Dringend notwendige Reformen in der zweiten Säule jetzt realisieren

  • Berufliche Vorsorge
Artikel
Verfasst durch Von Colette Nova, geschäftsführende Sekretariat des SGB

Das Abstimmungsresultat war ein deutlicher Fingerzeig dafür, bei den Missbräuchen in der zweiten Säule endlich aufzuräumen. Das heisst im Klartext: Ein Ende der Abzockerei durch die Lebensversicherer, eine Stärkung der paritätischen Verwaltung, ein besserer Schutz der Arbeitnehmervertreter, mehr Transparenz in der Verwaltung.

1. Missbräuche und Abzockerei durch Lebensversicherer beenden

Es ist generell hochproblematisch, dass in der zweiten Säule, also in einem Zwangssparen, neben den autonomen Pensionskassen auch profitorientierte Versicherungsgesellschaften tätig sind. Das ist umso stossender, als es auch gut ohne oder fast ohne Versicherer ginge[1]. Zweck der zweiten Säule ist nicht, den Versicherern möglichst viel und rentable Geschäfte zu verschaffen! Die Versicherer haben die zweite Säule für sich instrumentalisiert, mit der Beihilfe des Bundesrates und der Aufsicht. Dieser Filz funktioniert ähnlich wie bei den Banken (UBS), bezüglich Verwaltung und Parlament.

Mit der 1. BVG-Revision sollte unter anderem auch für Transparenz über die Geschäftstätigkeit der Lebensversicherer in der zweite Säule gesorgt werden. Und vor allem sollte die Überschussverteilung geregelt und die Überschussbeteiligung zugunsten der Vorsorgenehmer erhöht werden. Das Parlament hat beschlossen, dass die Versicherer 10 % der Überschüsse für sich behalten dürfen. Im Verein mit den Lebensversicherern haben aber die Finma und der Bundesrat das Parlament einfach ausgetrickst, indem sie kurzerhand die gesamten Erträge[2] zu Überschüssen deklariert haben. Das „Geschäftsmodell“ der Versicherer ist so gebaut, dass der Staat ihnen Gewinne garantiert, obwohl sie kein Risiko eingehen müssen, weil sie diese voll auf die Versicherten und die Arbeitgeber überwälzen können. Risikolose Profite mit Sozialversicherungen sind inakeptabel! Auch die Transparenz lässt sehr zu wünschen übrig: Es werden keine Bilanzen veröffentlicht und die sog. „Betriebsrechnung“ ist nur für Spezialisten lesbar, nicht aber für Versicherte oder für die Arbeitgeber. Auch auf der Prämienseite herrscht völlige Intransparenz, und von den Versicherten und den Arbeitgebern werden weit übersetzte Risikoprämien verlangt.

Jetzt müssen diese groben Mängel endlich beseitigt werden: 

  • Die Lebensversicherer sollen in Zukunft nur noch maximal 10 % der Überschüsse aus der Betriebsrechnung abziehen dürfen, nicht mehr 10 % der gesamten Erträge. Die sog. legal quote muss also, wie ursprünglich beabsichtigt, von der sog. „Bruttomethode“ oder „ertragsbasierten“ Berechnungsmethode auf die „Nettomethode“ oder „ergebnisbasierte Methode“ umgestellt werden. Der Bundesrat muss dazu die entsprechende Verordnung (AVO) ändern. Die heutige Verordnungsregelung ist gesetzeswidrig, wie eine juristische Analyse der Gesetzesbestimmung zweifelsfrei belegt[3].
  • Die sogenannten „Überschussfonds“ müssen abgeschafft werden. Die Versicherer sollen die den Versicherungsnehmer zustehenden Überschussanteile sofort und vollständig ausbezahlen. So kommen die Überschussanteile denjenigen zugute, mit deren Geld sie erwirtschaftet worden sind. Und die Versicherer können nicht mehr Überschussanteile, die den Vorsorgenehmern gehören, als „Eigenmittel“ und für die Deckung von Verlusten verwenden. Bei der Auflösung der Überschussfonds müssen die gesamten sich darin befindenden Mittel ungeschmälert den Vorsorgenehmern verteilt werden. Der Bundesrat muss dazu die entsprechende Verordnung (AVO) ändern.
  • Die Finma muss endlich das Versicherungsaufsichtsgesetz[4] einhalten und dafür sorgen, dass die Versicherer die heute missbräuchlich hohen Prämien[5] für die Risiken Tod und Invalidität auf das notwendige Mass reduzieren. Die Einnahmen aus diesen Prämien sind heute zweimal bis viermal so hoch wie die Risikokosten. 
  • Die Lebensversicherer sollen in Zukunft die Risikoprämien und die Verwaltungskostenprämien gegenüber den Vorsorgenehmern und den Versicherten separat ausweisen müssen. Die Versicherer sollen ihre viel zu hohen Verwaltungskosten nicht mehr in der Risikoprämie verstecken dürfen. Nur so wird es Wettbewerb geben und werden die Versicherer einen Anreiz haben, ihre Verwaltung zu rationalisieren. Das könnte die Finma ebenfalls selbst durchsetzen.

