SGB: Verjährungsfrist erst bei Eintreten des Schadens

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  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Medienmitteilung
Verfasst durch Luca Cirigliano

10 Jahre Verjährung sind nicht ausreichend

Die Rechtskommission des Nationalrates hat heute mit knapper Mehrheit beschlossen, ihrem Rat die Abschreibung der Vorlage zur Revision des Verjährungsrechts zu beantragen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund fordert das Parlament auf, diesem Antrag nicht zu folgen. Denn damit gälte im Bereich des Obligationenrechts (OR) nach wie vor bloss eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 11.3.2014 klar festgehalten, dass eine 10-jährige OR-Verjährungsfrist der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entspricht. Eine solche Verjährungsfrist blende die modernen gesundheitlichen Risiken bei der Arbeit aus.

Der SGB teilt diese Ansicht des EGMR. Für den SGB ist die Frage der Verjährungsfrist technologieneutral, dafür jedoch opfergerecht zu gestalten. Dies geht am besten mit kurzen relativen Verjährungsfristen, die erst ab Bekanntwerden des Schadens zu laufen anfangen. Sollten die Räte an absoluten Verjährungsfristen festhalten wollen, dann ist mindestens eine solche von 20 Jahren vorzusehen.

Auskünfte
  • Luca Cirigliano, SGB-Zentralsekretär, 076 335 61 97
  • Ewald Ackermann, SGB-Kommunikation, 079 660 36 14

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

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Luca Cirigliano
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