Neues Unterhaltsrecht: halbherzige Verbesserungen

  • Gleichstellung von Mann und Frau
Artikel
Verfasst durch Regula Bühlmann

Mütter und Kinder nach wie vor benachteiligt

Seit dem 1.1.2017 ist ein neues Unterhaltsrecht in Kraft. Es bringt zwar ein paar Verbesserungen, kommt jedoch nicht über Symptombekämpfung hinaus.

Kinder brauchen finanzielle Sicherheit, Betreuung und verlässliche Bezugspersonen. Dafür sind die Eltern verantwortlich - auch wenn sie sich getrennt haben. Trotzdem ist eine solche Trennung für Kinder immer noch ein grosses Armutsrisiko: Die Armutsquote von Einelternfamilien liegt bei fast 15%, gut ein Viertel der Einelternfamilien sind armutsgefährdet. Bei der Gesamtbevölkerung betragen diese Werte 6.6, resp. 13.5% (vgl. Armut und materielle Entbehrung von Kindern. Erhebung über die Einkommen und Lebensbedingungen (SILC) 2014, BFS 2016).

Um diesen Missstand zu beheben, wollte das Justizdepartement das Unterhaltsrecht gemeinsam mit dem Sorgerecht revidieren. Es sollte nicht soweit kommen, unter Druck von Männer- und Väterorganisationen hat es das Sorgerecht bevorzugt behandelt. Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit dem 1. Juli 2014 auch bei geschiedenen und unverheirateten Eltern der Regelfall.

Finanzielle Sicherheit und stabile Betreuung als Anspruch des Kindes

Zweieinhalb Jahre später ist nun auch ein neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Es soll den Anspruch von Kindern auf finanzielle Sicherheit und eine stabile Betreuung verbessern, und dies unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder waren. Neu gilt die Betreuung als Anspruch des Kindes und somit als Teil des Kindesunterhalts. Damit anerkennt das revidierte Recht, dass Kinder neben finanzieller Sicherheit, die ihnen Ernährung, Kleider und ein Dach über dem Kopf garantiert, auch auf eine stabile Betreuung angewiesen sind. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt (also meist die Mutter, seltener der Vater), auf einen Teil seines Einkommens verzichten muss, um diese Betreuung zu gewährleisten, steht ihm dafür eine Kompensation zu. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt ist Teil des Kindesunterhalts und nicht des nachehelichen Unterhalts (der entsprechend gekürzt wird), er wird also unabhängig davon ausgerichtet, ob die Kindseltern verheiratet waren oder nicht. Dies schafft Rechtsgleichheit für alle Kinder und Mütter. Insbesondere Mütter, die eine neue Beziehung eingehen, behalten dadurch ihr Recht auf eine Entschädigung für das entgangene Einkommen. Und das ist richtig. Denn die Eltern müssen eine stabile und verlässliche Betreuung der Kinder garantieren.

Weitere Verbesserungen werden folgen: So soll eine Vereinheitlichung der Inkassohilfe, also der staatlichen Hilfe, wenn der zahlungspflichtige Partner seiner Pflicht nicht nachkommt, über die Kantone hinweg dafür sorgen, dass Einelternfamilien nicht nur Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil haben, sondern diesen effektiv auch ausbezahlt bekommen.

Mütter müssen ausbaden

Diese Bemühungen können helfen, das Armutsrisiko von Einelternfamilien zu senken. Sie reichen jedoch nicht, denn in entscheidenden Punkten ist das neue Gesetz mangelhaft. Stossend ist vor allem, dass weiterhin die Einelternfamilien - also normalerweise Mutter und Kind(er) - das finanzielle Risiko einer Scheidung tragen. Reicht das Familieneinkommen nach der Scheidung nicht für zwei Haushalte, bleibt dem Unterhaltspflichtigen - also meist dem Vater - das Existenzminimum. Die Unterhaltsbeiträge berechnen sich nach seinen finanziellen Möglichkeiten und können dementsprechend tief sein - oft zu tief, um das Existenzminimum von Mutter und Kindern zu decken. Die Mutter muss sich als Folge an die Sozialhilfe wenden, nicht der Vater. Die Mutter muss die Sozialhilfeleistungen allenfalls zurückzahlen, wenn sich ihre finanziellen Möglichkeiten verbessern, nicht der Vater. Und die Mutter ohne Schweizer Pass muss allenfalls als Konsequenz auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten, nicht der Vater. Das Manko, der Fehlbetrag in der Familienkasse, wird also nicht geteilt, sondern allein von der Mutter getragen - mit entsprechenden Auswirkungen auch auf die gemeinsamen Kinder. Dabei war just das auch vom CEDAW-Ausschuss (UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau) und vom Bundesgericht angeprangerte Unrecht der fehlenden Mankoteilung ein wesentlicher Auslöser der Gesetzesrevision. Grund für den andauernden Missstand ist wie so oft der heilige Föderalismus. Die Sozialhilfe liege in der Zuständigkeit von Kantonen und Gemeinden, die schweizweite Umsetzung einer Mankoteilung sei deshalb zu kompliziert und bedinge eine Verfassungsänderung, entschuldigte sich der Bundesrat.

Arbeit gleichmässig auf Frauen und Männer verteilen

Ebenfalls mit Hinweis auf eine dafür nötige Verfassungsänderung wurde der in der Vernehmlassung auch vom SGB geäusserte Vorschlag eines Mindestunterhalts (in Höhe der maximalen einfachen Waisenrente), der jedem Kind zustünde, nicht befolgt: So bekommt ein Kind nach wie vor nur, was ihm der Vater zahlen kann, und nicht, was es fürs Leben braucht. Immerhin wird bei Scheidungen neu nicht nur der Unterhaltsbetrag festgehalten, sondern auch der notwendige Betrag, um den gebührenden Unterhalt des Kindes zu decken. Dies erlaubt es, den Unterhaltsbetrag zu ändern, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vaters verbessern. Abgeschafft wurde auch die Unterstützungspflicht für die Verwandten des betreuenden Elternteils. Und nicht zuletzt gibt es neu ein separates Sozialhilfedossier für Kinder, damit der Elternteil nur noch die Sozialhilfeleistungen zurückzahlen muss, die er für sich selber bezogen hat.

Das erleichtert die Situation der Einelternfamilien - ist jedoch letztendlich Symptombekämpfung. Damit Scheidungen zukünftig nicht mehr zu Katastrophen führen, braucht es ein breites Umdenken: Ebenso wie das finanzielle Risiko einer Scheidung müssen die unbezahlte und die bezahlte Arbeit gleichmässig auf Männer und Frauen verteilt werden. Frauen und Männer müssen schon vor einer Trennung je die Verantwortung für die Familienfinanzen und die stabile Beziehung zu ihren Kindern übernehmen. Erst dann werden sie auch nach einer Trennung gemeinsam für die Kinder sorgen können. Die alternierende Obhut nach der Scheidung, die neu auch gegen den Willen eines Elternteils geprüft werden muss, kann erst funktionieren, wenn die Verantwortung schon während der Ehe gleichmässig verteilt ist. Die Politik muss für entsprechende Rahmenbedingungen sorgen.

Zuständig beim SGB

Julia Maisenbacher

Zentralsekretärin

031 377 01 12

julia.maisenbacher(at)sgb.ch
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