Eine Mehrheit der BVG-Kommission hat sich heute für eine Beibehaltung des Mindestzinses ausgesprochen. Dabei erkennt sie sogar an, dass die finanzielle Lage der Pensionskassen hervorragend ist, sich weiter verbessert hat und sie historisch hohe Reserven angehäuft haben. Darüber hinaus gesteht sie ein, dass der Mindestzins weder die Inflation ausgeglichen hat noch mit der Lohnentwicklung mithält.
Die Kommission verkennt die Kernfunktion des Mindestzinses. Die hohen Anlagegewinne der Pensionskassen kommen nicht bei den Versicherten an. Das Verhältnis der BVG-Altersguthaben zum gesamten Vorsorgekapital hat sich im letzten Jahrzehnt stetig verringert. Weil der Unterschied zwischen der durchschnittlichen Verzinsung und dem Mindestzins sich immer weiter vergrössert. Dies zeigt eindrücklich auf, dass der Mindestzins viel zu tief ausfällt, um seine Benchmark-Funktion zu erfüllen. Und es führt dazu, dass der gesetzliche Schutz der Versicherten dieser obligatorischen Sozialversicherung zunehmend an Bedeutung verliert. Davon betroffen sind insbesondere Arbeitnehmende in BVG-nahen Pensionskassen mit tieferen Einkommen.
Das Gesetz ist eigentlich klar: der Mindestzins soll sicherstellen, dass die Anlagegewinne der Pensionskassen den Arbeitnehmenden gutgeschrieben werden. Doch seit Jahren wird das nicht eingehalten. Angesichts der oben geschilderten Entwicklungen wäre es für die Versicherten nicht nachvollziehbar, auf eine Erhöhung des BVG-Mindestzinssatzes zu verzichten. Denn neben dem Erhalt des Rentenniveaus ist auch der Erhalt und die Äufnung des Vorsorgekapitals entscheidend, um das Vertrauen in die 2. Säule nicht weiter zu destabilisieren.