Seit 1. Januar 2025 gibt es eine nachträglichen Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a. Neu dürfen in früheren Jahren verpasste Beiträge in die Säule 3a nachgezahlt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der SGB sprach sich bereits in der Vernehmlassung zur Umsetzung der Motion aus sozialpolitischer Sicht klar dagegen aus. Denn die Nachzahlmöglichkeiten in die Säule 3a können sich nur Personen mit höherem mittlerem Einkommen leisten. Somit profitieren Personen, welche sich bereits ohne die Motion steuerbefreit in ihre Pensionskasse einkaufen können erneut von Steuerersparnissen.
Trotzdem begrüsst der SGB, dass das der Bund nun klare Vorgaben zur Vermeidung steuerlicher Missbräuche festlegt. So sind pro Steuerjahr lediglich einmalige Einkäufe zulässig, und es besteht eine Bescheinigungspflicht der Vorsorgeeinrichtung, die detaillierte Angaben über Höhe, Jahr und Nachholpotenzial des Einkaufs sowie enthalten muss. Durch diese Einschränkungen wird einer zusätzlichen Steueroptimierung entgegengewirkt.
