Die Ausschaffungsinitiative der SVP will, dass ausländischen Personen, die für gewisse Delikte verurteilt worden sind oder die missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, die Niederlassungsbewilligung entzogen wird und dass sie dann ausgewiesen werden.
Verbrechen sind zu bestrafen. Daran gibt es nicht den Hauch eines Zweifels. Geht man jedoch von der Gleichheit der Menschen aus, dann kann man für ein gleiches Verbrechen nicht ein anderes Recht anwenden; etwa ein Recht, das sich nach der Nationalität des Täters richtet. Ein paralleles Recht auf der Basis der Nationalität ist schlicht unzulässig.
Deshalb gibt es kein Zögern gegenüber einer Volksinitiative, die auf der Basis der Nationalität verschiedenes Recht entwickeln will. Jegliche Bestrafung ist unabhängig der Nationalität sondern nur aufgrund des Ausmasses des Rechtsbruchs oder des Verbrechens vorzunehmen.
Der SGB lehnt deshalb die „Ausschaffungsinitiative“ der SVP kategorisch ab. Das Volksbegehren ist zudem unvereinbar mit einigen grundlegenden Garantien, die die Europäische Menschenrechtserklärung oder der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II) gewähren. Diese Initiative hätte folgerichtig als ungültig erklärt werden müssen.
Es hat somit auch keinen Platz für einen – wie auch immer abgeschwächten – Gegenvorschlag nach dem Muster des Ständerates. Das gilt, auch wenn ein solcher Vorschlag das internationale Recht respektieren sollte. Es sei wiederholt: jegliche Bestrafung hängt vom Ausmass der Tat und nicht der Nationalität des Täters ab. Zu diesem Grundsatz gibt es keinen Kompromiss.
Die SGB-Delegierten haben die oben dargestellte Position am 17. Mai 2010 klar verabschiedet. Sie lehnen die „Ausschaffungsinitiative“ und alle daran angelehnten milderen Gegenvorschläge ab.
Ausserdem in der Sessionsvorschau: Managed Care und die 11. AHV-Revision.