Einige Unternehmen haben Lohnkürzungen nur den Grenzgänger/innen zugemutet. Das würde leichter durchgehen, hofften sie. Denn: die Grenzgänger/innen hätten ja nicht weniger Kaufkraft, wenn die Löhne an den Wechselkurs gebunden oder in Euro entrichtet würden. Diese Argumentation ist jedoch ein Trugschluss.
Wert der Arbeit, Eurostärke und Lohndruck
Aus drei Gründen: Der Wert der von den Grenzgänger/innen geleisteten Arbeit ist unabhängig vom Wechselkurs der gleiche wie der von den in der Schweiz Niedergelassenen geleistete. Wieso also jene tiefer entlöhnen? Zweitens: als der Euro im Vergleich zum Franken hoch war und die Kaufkraft der Grenzgänger/innen darunter litt, verlangte auch niemand eine Erhöhung der Löhne für diese. Drittens: eine Lohnkürzung allein für Grenzgänger/innen bedeutete Dumping für die hier Niedergelassenen. Sie liefen Gefahr, auch tiefere Löhne schlucken zu müssen oder ihre Arbeit zu verlieren.
Illegale Praxis
Der SGB hat solche Praktiken gegen den Wechselkurs immer als illegal denunziert. Denn sie übertragen das Unternehmerrisiko auf die Lohnabhängigen, was vom Arbeitsvertragsrecht untersagt ist. Betreffen sie zudem EU-Bürger/innen, was bei Grenzgänger/innen gegeben ist, wird auch das Abkommen zur Personenfreizügigkeit verletzt. Ein Gericht aus Baselland bestätigt nun die Haltung des SGB.
Das Unternehmen Stöcklin in Aesch (BL) entliess Grenzgänger, die eine mit dem Frankenkurs begründete Lohnkürzung von 6 Prozent nicht akzeptieren wollten. Das Bezirksgericht in Arlesheim beurteilte nun diese Kündigungen als missbräuchlich. Es unterstützt so die Argumentation des SGB, wonach es verboten ist, aus der EU stammende Arbeitnehmer/innen zu diskriminieren. Auch die Professoren Epiney aus Freiburg und Geiser aus St. Gallen vertraten diesen Standpunkt. Nur einige Arbeitgebervereinigungen aus Basel haben protestiert. Sie stützten sich dabei auf eine zumindest zweifelhafte Auslegung von Lehre und Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, wie sie Prof. Stöckli von der Universität Basel vorschlägt.
Der Fall Stöcklin wird juristisch voraussichtlich in eine nächste Runde gehen. In ähnlich gelagerten Fällen steht das juristische Schlusswort noch aus. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Gerichte an der Vernunft und Hellsicht des Arlesheimer Verdikts inspirieren.