Die Sozialkommission des Nationalrats hat in einer ersten Lesung problematische Rentenkürzungen bei den Witwen beschlossen. Statt die Hinterlassenenrenten der AHV an die gewandelten gesellschaftlichen Entwicklungen und Familienstrukturen anzupassen, setzt die Mehrheit der Kommission auf harte Abbaumassnahmen: Sie verweigert unverheirateten Eltern weiterhin einen minimalen Schutz bei Verwitwung. Selbst laufende Renten sollen nicht geschützt werden, obwohl sich an ihrer Situation nichts verändert hat. Diese Streichung bzw. Kürzung laufender Renten ist für den SGB inakzeptabel. Sie bedeutet für die betroffenen Frauen grosse (Rechts-)Unsicherheiten und löst Existenzängste aus. Die Streichung laufender Renten widerspricht auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die RichterInnen hatten darin explizit festgehalten, dass die Schweiz das Urteil nicht zum Anlass nehmen darf, die Renten betroffener Frauen zu kürzen oder zu streichen.
Leidtragende der heutigen Beschlüsse sind einmal mehr hauptsächlich Frauen, welche die Hauptverantwortung für die Erziehung und Betreuung von Kindern und Angehörigen übernehmen. Diese Beschlüsse sind respektlos. Der SGB wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass sie korrigiert werden. Denn auch in der heutigen Zeit brauchen jene hinterlassene Elternteile mit Kindern im Fall der Verwitwung einen besonderen sozialversicherungsrechtlichen Schutz. Der SGB bleibt überzeugt, dass die Hinterlassenenleistung sowohl geschlechts- als auch zivilstandsunabhängig ausgestaltet werden soll und es grosszügigere Massnahmen braucht für ältere, armutsgefährdete Hinterbliebene.
Der SGB setzt sich mit Nachdruck für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein – auch bei den Hinterlassenenrenten. Dabei bleibt unbestritten: die Ausgestaltung von Hinterlassenenleistungen ist gerade für die Frauen entscheidend. Der Anteil von Frauen bei den Verwitwungen liegt seit 50 Jahren konstant bei 70 Prozent. Eine Sparmassnahme kann und darf nicht als gleichstellungspolitischer Fortschritt verkauft werden.