werden.
Keine Zwangspensionierungen mehr: Am 1. Januar 2010 ist eine wichtige Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) in Kraft getreten, die auf eine parlamentarische Initiative von Susanne Leutenegger Oberholzer (SP) zurückgeht: Versicherte, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen reglementarischen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, können neu nicht mehr gezwungen werden, die Altersrente vorzubeziehen, was meist mit Rentenkürzungen verbunden ist. Sie haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder arbeitslos gemeldet sind.
4. Ergänzungsleistungen EL
Die Beträge für den sog. allgemeinen Lebensbedarf betragen:
für Alleinstehende: 18'720 Fr.
für Ehepaare: 28'080 Fr.
5. Krankenversicherung
Die Prämien wurden wiederum erhöht. In der obligatorischen Versicherung mit den ordentlichen Franchisen beträgt die Erhöhung durchschnittlich 8.7 %. Die Erhöhungen bewegen sich je nach Kanton zwischen 3,6 und 14,6 %. Bei den Wahlfranchisen wurde der Rabatt gesenkt, was für diese Versicherte zu etwas grösseren Prämienerhöhungen geführt hat.
6. Unfallversicherung
Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt unverändert 126’000 Franken im Jahr resp. 346 Franken im Tag.
7. Arbeitslosenversicherung ALV
In den Kantonen Jura, Neuenburg und Waadt gilt vorübergehend (während einigen Monaten) eine längere Taggeldbezugsdauer.
8. Familienzulagen
Zu den geltenden Ansätzen, siehe Website des BSV.
9. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Die Ansätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Der maximal erlaubte Steuerabzug beträgt 6'566 Franken für Personen, die in der beruflichen Vorsorge versichert sind, resp. 32'832 Franken für Personen, die nicht in der beruflichen Vorsorge versichert sind.
10. Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
Keine Änderungen.
11. Militärversicherung
Keine Änderungen.