Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG): Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten

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Vernehmlassungen

Vernehmlassungsantwort des SGB

Die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) sieht drei Neuerungen vor: die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Drittstaatsangehörige, die Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen als Integrationskriterium sowie die Präzisierung der Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene in Härtefällen, dabei insbesondere die Gleichsetzung des Erwerbs von (Berufs-) Bildung mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Der SGB lehnt die beiden ersten Punkte der Vorlage entschieden ab: Mit der Kürzung von Sozialhilfeleistungen für Drittstaatsangehörige bezweckt die Neuerung Sparmassnahmen auf Kosten der Ärmsten und verletzt die in der Verfassung verankerte Rechtsgleichheit aller Menschen (Art. 8 Abs. 1) sowie das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12). Das Kriterium der Integration von Kindern, Ehe- oder eingetragenen Partner:innen ist schwer überprüfbar ohne das Recht auf Privatsphäre zu verletzen, ausserdem kommt es einer Sippenhaftung gleich und verletzt das Prinzip der Selbstverantwortung.

Einzig der dritten Neuerung, insbesondere der Sicherstellung der Gleichstellung einer Teilnahme am Erwerb von Bildung mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Integrationskriterium, stimmt der SGB zu.

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