Der SGB findet es prinzipiell falsch, dass eine Vielzahl privater Versicherungsunternehmen mit dem Vollzug der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraut ist. Umso mehr muss sichergestellt werden, dass die verbleibenden öffentlichen Aufgaben in diesem Bereich des Service Publics wirksam wahrgenommen werden können. Der SGB unterstützt den Antrag der Kommissionsminderheit zur Ausweitung der öffentlichen Aufgaben, zu derer Erfüllung auch nicht aggregierte Daten beschafft werden dürfen, auf den Bereich der Arzneimittel sowie der Mittel- und Gegenstände.
Parlamentarischen Initiative 16.411 "Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung"
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