Gleichzeitig schlägt die Kommission vor, eine Bestimmung des Arbeitsgesetzes (ArG) zu ändern: Wer am Arbeitsplatz stillt, soll für diese Zeit neu bezahlt sein. Das ist die einzige Gesetzesänderung, die nötig ist, damit IAO-Abkommen 183 ratifiziert werden kann.
Stillen am Arbeitsplatz wird heute als Arbeitszeit angesehen (Art. 35a Abs. 2 ArG und Art. 60 ArGV 1). Das Gesetz äussert sich jedoch nicht explizit dazu, ob für diese Zeit ein Lohn geschuldet ist. Eine Auslegung geht dahin, dass diese Zeit analog Abwesenheit wegen Krankheit (Art. 324a OR) zu bezahlen sei. Das ist problematisch. Einerseits ist Stillen keine Krankheit, andererseits ist die so begründete Lohnzahlung zeitlich beschränkt, insbesondere bei erst kurz zuvor eingegangenem Stellenantritt. Die SGK schlägt deshalb im Sinne der Rechtssicherheit vor, Art. 35a ArG zu ändern. Die Verordnung hätte anschliessend die Dauer der entlöhnten Stillzeit festzulegen.
Dieser Vorschlag ist aus Gleichstellungssicht zu begrüssen. Er unterstützt erwerbstätige Mütter und beseitigt eine Lohndiskriminierung. Die Auswirkungen auf die Lohnkosten wären wegen der begrenzten Dauer des Stillens gering. Zudem zahlen viele Arbeitgeber die Stillzeit bereits heute freiwillig.
Sehr zu begrüssen wäre auch die Ratifikation des IAO-Abkommens zum Mutterschaftsschutz. Das Abkommen ist Grundlage des Schutzes von arbeitenden Schwangeren und Müttern (Mutterschaftsversicherung, Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, Diskriminierungsverbot, Gesundheitsschutz und Massnahmen für das Stillen). Die Schweiz will in Zukunft bei der IAO eine wichtige Rolle spielen. Deshalb muss sie deren Normen unterstützen, deren Abkommen ratifizieren, auch wenn dazu die eigene Gesetzgebung anzupassen ist. Sonst würden befreundete Staaten den schweizerischen Diskurs des Respekts der Menschenrechte wohl recht schnell diskreditieren: als Schaumschlägerei.