AHV ist zu stärken, nicht zu schwächen

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Verfasst durch Doris Bianchi

Herbstsession I: Altersvorsorge 2020 im Erstrat

In der Herbstsession wird der Ständerat die Revision Altersvorsorge 2020 behandeln. Seine vorberatende Kommission (SGK-S) hat die Vorlage des Bundesrates wesentlich umgestellt und  verbessert. Sie möchte auf die Verschlechterungen bei der AHV verzichten und schlägt stattdessen eine Verbesserung der AHV-Altersrenten vor.

Nicht eliminiert hat die Kommission leider die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre. Die Kommission schlägt gar vor, mit der Anhebung bereits im Jahr der Inkraftsetzung zu beginnen, und zwar in 4 Schritten um jeweils 3 Monate. Die Übergangsphase wird dadurch auf 3 Jahre verkürzt. Nach dem Vorschlag der SGK-S würde die Erhöhung bereits ab 2018 beginnen;  2021 wäre sie abgeschlossen. Von der schrittweisen Erhöhung wären Frauen ab Jahrgang 1954 betroffen. Für Frauen mit Jahrgang 1956 und jünger würde Rentenalter 65 gelten. Ein erleichterter Rentenvorbezug für Personen mit langer Beitragsdauer und tiefen Einkommen ist nicht mehr vorgesehen.

Die Kommission hält auch an der Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8% auf 6,0% fest. Sie spricht sich immerhin für den Erhalt des Leistungsniveaus mittels Kompensationsmassnahmen aus. Aber die Verschlechterung bei der Rentenumwandlung ist massiv. Dabei  zeigen auch die neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen über die Akzeptanz von Reformvorhaben in der Altersvorsorge, dass die Senkung des Mindestumwandlungssatzes als Leistungskürzung wahrgenommen wird, welche die Annahme eines Reformprojekts gefährdet.

Beide Einschnitte wiegen schwer. Der SGB lehnt sie ab. Die Erhöhung des Rentenalters trifft genau jene Frauen, die jahrzehntelang tiefere Löhne wegen Lohndiskriminierung und unterbrochene Erwerbskarrieren aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder hinnehmen mussten. Für sie verlängert sich das Arbeitsleben, und das bei nur mageren Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt. Deshalb ist das Rentenalter bei 64 und der Mindestumwandlungssatz bei 6,8% zu belassen.

Überfällige AHV-Rentenverbesserung

Ausser der Rentenaltererhöhung für die Frauen hat die Kommission alle vom Bundesrat vorgesehene AHV-Verschlechterungen gestrichen.

Zentrale Verbesserung im Paket Altersvorsorge 2020 ist der Vorschlag eines Rentenzuschlages von 70 Fr. für Altersrenten der AHV und die Anhebung der Plafonierungsgrenze für Paare auf 155%. Die Erhöhung von 70 Franken linear erhöht die Minimalrente um 6%, die Maximalrente um 3%. Die heutige AHV-Maximalrente würde auf Fr. 2420.- steigen. Bei Ehepaaren machen die beiden Zuschläge von je 70 Franken und die Anhebung des Plafonds eine Verbesserung von maximal 226 Franken aus. Damit wird die Rentenabdeckung der künftigen Bezüger/innen mit vormals tiefen bis hin mit mittleren Einkommen spürbar verbessert.

Diese Rentenverbesserung ist als Zuschlag ausgestaltet, der keine Veränderungen bei der IV und bei den Hinterlassenenrenten nach sich zieht. Damit folgt sie der Logik unserer AHVplus-Initiative. Sie soll aber nur den Neurentnerinnen und -rentnern zukommen. Laufende Renten sollen – anders als bei der AHVplus-Initiative – nicht erhöht werden. Künftige RentnerInnen werden durch diesen Vorschlag im Vergleich zu ihrem letzten Lohneinkommen eine etwas bessere AHV-Rentenabdeckung haben. Andererseits kompensiert diese Massnahme die Leistungseinbussen, die viele künftige RentnerInnen in der beruflichen Vorsorge wegen immer tieferen Umwandlungssätzen und tiefen Verzinsungen hinnehmen müssen.

Eine Verbesserung des Rentenniveaus über die AHV hat zudem den Vorteil, dass die Rentenerhöhung sofort wirksam wird und nicht erst nach einer jahrzehntelangen Ansparphase. Davon profitieren insbesondere tiefe bis mittlere Einkommen und vor allem Frauen. Für sie ist die AHV häufig die einzige Einkommensquelle im Alter. Die direkte Rentenverbesserung über die AHV ist für die Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, weit vorteilhafter als der Weg über die berufliche Vorsorge. Denn diese Generation von Frauen verfügt in der Regel über gar keine oder nur eine geringfügige berufliche Vorsorge. Wegen der verbleibenden kurzen Ansparphase könnten sie die entstandenen Lücken trotz neuen Finanzierungsmassnahmen gar nicht mehr auffüllen.

