Die Mutterschaftsversicherung wurde erst sechzig Jahre nach ihrer Verankerung in der Bundesverfassung in einer Minimalvariante umgesetzt. Sie ist bis heute lückenhaft geblieben. Die vorliegende Änderung des EOG bezweckt, eine solche Lücke zu schliessen: Zwar wurde bei seiner Einführung die Möglichkeit geschaffen, den Mutterschaftsurlaub bei länger dauerndem Spitalaufenthalt des Neugeborenen aufzuschieben. Nach wie vor nicht geregelt ist jedoch die Lohnfortzahlung in solchen Fällen, da der Aufschub in die Zeit des achtwöchigen Arbeitsverbotes nach der Geburt fällt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund erachtet die vorgeschlagenen Änderungen, die zum Zweck haben, diese Problematik zu lösen, als wichtigen Zwischenschritt. Er weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass weitere Verbesserungen nötig sind, insbesondere für Kinder, die länger als vierzehn Wochen hospitalisiert sind oder nach einer Spitalentlassung (erneut) erkranken.
Der SGB beantragt folgende Anpassungen im Entwurf:
Die vorgeschlagene Dauer von 56 Tagen ist willkürlich aufgrund einer Statistik gewählt. Wir sind der Meinung, dass die Verlängerung mindestens der Dauer der bisherigen Mutterschaftsentschädigung entsprechen muss, also 98 Tage. Des Weiteren sollte die Regelung allen Frauen zugutekommen, die Anspruch auf Erwerbsersatz bei Mutterschaft haben, unabhängig davon ob und allenfalls zu welchem Zeitpunkt sie ihre Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wiederaufnehmen. Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen würde unnötigen administrativen Aufwand bedeuten und wäre ausserdem leicht zu umgehen, zum Beispiel mit einer Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt.