Geschiedene Frauen haben weiterhin das Nachsehen

  • Gleichstellung von Mann und Frau
Artikel
Verfasst durch Christina Werder

Ständerat hat sich Korrektur verweigert

Der Ständerat hat in dieser Session die Vorstösse zur Mankoteilung und zur materiellen Harmonisierung der Alimentenbevorschussung begraben! Beim Kindsunterhalt weigert sich das Parlament einen Mindestbetrag festzulegen. Damit bleibt es beim Alten: In der Not soll bei Geschiedenen einseitig die Frau den Gang zum Sozialamt tun.

Reicht das Einkommen nach einer Scheidung nicht für zwei Haushalte, entsteht ein Manko. Dieses Manko hat diejenige Person anzumelden, welche die Hauptverantwortung für die Betreuung der Kinder übernimmt und die Alimente zugesprochen bekommt. Diese Person ist heute meist die Mutter. Auch in nächster Zukunft wird es die Mutter sein. Das Manko, der Fehlbetrag, wird also einseitig den Frauen aufgebürdet. Das Parlament hat in dieser Session die sogenannte Mankoteilung zwischen den Geschiedenen abgelehnt. Doch damit nicht genug. Die Räte waren auch nicht bereit, in der laufenden Revision des Unterhaltsrechts für die Kinder einen Mindestbetrag für die Kinderalimente festzulegen. Unbefriedigend ist zudem, dass die Voraussetzungen für die Bevorschussung von Kinderalimenten nach Kanton unterschiedlich geregelt und für die Betroffenen kaum zu durchblicken sind.

Einseitig gegen die Frauen

Weil es an ausserfamiliärer Betreuung mangelt, muss die geschiedene Mutter diese oft selbst zu einem Grossteil wahrnehmen und kann deshalb nur Teilzeit arbeiten. Zu tiefe Kinderalimente, eine fehlende materielle Harmonisierung der Alimentenbevorschussung sowie die generell tieferen Frauenlöhne und die Lohnungleichheit führen dazu, dass Frauen heute – und auch in Zukunft – nach Scheidungen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Trotz Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung müssen sie sich dem Sozialhilferegime und den damit verbundenen Weisungen, Auskunfts- und Meldepflichten unterstellen. Je nach Gemeinde werden zudem die Verwandten zur Mitunterstützung beigezogen. Kommt dazu: Sollte sich die Einkommenssituation der Mutter später verbessern, kann sie zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe verpflichtet werden. Und mit dem gemeinsamen Sorgerecht kann ein Wohnsitzwechsel (z.B. Beispiel wegen einer besseren Arbeitsstelle) der Mutter eingeschränkt werden, wenn der Vater sich in der gemeinsamen Sorge eingeschränkt fühlt.

Druck machen

Mit anderen Worten: das Parlament ist nicht gewillt, die auf allen Ebenen anhaltende wirtschaftliche Schlechterstellung der Frauen anzugehen. Das müssen wir Frauen wohl schon selber tun. Wir müssen mobilisieren für die Lohngleichheit und für eine ausreichende professionelle familienexterne Kinderbetreuung, die bezahlbar und gut ist. Ein Grund mehr, am 7. März 2015 in Bern an die Demo für Lohngleichheit und gegen die Rentenaltererhöhung zu gehen!

Zuständig beim SGB

Julia Maisenbacher

Zentralsekretärin

031 377 01 12

julia.maisenbacher(at)sgb.ch
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