Was darf der Arbeitgeber, was nicht?

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Verfasst durch Jean Christophe Schwaab, SGB-Zentralsekretär

Kann der Chef die Länge des Rocks bestimmen? Darf er Frisuren vorschreiben? Piercings verbieten? Ein kleiner Streifzug durch das Arbeitsrecht, Sektion Vorschriften zu Kleidern und zur äusseren Erscheinung.

Sowohl die UBS wie auch Radio Télévision Suisse (RTS) haben kürzlich neue detaillierte Kleidervorschriften erlassen, die sogar den Bereich der Unterwäsche erfassen. Gleichzeitig muss in diesen Zeiten so manche Verkäuferin in ein Samichlaus-Gewand schlüpfen. Grund genug, um sich zu fragen, wie weit sich das Arbeitsrecht zu Kleidervorschriften äussert und welche Kompetenz es dabei dem Arbeitgeber verleiht. 

Wird das Tragen von Arbeitskleidung (z.B. Blusen für Pflegepersonal, Küchenschürzen oder Uniformen) oder anderer Spezialausrüstung verlangt (z.B. Sicherheitsausrüstungen), so muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten zurückerstatten (Art. 327-327a OR). Darin enthalten sind auch die Kosten für Reinigung und Unterhalt. Für „normale“ Kleidung muss der Arbeitgeber jedoch nicht aufkommen. Schliesslich muss sich jede/r irgendwie einkleiden und das nicht nur um zur Arbeit zu gehen. Die Pflicht zur Kostenrückerstattung beginnt erst dort, wo es nicht mehr möglich ist, seine Arbeit in der Alltagskleidung zu erledigen – z.B. aus hygienischen Gründen. Anzumerken ist hier, dass diese gesetzliche Vorschrift nicht bindend ist und durch eine simple Abmachung modifiziert werden kann. Dies auch zum Nachteil der Arbeiternehmenden.

Doch wie weit kann ein Arbeitgeber gehen, wenn er gewisse Kleidervorschriften erlassen möchte (z.B. Kostüm für Frauen oder Anzug und Krawatte für Männer) ohne dass diese als Arbeitskleidung anzusehen sind? Grundsätzlich erlaubt das Recht dem Arbeitgeber, Kleidervorschriften zu erlassen (Art. 321d OR). Dieses Recht ist umso weitreichender, wenn der oder die Angestellte Kontakt zur Kundschaft, den Lieferanten oder den Handelspartnern hat oder eine repräsentative Position innerhalb der Firma besetzt. Das Recht auf den Erlass von Kleidervorschriften kann auch durch die gesellschaftliche Stellung des Unternehmens und den Usus der Branche begründet werden. Es könnte sogar auf andere Stilbereiche als die Kleidung übertragen werden, so z.B. Piercings oder Tattoos (sofern sie sichtbar sind). Dies jedoch nur dann, wenn solche Attribute tatsächlich dem Image des betroffenen Unternehmens schaden.

Das Recht des Arbeitgebers, Vorschriften zu erlassen, ist jedoch durch seine Pflicht limitiert, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu schützen (Art. 328 OR). Er kann insbesondere keine schikanierenden oder der Persönlichkeit seines Personals schädlichen Vorschriften erlassen. Was die Kleidung angeht, so sind Kleidervorschriften für Personal ohne Kundenkontakt, ohne repräsentative Funktion sowie in einer Branche ohne Kleidervorschrifts-Usus höchstens in Ausnahmefällen akzeptabel. Ausserdem sind zu detaillierte oder zu intime Bereiche wie z.B. Unterwäsche-Vorschriften selbst dann nicht akzeptabel, wenn sie an Personal mit Repräsentationspflichten oder in einer Branche mit strengen Kleidungsstandards gerichtet sind.

Eine Verkleidung vorzuschreiben, auch wenn sich diese auf die aktuelle Jahreszeit bezieht (Weihnachten, Ostern, Halloween), ist ohne Zustimmung der Arbeitnehmenden nicht möglich. Ausnahmen hierbei bilden Angestellte, welche ausdrücklich für eine künstlerische Darbietung engagiert wurden oder Animationsaufgaben erledigen, welche eine Verkleidung voraussetzen.

Nicht zuletzt muss der Arbeitgeber auch die Gleichheit zwischen Mann und Frau respektieren. Er kann also keine detaillierten Kleidervorschriften für eines der beiden Geschlechter erlassen, wenn das andere nur sehr wenige Regeln einzuhalten hat. So ist z.B. die neue Direktive der UBS, welche ausschliesslich Frauen vorschreibt, bei gefärbten Haaren stets darauf zu achten, dass die Ansätze immer einwandfrei sind, inakzeptabel. Dies, weil keine ähnliche Regelung für die Männer vorhanden ist. Kategorisch abzulehnen ist auch die Behauptung, dass gewisse Kleidung, insbesondere weibliche, zur sexuellen Belästigung ermutige und deshalb vom Arbeitgeber aufgrund seiner Pflicht, solches Verhalten zu verhindern, verboten werden könnte. Tatsächlich sind es die Verantwortlichen der Belästigung, welche zu bestrafen sind. Die Opfer können in keinem einzigen Fall als Mitverantwortliche angesehen werden, nur weil sie aufreizende Kleidung tragen.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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