Strommast in der Landschaft

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Ja zum Stromgesetz am 9. Juni 2024

  • Energie und Umwelt
Artikel
Verfasst durch Reto Wyss

Versorgung und Arbeitsplätze sichern, Service public stärken

Inhalt des Stromgesetzes

Beim Stromgesetz («Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien») handelt es sich um eine Revision des Stromversorgungs- sowie des Energiegesetzes. Das Stromgesetz ist im Wesentlichen eine Vorlage zur Fortführung und zum Ausbau verschiedener Instrumente der Förderung der erneuerbaren Energien und damit der zügigen Umsetzung der Energiestrategie 2050. Letztere sieht den kompletten Ausstieg aus fossilen und nuklearen Energieträgern vor, weshalb entsprechend – zum Ersatz des AKW-Parks und zur Elektrifizierung von Mobilität und Heizsystemen – die erneuerbaren Energiequellen (Sonne, Wind, Wasser) schnell und massiv ausgebaut werden müssen. Würde dies dem Markt überlassen, wäre ein Scheitern garantiert. Im Folgenden einige wichtige Eckpunkte des Stromgesetzes:

  • Der klare Fokus der beschlossenen Ausbauziele und Förderinstrumente liegt auf dem Solarausbau auf bestehenden Gebäuden und Anlagen. Um die Produktion im Winterhalbjahr zu stärken, kommt ein beschränkter Ausbau alpiner Solaranlagen, Windkraftanlagen und Wasserkraftwerke hinzu. Rund drei Viertel des Ausbaus findet auf bestehender Infrastruktur statt. Das Gesetz verändert im Zusammenhang mit dem Ausbau in der freien Fläche auch verschiedene Landschaftsschutzbestimmungen. Die Interessenabwägung bleibt jedoch gewahrt.
  • Das Stromgesetz sieht nicht nur den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion, sondern auch die Umsetzung von Effizienzmassnahmen vor. Bis im Jahr 2035 sollen 2TWh pro Jahr durch Effizienzbemühungen eingespart werden. Neu werden alle Elektrizitätslieferanten dazu verpflichtet, bei ihren KundInnen mittels Effizienzmassnahmen in Bezug auf die Vorjahresperiode 2 Prozent Strom einzusparen.
  • Mit den Beschlüssen des Parlaments wird auch die gesetzliche Grundlage zur Ermittlung der Energietarife geändert. Neu muss die inländische erneuerbare Eigenproduktion zu einem Mindestanteil in die Grundversorgung fliessen und dort nach Produktionskosten abgerechnet werden. Der potenziell hinzugekaufte Strom muss darüber hinaus über Beschaffungsstrategien besorgt werden, welche die Netzbetreiber "möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern". Damit unterscheidet sich die Bestimmung des Grundversorgungstarifs wesentlich vom "Grundsatz des marktorientierten Preises". Insbesondere werden damit endlich auch die heute zulässigen "Spielchen", mittels derer Energieunternehmen die Kosten teurer Beschaffungen für die freien Kunden teilweise legal auf die grundversorgten KundInnen abwälzen konnten, endlich abgeschafft.
  • Wichtig: Integraler Bestandteil der bundesrätlichen Vorlage zum Stromgesetz war die im Rahmen der EU-Verhandlungen aktuell wieder debattierte vollständige Öffnung des Strommarkts. Das Parlament hat die Vollliberalisierung aber bereits zu Beginn der Behandlungen integral wieder aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.

Gewerkschaftliche Einschätzung

  • Das Stromgesetz reiht sich sehr gut in den gewerkschaftlichen Ansatz der "Energiewende als Service public" ein und verdient daher die Unterstützung der Arbeitnehmenden. Mit dem beschleunigten Umbau des Energiesystems steigt auch der Arbeitskräftebedarf in den entsprechenden Sektoren der Energie- und Baubranche. Und ganz grundsätzlich bedeutet eine Stärkung der Versorgungssicherheit im Gleichschritt eine Stärkung der Arbeitsplatzsicherheit.
  • Die neuen Regeln zur Festsetzung der Energietarife in der Grundversorgung werden für die KleinkundInnen langfristig faire und stabile Preise bringen, was aus Kaufkraftsicht sehr wichtig ist. Zudem macht der Ausstieg aus den nuklearen und fossilen Energieträgern die Schweiz unabhängiger von Energie- und Rohstofflieferungen aus dem Ausland und damit auch weniger anfällig auf geopolitische Krisen und Preissprünge auf den Weltmärkten.
  • Das Stromgesetz ist nicht perfekt, denn so können zum Beispiel die erwähnten Effizienzmassnahmen mit einem Aufschlag des Netznutzungstarifs von geschätzten zusätzlichen 0.2 Rp./kWh finanziert werden. Diese Massnahme muss aber in Relation etwa des Anstiegs der Energietarife von durchschnittlich fast 5 Rp./kWh alleine in diesem Jahr betrachtet werden. Zudem bleibt der Förderzuschlag per Gesetz bei 2.3 Rp./kWh gedeckelt und Verstärkungskosten im Verteilnetz werden neu solidarisch von allen VerbraucherInnen – ob auf dem Land oder in der Stadt – gleichmässig getragen.
  • Aus gewerkschaftlicher Sicht absolut entscheidend ist, dass die im Rahmen dieser Vorlage ursprünglich geplante vollständige Strommarktöffnung ein weiteres Mal erfolgreich verhindert werden konnte. Die Privathaushalte bleiben damit weiter geschützte KundInnen der Grundversorgung, was ihnen langfristig faire und stabile Strompreise garantiert. Die Planungssicherheit der kantonalen und kommunalen Energieversorger bleibt damit ebenfalls gewährleistet.

Gewerkschaftliche Argumente in Kürze

  1. Mit dem Stromgesetz kommt die Energiewende endlich richtig in Schwung. Das Gesetz bringt mehr Strom aus erneuerbaren Energien (Wasser, Sonne, Wind), mehr Energieeffizienz und damit den für das Klima äusserst dringlichen Ausstieg aus den fossilen Energiequellen.
  2. Mit dem Stromgesetz wird die Versorgungs- und damit auch die Arbeitsplatzsicherheit im Inland gestärkt. Der Arbeitskräftebedarf in der Energie- und Baubranche wird steigen und die Gewerkschaften sorgen dafür, dass die neuen grünen Jobs auch gute Jobs sind.
  3. Mit dem Stromgesetz wird die Energiewende nicht dem Markt überlassen, sondern sie findet im Rahmen des bewährten Schweizer Service public statt. Die KleinkundInnen bleiben weiter in der Grundversorgung geschützt und profitierten damit langfristig von fairen und stabilen Strompreisen. 
     

Zuständig beim SGB

Reto Wyss

Zentralsekretär

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