Seit 50 Jahren ist das Arbeitsgesetz eines der wichtigsten Schutzinstrumente für die Arbeitnehmenden hierzulande. Zu wünschen ist dem bewährten Gesetz für die Zukunft viel Resistenzkraft gegenüber Angriffen auf Arbeitszeitregelungen, ein besserer Vollzug in der Praxis, eine Anpassung an moderne Arbeitsarten und die Anerkennung von Burn-Out als Berufskrankheit.
Im Rahmen einer kleinen Feier hat die Eidgenössische Arbeitskommission im Beisein von Bundesrat Schneider-Ammann sowie der Sozialpartner am 2. Dezember 2014 an das 50-jährige Jubiläum des Arbeitsgesetzes erinnert. Das Arbeitsgesetz, eines der Hauptinstrumente des Arbeitnehmerschutzes und dank jahrzehntelangem Kampf der Gewerkschaften eingeführt, regelt den allgemeinen Gesundheitsschutz, die Arbeits- und Ruhezeiten sowie den speziellen Schutz am Arbeitsplatz für Jugendliche, schwangere Frauen und stillende Mütter.
Ein langer Weg
Das Arbeitsgesetz ist ein direkter Nachkomme des eidgenössischen Fabrikgesetzes von 1877, welches u.a. die Arbeitszeit auf 11 Stunden beschränkte, Nachtarbeit verbot sowie das Schutzalter 14 einführte. Die Durchsetzung des Fabrikgesetzes war eine Sternstunde der noch jungen Arbeiterbewegung, der es in Allianz mit der konservativ-katholischen Bewegung gelang, ein liberales Referendum gegen das Gesetz zu bodigen.
Seit dem frühen 20. Jahrhundert gab es Bestrebungen, die zuvor auf Fabriken und Verkehrsanstalten beschränkte Arbeitsgesetzgebung auszudehnen. Verschiedene Anläufe versandeten wieder. Der SGB etwa präsentierte 1935 einen eigenen Entwurf für ein modernes nationales Arbeitsgesetz. Dieser orientierte sich stark an den völkerrechtlichen Vorgaben und Vorschriften der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der die Schweiz bereits 1919 beigetreten war. Der Anlauf in den frühen 60er Jahren war schliesslich erfolgreich: 1964 konnte das neue Arbeitsgesetz vom Parlament verabschiedet werden.
Auch psychosoziale Risiken erfassen
Heute gilt es, einerseits das Bewährte zu bewahren, und da vor allem die häufigen Angriffe auf die Beschränkung resp. Regelung der Arbeitszeiten abzuwehren. Andererseits ist das Arbeitsgesetz den technologischen Entwicklungen anzupassen. Zu erfassen ist erstens das zunehmende Phänomen der Arbeit im Home-Office, etwa durch die Gewährung von Pausen sowie die Regelung von Haftungsfragen. Zum zweiten muss die ständige Erreichbarkeit, welche mit dem Smartphone rasant zugenommen hat, zum Schutz der Arbeitnehmenden wieder eingeschränkt werden. Um psychosozialen Risiken, verursacht durch Stress, Überarbeitung und Nachtarbeit, vorzubeugen, müssen die kantonalen Arbeitsinspektorate drittens die Arbeitszeiterfassung vermehrt kontrollieren. Zum vierten muss das Schweizer Recht so geändert werden, dass Burn-Outs aufgrund von Stress am Arbeitsplatz endlich als Berufskrankheit anerkannt werden! Schliesslich sind im Arbeitsgesetz auch Vorkehrungen zu treffen, damit in der Renovation von Asbest enthaltenden Gebäuden ein Mindeststandard an Gesundheitsschutz garantiert ist.