2. Paritätische Verwaltung auch bei Sammeleinrichtungen von Lebensversicherern

Die paritätische Verwaltung, also die gleichberechtigte Mitsprache der Versicherten, ist einer der Grundpfeiler der beruflichen Vorsorge in der Schweiz. Leider besteht sie teilweise nur auf dem Papier. Bei den Einrichtungen der Lebensversicherer sind die Auswahl- und Wahlverfahren so gestaltet, dass nur von den Versicherern handverlesene Personen in die Stiftungsräte gelangen und dass die hunderttausenden von Versicherten davon praktisch ganz ausgeschlossen sind[6]. Die Verträge zwischen diesen Einrichtungen und den Versicherern sind oft sehr einseitig zugunsten der Versicherungsgesellschaft ausgestaltet. Um den mächtigen Versicherern die Stirn zu bieten, braucht es unabhängige Personen.

Wir fordern deshalb, dass die Stiftungsräte von Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer endlich echt paritätisch und von den Lebensversicherern unabhängig sind. Die LV sollen die Zusammensetzung dieser VE nicht mehr nach Belieben manipulieren können. 

  • Es braucht Wahlverfahren, die demokratische Mindeststandards einhalten
  • An direkten Wahlen müssen alle versicherten Arbeitnehmenden teilnehmen können (aktives und passives Wahlrecht)
  • Bei indirekten Wahlen muss sichergestellt sein, dass die für die Wahl ins oberste Organ wahlberechtigten „Delegierten“ existieren und selbst gewählt worden sind, also demokratisch legitimiert sind
  • Als VertreterInnen der Arbeitnehmenden dürfen nur Personen amten, die in ihrem Betrieb keine leitende Funktion haben (also nur „echte ArbeitnehmervertreterInnen“)
  • Designation eines Teils der Arbeitnehmervertretung durch repräsentative Arbeitnehmerorganisationen

3. Besserer Schutz von ArbeitnehmervertreterInnen, Unabhängigkeit vom Arbeitgeber

Die Mitglieder der Leitungsorgane von Vorsorgeeinrichtungen müssen sich vorbehaltlos für ihre Aufgabe einsetzen. In vielen Fällen und in normalen Situationen treten keine Probleme auf. In Stress- und Konfliktsituationen kann es aber für die VertreterInnen der Arbeitnehmenden schwierig werden, ihre Aufgabe im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung wahrzunehmen, insbesondere (aber nicht nur) bei Firmenpensionskassen. Sie sollten die Interessen der Vorsorgeeinrichtung und der Destinatäre vertreten, notfalls auch gegen den Arbeitgeber. Ihr Lohn, ihre Karriere und ihre Arbeitsgestaltung sind aber vom Arbeitgeber abhängig. Unter Umständen riskieren sie sogar, ihre Stelle zu verlieren, wenn sie das tun, was im Interesse Vorsorgeeinrichtung und für die Destinatäre nötig ist. Diese fehlende Unabhängigkeit hindert sie daran, ihre Aufgabe so zu erfüllen, wie dies von ihnen verlangt wird und für ein ordnungsgemässes Funktionieren der beruflichen Vorsorge notwendig ist. Wir sind immer wieder mit solchen Klagen konfrontiert. 

