Zutrittsrechte der Gewerkschaften durchleuchten

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Verfasst durch Ewald Ackermann

SGB-Juristentagung vom 27. Juni

Ein Problem, das viele Funktionäre und aktive Gewerkschafter/innen kennen: Man will im Betrieb selbst oder auf Betriebsgelände informieren und Flyer verteilen. Der Arbeitgeber aber will das nicht und droht mit einer Klage. Die Gewerkschafter/innen informieren trotzdem. Der Arbeitgeber klagt. Die Mühlen der Gerichte beginnen zu mahlen…

Für die Gewerkschaften ist die juristische Lage klar. Aus Artikel 28 Bundesverfassung, der die gewerkschaftliche Koalition ausdrücklich erlaubt, ist ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe abzuleiten. Ebenso sind internationale Abkommen zu beurteilen, die die Schweiz ratifiziert hat. Oft urteilen die Gerichte bei konkreten Fällen auch in diesem Sinn. So sei etwa an jenen etliche Jahre zurückliegenden Fall erinnert, in welchem die frühere GBI (Gewerkschaft Bau und Industrie) trotz „Verbot“ des Patrons die Arbeiter auf Firmengelände informierte. Der Arbeitgeber klagte prompt auf Hausfriedenbruch – die GBI berief sich auf die Gewerkschaftsfreiheit. Erfolgreich. Auch in anderen Fällen haben die Gerichte Klagen auf Hausfriedensbruch, auf Eindringen in „fremdes Territorium“ abgewiesen – mit dem Hinweis, das Koaliti­onsrecht wiege hier mehr als der Schutz des Eigentums.

Aber nicht immer entscheiden die Gerichte so…

 

Mehr Klarheit in diese Fragen wird die SGB-Juristen-Tagung vom 27. Juni zu den Zutritts- und Informationsrechten bringen. In einem ersten Teil werden Spezialist/innen des Arbeitsrechtes, zumeist Professor/innen von Schweizer Universitäten, in Referaten die Zutritts- und Informationsrechte sowohl aus der Perspektive des Völkerrechtes (Beatriz Vacotto), der Grundrechte (Markus Schefer), des Strafrechts (Marcel Niggli und Stefan Maeder) und der arbeitsrechtlichen Regelungen für Sozialpartner (Kurt Pärli) beleuchten.

Die Schweiz war einmal – zu Zeiten der Frühindustrialisierung - Pionier des Arbeitsrechts. Mittlerweile trottet sie ziemlich abgehängt den andern westlichen Staaten hinterher. Wer das hiesige Arbeitsrecht vorwärts bringen will, muss die Erfahrungen der Nachbarländer aufmerk­sam studieren. An der Tagung werden deshalb zwei be­kannte Arbeitsrechtler aus Frankreich (Antoine Lyon-Caen) und Deutschland (Wolfgang Däubler) ausführen, wie unsere Nachbarstaaten die Zutritts- und Informationsrechte in Recht und Praxis halten. Enden wird die Tagung mit einem Podium und einer Diskussion.

Fazit: die SGB-Juristentagung vom 27. Juni bietet nicht nur für das juristische Fachpersonal profunde Kost. Die von Paul Rechsteiner und Luca Cirigliano geleitete Tagung ermöglicht Orientierung auch all jenen, die sich praktisch mit der Frage auseinandersetzen, was Gewerkschaften an den Arbeitsplätzen tun sollen und dürfen.

Anmeldung und detailliertes Programm:

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Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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