Unzulässige Hausverbote leisten Lohndumping Vorschub

  • Gewerkschaftsrechte
  • Flankierende Massnahmen und Personenfreizügigkeit
Medienmitteilung

Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Betrieben

Den Gewerkschaften kommt in der Durchsetzung von Gesamtarbeitsverträgen und flankierenden Massnahmen eine gewichtige Rolle hinzu. So war es letzten Herbst im Durchgangsbahnhof Löwenstrasse in Zürich die Gewerkschaft Unia, welche aufdeckte, dass dort dutzende Polen zu unhaltbaren Arbeitsbedingungen als Scheinselbständige beschäftigt wurden. Immer öfter wird den Gewerkschaften aber der Zutritt zu Betrieben verweigert. Aus diesem Grund hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) heute eine Tagung veranstaltet. Dabei wurde auch ein neues juristisches Gutachten präsentiert, das klarstellt: Gewerkschaften haben das Recht, Betriebsbesuche durchzuführen, etwa um den Angestellten Informationen zu GAV und Arbeitssicherheit zu übermitteln, aber auch um Arbeitskampf-Massnahmen vorzubereiten.

Eigentlich ist die Sache klar: Missbrauch in Betrieben entdeckt man nur, wenn man hingeht. Bei zunehmender Flexibilisierung von Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und Temporärarbeit, Überstunden und allgemeiner Arbeitsintensivierung müssen die Gewerkschaften am Arbeitsplatz präsent sein können. Die Instanzen, die heute damit beschäftigt sind die Einhaltung von GAV, FLAM oder Arbeitsgesetz zu kontrollieren, sind angesichts ihrer bescheidenen Mittel auf Hinweise der Gewerkschaften angewiesen.

Das Bundesgericht stellte 2011 diese wichtige Arbeit in Frage. Es gab in einem Urteil einem Restaurantbetreiber Recht, welcher GewerkschaftsmitarbeiterInnen vom Parkplatz des Restaurants weggewiesen hat. Sie wollten die Angestellten über den neuen Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) und ihre daraus folgende Rechte informieren.

An der heutigen SGB-Tagung haben sich mehrere renommierte Experten über dieses Thema unterhalten. Gewürdigt wurde auch ein von Dr. iur. Marcel Niggli, Professor an der Universität Freiburg, vorgestelltes juristisches Gutachten. Er kommt darin zum Schluss, dass die Argumentation des Bundesgerichts korrekturbedürftig ist. Die in der Verfassung verankerte Koalitionsfreiheit besagt, dass Arbeitnehmende wie Arbeitgeber sich organisieren und zum Schutz ihrer Interessen in Vereinigungen zusammenschliessen dürfen. Demzufolge muss es Gewerkschaften auch erlaubt sein, zu den Angestellten hinzugehen. Dies auch dann, wenn dazu eine Baustelle oder ein Betrieb betreten und allenfalls Hausfriedensbruch begangen werden muss.

Der SGB fordert die Arbeitgeber, die Grundrechte der ArbeitnehmerInnen zu respektieren und die Arbeit der Gewerkschaften nicht länger zu behindern.

  • <media 1906 - - "TEXT, SGB-Tagung Zutrittsrechte deutsch Download, SGB-Tagung_Zutrittsrechte_deutsch_Download.pdf, 91 KB">Programm der SGB-Juristen-Tagung „Zutritts- und Informationsrechte von Gewerkschaften“</media>
  • <media 2088 - - "TEXT, Gutachten Hausverbot FINAL4, Gutachten_HausverbotFINAL4.pdf, 361 KB">Gutachten betreffend Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit von Dr. iur. Marcel Niggli</media>

 

SCHWEIZERISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

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