Der Kündigungsschutz für ArbeitnehmervertreterInnen muss deshalb verstärkt werden. Eine aufgrund der Aktivität als Stiftungsratsmitglied ausgesprochene Kündigung kann zwar als missbräuchlich bekämpft werden[7]. Eine absoluter Kündigungsschutz im Sinne eines Kündigungsverbots besteht jedoch nicht, was darauf hinaus läuft, dass die Stellung des Arbeitnehmervertreters prekär ist und letztlich dem Grundgedanken einer echten Parität zuwider läuft[8]. Nur mit einem stärkeren Kündigungsschutz kann sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmervertreter vom Arbeitgeber unabhängig sind und die Interessen der Vorsorgeeinrichtung und derer Destinatäre richtig wahrnehmen können[9]. Eine Verbesserung des Kündigungsschutzes wird auch von einer vom BSV veranlassten Studie[10] empfohlen.

4. Banken und andere Vermögensverwalter müssen Gebühren und andere Vermögensverwaltungskosten deklarieren

In den letzten Wochen ist kritisiert worden, die von den Vorsorgeeinrichtungen ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten seien nicht ganz vollständig. Das trifft zu, ist jedoch nicht ein Versäumnis der Vorsorgeeinrichtungen, sondern von Dritten. Diese weisen bei vielen Anlageprodukten die Gebühren, die sie für ihre Tätigkeit verlangen, nicht sauber aus, sondern schütten nur eine Nettorendite aus. Dieses System ermöglicht ihnen, zu hohe Preise zu verlangen. Nur grosse Pensionskassen haben eine gewisse Marktmacht bezüglich Preise und Transparenz, die übrigen aber nicht. Die Vorsorgeeinrichtungen können die Kosten der Anlagekosten erst und nur dann vollständig ausweisen, wenn ihre Geschäftspartner ihnen gegenüber transparent sind. Wir fordern deshalb die Finma auf, hier endlich für Ordnung zu sorgen. Die unter Aufsicht der Finma tätigen Banken und anderen Vermögensverwaltern sollen in Zukunft den Vorsorgeeinrichtungen gegenüber die erzielte Bruttorendite und sämtliche Kosten und Gebühren transparent offen legen müssen.

Grösste Sünden der Aufsichtsbehörden (Auswahl):

1. Finma (ehemals Bundesamt der Privatversicherer) 

  • Aushebeln der gesetzlichen Bestimmung zur „legal quote“ (Überschussverteilung) durch Umdeklarierung der „Erträge“ in „Überschüsse“ in der Verordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetzt (AVO)
  • Verordnungsregelung (AVO) über die Überschussfonds, die den Versicherern gestattet, die den Vorsorgenehmern „zugewiesenen“ und in der legal quote diesen angerechneten Überschussanteile als „Eigenmittel“ zu behandeln und diese bei Verlusten aufzubrauchen, statt mit dem Aktienkapital selbst im Risiko zu stehen
  • Genehmigung von missbräuchlich hohen Risikoprämien, die seit Jahren zwei- bis viermal so hoch sind wie die Risikokosten. Völliges Missachten der gesetzlichen Aufgabe, die Versicherten gegen Missbrauch zu schützen
  • Genehmigung von kombinierten Prämien für Risiko und Verwaltungskosten, d.h. Deckung von Verschleierungsmanövern der Versicherer
  • Kein Eingreifen gegen Verwaltungskosten, die angesichts der Bestandesgrösse[11] viel zu hoch sind
  • Erhebung und Publikation von Daten („Betriebsrechnung“) in einer für Nichtspezialisten unverständlichen Darstellung, die letztlich mehr versteckt als informiert
  • Auftritt als Propaganda-Abteilung der Versicherer, statt Aufsicht und neutrale Information (z.B. Behauptung, die „Bruttomethode“ sei für das Überleben der Versicherer unentbehrlich)

2. Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

  • Jahrzehntelanges Tolerieren von Stiftungsräten, die überwiegend oder ausschliesslich durch Vertreter der Versicherer besetzt waren
  • Zulassen von Vertretern der Versicherer in Stiftungsräten auch nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (korrigiert erst nach dem von den Gewerkschaften angestrengten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.8.2007, C-2371/2006)

