Sichere Arbeit – korrekter Lohn

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Artikel
Verfasst durch Jean Christophe Schwaab, SGB-Zentralsekretär

Die Ferien nahen. Und damit für viele Schüler/innen und Student/innen eine Möglichkeit, sich via Ferienjobs Geld zu verschaffen. Wer einen solchen Kurzjob macht, ist Arbeitnehmer/in. Zu beachten: Auch für Kurzjobber/innen gilt das Arbeitsrecht.

Kinderarbeit ist hierzulande glücklicherweise abgeschafft. Das Arbeitsgesetz (ArG) erlaubt Erwerbsarbeit erst ab 15 Jahren. Ab 13 können Jugendliche leichte Arbeiten verrichten. Unter 13 Jahren ist Beschäftigung zulässig in sportlichen und kulturellen Tätigkeiten, dies unter speziellen Bedingungen und mit Bewilligung einer kantonalen Behörde (Art. 30 ArG; Art. 7 ArGV 5). In all diesen Fällen benötigen Minderjährige die elterliche Einwilligung für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages.

Wer darf was (nicht)?

Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) präzisiert die Anstellungsregeln für unter 18-Jährige. Verboten sind gefährliche Arbeiten, Beschäftigung in gewissen Bereichen (Diskotheken, Bars, Nachtlokale, Filmvorführungen, Zirkus und Schaustellerei, vgl. Art. 4 bis 6, ArGV 5). Sonntagsarbeit ist nur zulässig für Jugendliche mit beendeter obligatorischer Schulpflicht, maximal einen Sonntag auf zwei und ausschliesslich im Gastgewerbe (in dem Mindestbeschäftigungsalter 16 herrscht), bei Tierpflegebetrieben und in Bäckereien (ArGV 5, Art 13). In touristischen Zonen ist Sonntagsarbeit möglich in touristisch ausgerichteten Betrieben während der ganzen Dauer der Sommerferien (Art. 15 ArGV 5; Art. 25 ArGV 2). Nachtarbeit ist für unter 18-Jährige verboten, ausser sie sei für die  berufliche Grundausbildung unerlässlich (Art. 12 ArGV 5).

Wie lange?

Die Arbeit der unter 13-Jährigen darf maximal drei Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche betragen (Art. 10 ArGV 5). Jugendliche über 13 Jahre ohne beendete Schulpflicht können bis zu 8 Stunden pro Tag (40 h pro Woche) während der Hälfte der Schulferien, zwischen 6.00 und 18.00 Uhr, beschäftigt werden, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist (Art. 11 ArGV 5). Für alle Jugendlichen gilt, dass ihre Arbeitsdauer jene der anderen vom Unternehmen Angestellten nicht überschreiten darf (max. 9 h pro Tag) und innerhalb einer Zeitspanne von 12 Stunden zu erfolgen hat (Art. 31 Abs. 1 ArG). Sie haben Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden (Art. 16 ArGV 5). Abends dürfen unter 16-Jährige nur bis 20.00 Uhr, 16- bis 18-Jährige bis 22.00 Uhr beschäftigt werden (Art. 31 Abs. 2 ArG). 

Gefahren ernst nehmen

In Ferienjobs tun viele Jugendliche die ersten Schritte in die Arbeitswelt. Auch in dieser lauern Gefahren, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das Berufsunfallsrisiko junger Jobber/innen ist sehr hoch, vor allem in den ersten Tagen der Anstellung.

Deshalb: Sicherheitsvorschriften immer genau beachten. Die entsprechenden Unterrichtungen des Arbeitgebers sind sorgsam zu beachten, auch wenn sie einem übertrieben vorkommen sollten. Wenn der Arbeitgeber keine Einführung geben will, man selbst jedoch eine solche nötig findet, dann ist das Arbeitsinspektorat oder die Gewerkschaft zu benachrichtigen. Auf alle Fälle sind gefährliche Arbeiten bis zum Alter von 18 Jahren verboten. 

Richtig versichern

Während eines kleinen Ferienjobs die Sozialversicherungen zu vernachlässigen, kann sich rächen. Alle Arbeitnehmenden sind unabhängig ihres Alters obligatorisch durch den Arbeitgeber bei der Unfallversicherung zu versichern. Wenn sie weniger als 8 Stunden beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, deckt diese Versicherung nur die Berufsunfälle. Ist das Pensum höher, sind alle Unfälle gedeckt. Bei einem Unfall hat der Arbeitgeber die Eltern zu benachrichtigen (Art. 32 ArG). Für Anstellungen unter drei Monaten gibt es keine Verpflichtung, im Krankheitsfalle ein Gehalt zu zahlen. Die anderen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO) sind erst ab 18 obligatorisch. Wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht zahlt, ist dies Schwarzarbeit und hat Sanktionen zur Folge.

Lohn und Ferien

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Theoretisch könnte damit der Arbeitgeber den Lohn zahlen, der ihm passt. Allerdings muss der Arbeitgeber allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) respektieren. Für Ferienjobs besonders bedeutend sind der Landes-GAV Gastgewerbe, die verschiedenen GAV im Bau, in der Reinigung und im Detailhandel (Coop, Migros sowie kantonale und kommunale GAV), ebenso die kantonalen NAV in der Landwirtschaft. Die Arbeitgeber müssen zudem die branchen- und ortsüblichen Löhne respektieren. Diese findet man auf man auf: www.lohn-sgb.ch.

Gibt es keinen per GAV oder NAV vorgeschriebenen Mindestlohn, dann empfiehlt der SGB einen Bruttolohn von 15.- Fr./h für Jugendliche, die ihre obligatorische Ausbildung noch nicht beendet haben und von 22.- Fr./h für alle anderen nicht speziell qualifizierten Ferienjobber/innen. Jede Arbeit verdient einen fairen Lohn. Der Ferienlohn sollte nicht tiefer sein als der eines oder einer „normalen“ Hilfsarbeitenden zu Beginn seiner Karriere. Dass die Jugendlichen mit ihrem Lohn „nur“ ihre Freizeit-Aktivitäten finanzieren, ist kein Grund für eine Kürzung. 

Schliesslich darf der Ferienanspruch nicht vergessen werden. Wenn man – wie gewöhnlich bei kleinen Ferienjobs – im Stundenlohn beschäftigt ist, hat man Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 10,64% (entspricht 5 Wochen Ferien, auf welche Jugendliche unter 20 Jahren gesetzlichen Anspruch haben)[1], was jeweils zahlreiche Arbeitgeber „vergessen“. Auf der Lohnabrechnung ist dieser Zuschlag klar auszuweisen.

Mehr Infos:

www.gewerkschaftsjugend.ch

Die Gewerkschaft Unia hat zum Thema Stundenlohn eine Broschüre herausgegeben. Bestellbar unter:

http://www.unia.ch/Arbeitsflexibilitaet.2569.0.html?&L=0 

Arbeitsgesetz (ArG): http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_11.html

VO 5 zum ArG: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115.html

Liste der gefährlichen und damit für Jugendliche verbotenen Arbeiten:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_115_2.html 

 


[1] Bei Jugendlichen über 20 Jahren beträgt dieser Zuschlag 8,33 % (Grund: der gesetzliche Ferienanspruch beträgt 4 Wochen).

Zuständig beim SGB

Daniel Lampart

Sekretariatsleiter und Chefökonom

031 377 01 16

daniel.lampart(at)sgb.ch
Daniel Lampart
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