Abstriche bei der beruflichen Vorsorge

In der beruflichen Vorsorge wird die Senkung des Mindestumwandlungssatz auf 6% das Rentenniveau senken. Um Renteneinbussen zu verhindern, hat die Kommission aber für die Übergangsgeneration eine Leistungsgarantie mit Kompensationsmassnahmen vorgesehen, die von allen BVG-Versicherten umlagefinanziert werden. Dank weiteren Massnahmen (z.B. früherer Beginn des Alterssparens) soll das aktuelle Rentenniveau ungefähr stabil bleiben. Genaue Berechnungen liegen noch nicht vor, aber für Versicherte, die bei Inkrafttreten der Revision jünger als 50 sind, dürften Leistungseinbussen eintreten.

Insgesamt konnten sich in der beruflichen Vorsorge die Vorschläge des Arbeitgeberverbandes durchsetzen. Der Umwandlungssatz wird rasch gesenkt, und gleichzeitig fallen die Kompensationsmassnahmen bescheidener aus, was zu tieferen Kosten führen wird. Zur Verbesserung der Versicherungsabdeckung bei Teilzeitarbeit wird lediglich die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades bei der Eintrittsschwelle vorgeschlagen. Dadurch sollen vor allem Arbeitnehmerinnen in Kleinpensen neu versichert werden.

Ungünstig für die Versicherten erweist sich auch der Mehrheitsbeschluss der SGK-S, die Mindestquoten-Regelung für die in der beruflichen Vorsorge tätigen Versicherungsgesellschaften beim Status Quo zu belassen. Damit können sich die Versicherungen weiterhin hohe Profite sichern.

Die gewerkschaftliche Forderung nach einer Verbesserung der Altersvorsorge für ältere Arbeitslose hat die Kommission jedoch aufgenommen. Für ältere Arbeitslose ab 58 soll der Verbleib in ihrer letzten Pensionskasse mit Beitragsbefreiung möglich sein. Dadurch erhalten sie mit 65 eine Altersrente und sind nicht mehr gezwungen, das Alterskapital beziehen.

Sicherung der AHV bis 2030

Auch die Kommission hält an der Zusatzfinanzierung für die AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer fest. Die Erhöhung zugunsten der AHV fällt jedoch mit 1% tiefer aus als der Vorschlag des Bundesrates (1,5%). Effektiv ist die MwSt-Mehrbelastung für die Bevölkerung aber nur 0,7%, weil der erste Schritt der MwSt-Finanzierung in der Umleitung der Ende 2017 auslaufenden IV-Zusatzfinanzierung in die AHV besteht. Ein Erhöhungsschritt um 0,3 Prozentpunkte erfolgt per 1.1.2021, der letzte Schritt um weitere 0,4 Prozentpunkte im 2025. Damit bleibt die Mehrwertsteuerbelastung für die Bevölkerung verkraftbar. Und der AHV-Finanzhaushalt bleibt so bis 2030 stabil.

Besonders sinnvoll ist die geringfügige Erhöhung der AHV-Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte (je 0.15 Arbeitgeber/Arbeitnehmer). Mit dieser Massnahme soll die Rentenverbesserung finanziert werden. Eine solche Anpassung ist nach 40 Jahren eingefrorenem AHV-Beitragssatz überfällig. Denn in der beruflichen Vorsorge ist der durchschnittliche Beitragssatz mittlerweile auf über 18% gestiegen. Die Beiträge an die AHV sind mit neu 8,7% für die Wirtschaft verkraftbar. Die Firmen hätten viel höhere Lohnnebenkosten zu stemmen, wenn die bundesrätlichen Vorschläge im Rahmen des BVG finanziert werden müssten. Die stärkere Kapitalbildung in der beruflichen Vorsorge hätte einen Mehraufwand von 3,2 Mrd. zur Folge, während die Rentenverbesserungen in der AHV 1,39 Mrd. Mehrausgaben generieren. Die Kompensationen in der beruflichen Vorsorge, welche die Kommissionen beschlossen haben, fallen deutlich tiefer aus. Sie belaufen sich auf 1,55 Mrd. Unter dem Strich kommen die Unternehmen – vor allem das Gewerbe, für das weit häufiger das BVG-Obligatorium massgebend ist – mit den Vorschlägen der SGK-S günstiger davon.

Richtung stimmt, aber Einschnitte müssen verschwinden

In der Kommission fand die Gesamtvorlage eine klare Mehrheit. Mehrheitsfähig beim Volk ist aber die Vorlage noch nicht. Höheres Rentenalter und tieferer Umwandlungssatz kommen nicht gut an. Der Ständerat tut gut daran, diese Einschnitte zu beseitigen.

Das Inkrafttreten der Reform ist wegen der Mehrwertsteuerfinanzierung auf den 1.1.2018 gesetzt. Der Nationalrat müsste deshalb die Vorlage bis Ende 2016 durchberaten. Die obligatorische Volksabstimmung für die Widmung der zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen an die AHV müsste im Frühjahr 2017 stattfinden. Über den Verlauf der Beratungen im Nationalrat kann heute nur spekuliert werden. Klar ist aber, dass die künftige Zusammensetzung der eidgenössischen Räte ausschlaggebend sein wird. Die kommenden Wahlen sind für die Altersvorsorge in der Schweiz eine Richtungswahl.

 

Zuständig beim SGB

Gabriela Medici

stv. Sekretariatsleiterin

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Gabriela Medici
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