Keine Durchsetzung von demokratische Wahlverfahren für Stiftungsräte in Sammeleinrichtungen der Versicherer: Beschränkung auf rein formalistische Prüfung, kein Eingreifen gegen „falsche“ ArbeitnehmervertreterInnen, gegen Beschränkung der Wahlrechte oder gegen „Wahlen“ durch nicht demokratisch legitimierte Personen


[1] Rückversicherung macht nur dort Sinn, wo eine VE zu klein ist, um versicherungstechnische Risiken alleine zu tragen. Sonst kommt sie viel zu teuer. Die grossen Sammeleinrichtungen der Versicherer sind gross genug, um die versicherungstechnischen Risiken selbst zu tragen. Die sog. Garantien geben die Versicherer nicht gratis. Sie wollen dafür sehr gut bezahlt werden. Laut der Regelung in der AVO können die Versicherer bei Verlusten oder schlechtem Geschäften (Swisslife) fast das ganze Risiko durch die Destinatäre tragen lassen. Die Vorsorge kommt so wesentlich teurer als bei autonomer Durchführung. Die Versicherer behaupten, bei ihnen gäbe es im Gegenzug keine Sanierungsmassnahmen. Nicht einmal das stimmt. In Wirklichkeit dürfen die Versicherer nämlich laut Bundesgericht auch Sanierungsmassnahmen erheben, und zwar sogar schon dann, wenn sie gar noch nicht untergedeckt sind. Autonome Einrichtungen dürfen das erst dann, wenn sie in Unterdeckung sind (BGE 130 II 258 ff.)

[2] Einnahmen aus Beiträgen, Kapitalerträgen, aber auch versicherungstechnische Gewinne (Abwicklungsgewinne)

[3] Diese Analyse ist state of the art resp. entspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Die angewandte Vorgehensweise lernen Jus-StudentInnen schon im ersten Studiumsjahr. Sie kann in jedem Lehrbuch überprüft werden. Siehe Franco Saccone, „Participation aux excédents en matière de prévoyance professionnelle: légalité de la méthode de calcul basée sur le rendement?“, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2009/1

[4] Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG und Art. 38 VAG: Schutz der Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen

[5] Diese Prämien sind heute doppelt bis viermal so hoch wie die Risikokosten. Diese Differenz dient zur Querfinanzierung der ganzen Sache. Ohne sie gäbe es weniger Gewinn für die Versicherer und weniger „Überschuss“ (der wiederum von den Versicherern anstelle von eigenem Risikokapital missbraucht wird)

[6] Hautprobleme:

  • Beschränkung des aktiven und/oder passen Wahlrechts auf Personen, die in den sog. Vorsorgekommissionen der Vorsorgewerke (also des einzelnen Anschluss resp. der einzelnen bei einer solchen Einrichtung angeschlossenen Firmen) sind. Diese bestehen aber oft nur auf dem Papier und sind nur in den allerseltensten Fällen demokratisch gewählt worden. Die Beschränkung des Wahlrechts auf diese Personen ist also undemokratisch und den von diesen gewählten Personen fehlt die demokratische Legitimiation.
  • Arbeitnehmervertreter, die in Wirklichkeit Arbeitgebervertreter sind, weil sie in der Firma eine leitende Stellung innehaben. Da fehlt die grundsätzliche Legitimation. Versicherungen werden Firmen oft im Paket verkauft. Daraus folgen Interessenkonflikte bei solchen Personen.
  • Intransparente Auswahlverfahren, die hinter den Kulissen ganz von der Versicherungsunternehmung gesteuert werden

[7] Gemäss Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 

[8] Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Basel/Genf 2005, Rz. 1382

[9] Der Kündiungsschutz muss gleich verbessert werden wie der Kündiungsschutz für Mitglieder von Betriebskommissionen, nach den Vorgaben des ILO-Übereinkommens Nr. 98. Für einen wirksamen Schutz muss auch eine Aufhebung der Kündigung möglich sein.

[10] Bolliger, Christian und Rüefli, Christian: Umsetzung und Wirkung der Vorschriften über die paritätische Verwaltung. Forschungsbericht Nr. 7/09

[11] Mehrere zehn- bis hunderttausend Destinatäre

Zuständig beim SGB

Gabriela Medici

stv. Sekretariatsleiterin

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Gabriela Medici
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