Wiedereinstellung muss möglich werden

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Verfasst durch Ewald Ackermann und Jean Christophe Schwaab

Seit mehreren Jahren kämpft der SGB für einen besseren Kündigungsschutz gewerkschaftlicher Vertreter/innen. Der SGB hat die Schweiz bei der Internationalen Arbeitsorganisation IAO verklagt, die IAO hat die Schweiz in der Folge mehrmals gerüffelt. Nun hat sich die Schweiz bereit erklärt, im Rahmen der sogenannten Whistleblow-Gesetzgebung Lösungen zu suchen. Der SGB fordert nach wie vor, dass missbräuchlich gekündigten GewerkschaftsvertreterInnen eine Wiedereinstellung ermöglicht werden muss.

Höchstens 6 Monatslöhne kann heute ein Gewerkschaftsvertreter, dem missbräuchlich gekündigt wurde, vor Gericht erstreiten. In der Praxis sind es meist nur 2 bis 3, die die Gerichte den missbräuchlich gekündigten Gewerkschafter/innen zubilligen. Warum muss ihnen auch das Recht auf Wiedereinstellung offen stehen?

Wiedereinstellung ist nichts Systemfremdes

Das Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) sieht die Möglichkeit der Aufhebung einer Entlassung vor, wenn diese an eine Person ausgesprochen wird, die sich gegen Diskriminierung gewehrt hat. In der GlG-Botschaft argumentierte der Bundesrat noch damit, dass die Art. 336ff. OR „keinen genügenden Schutz“ bieten, insbesondere vor Rachekündigungen, für die „ein verstärkter Schutz“ gerechtfertigt sei. Gewerkschaftsfeindliche Kündigungen werden jedoch häufig als Vergeltung für eine rechtmässige Gewerkschaftsaktion ausgesprochen. Somit ähneln sie den Rachekündigungen, gegen die das GlG Schutz vor Kündigung bietet. 

Darüber hinaus hielt der Bundesrat eine Aufhebung der Kündigung gemäss GlG für notwendig, „wenn eine Arbeitnehmerin ihre Rechte effektiv im ungekündigten Arbeitsverhältnis wahrnehmen können soll“.  Der Schutz der Gewerkschafter vor gewerkschaftsfeindlicher Kündigung verfolgt das gleiche Ziel, nämlich den Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Grundrechte (Koalitionsfreiheit) an ihrem Arbeitsplatz und nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.

Ausgrenzung 

Ein Arbeitnehmer, der Opfer einer missbräuchlichen Kündigung wird, wird während der gesamten Dauer der Gerichtsverfahren (Anfechtung der Kündigung, Prozess, Rekurs) in seiner Branche gemieden, was mehrere Jahre dauern kann. In diesem Zeitraum hat er möglicherweise wenig Aussicht auf Neuanstellung. Er riskiert Arbeitslosigkeit und allenfalls Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Auch wenn er letztlich Wiedergutmachung erhält, erlaubt die Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen im Allgemeinen nicht, den mehrere Jahre lang erlittenen Schaden auszugleichen. 

Angstbarriere 

Von einer gewerkschaftsfeindlichen Kündigung ist zumeist eine von ihren Kollegen wegen ihres gewerkschaftlichen Engagements bekannte Person betroffen. Diese Kündigungen schüchtern das restliche Personal des Unternehmens und sogar der betroffenen Branche oder Region in der Regel stark ein. Die innere Barriere, nicht als fordernder Gewerkschafter aufzutreten, wächst. Eine solche Lähmung der Beschäftigten, die sich in Krisenzeiten umso stärker äussert, widerspricht jeder wirklichen Sozialpartnerschaft. 

Wider internationales Recht 

Die konstante Rechtsprechung des Komitees für Gewerkschaftsfreiheit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verlangt die Möglichkeit der Wiedereingliederung bei gewerkschaftsfeindlicher Kündigung. Andernfalls verstösst die Gesetzgebung gegen das Übereinkommen 98. Auch in all unseren Nachbarländern ist es möglich, eine gewerkschaftsfeindliche Kündigung oder die Kündigung eines Mitglieds der Personalkommission aufzuheben. In Österreich und Frankreich ist die Kündigung eines Personalvertreters oder von Vertrauensleuten nur mit Zustimmung eines Richters oder der Arbeitsinspektion möglich. In Italien kann ein Richter die sofortige Wiedereingliederung eines missbräuchlich entlassenen Gewerkschafters anordnen. In Deutschland ist die Kündigung eines Personalvertreters nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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