Europäischer Gerichtshof (EuGH): Wieder wider die Gewerkschaften, wieder abwegig

  • Gewerkschaftsrechte
  • International
Artikel
Verfasst durch Jean Christophe Schwaab

Die Rechtssache trägt die Nummer C-586/10. Der Fall nennt sich Bianca Kücük, das Verfahren Vorabentscheidung. Das Resultat: der EuGH höhlt arbeitsrechtliche Bestimmungen aus und fördert damit Prekarität.

Nach den berüchtigten Urteilen Viking, Laval, Luxemburg und Rüffert, in denen der EuGH die wirtschaftlichen Freiheiten jeweils höher gewichtet als die Rechte der Arbeitnehmenden, nun dieser Entscheid in der Causa Kücük. Seine Folgen: Es dürfte Betroffenen schwieriger fallen, einen befristeten Vertrag in einen unbefristeten zu wandeln resp. schlitzohrigen Arbeitgebern erleichtern, zu Kettenverträgen Zuflucht zu nehmen.

13 befristete Verträge beim gleichen Arbeitgeber

Bianca Kücük hatte während 11 Jahren in derselben öffentlichen Verwaltung 13 befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht. Sie wollte dieses Arbeitsverhältnis in einen unbefristeten Vertrag umwandeln. Kücük berief sich auf die Richtlinie 1999/70 EG zur Rahmenvereinbarung der Sozialpartner über befristete Arbeit. Diese Richtlinie will Missbräuche bei aneinandergereihten befristeten Verträgen verhindern. Diese sollen in unbefristete Verträge umwandelt werden, wenn kein sachlicher Grund die Aneinanderreihung von befristeten rechtfertigt. Das deutsche Recht, das die Richtlinie umsetzt, sieht vor, dass die Stellvertretung für einen anderen Arbeitnehmer (z. B. in Urlaub wegen Krankheit oder Mutterschaft) einen Grund darstellt, der einen befristeten Vertrag rechtfertigt.

Im Grundsatz findet der EuGH, dass eine Reihung von befristeten Verträgen dann missbräuchlich sei, wenn damit permanent angestelltes Personal ersetzt werden soll. Im Fall Kücük jedoch findet der EuGH, dass bei einem grossen Arbeitgeber wie dem beklagten Bundesland Nordrhein-Westphalen stets viele Arbeitnehmer/innen ersetzt werden müssten. Deshalb sei es nicht missbräuchlich, dazu eine Person in je aneinandergereihten befristeten Verträgen während einer langen Zeit zu engagieren. Ein Arbeitgeber, der häufig Stellvertretungen brauche, dürfe mit Berufung auf die Richtlinie nicht dazu gezwungen werden, solche Kettenarbeitsverträge in einen unbefristeten Vertrag zu wandeln.

Dieser Entscheid ermöglicht also vor allem Grossbetrieben einen viel lockereren Umgang mit Kettenverträgen.

Und die Schweiz?

Auch wenn dieser Entscheid des EuGH nicht direkt auf die Schweiz anwendbar ist, wird er sich doch auch hierzulande auswirken. Denn auch in der Schweiz sind Kettenverträge missbräuchlich.

Der Lehre nach ist in der Schweiz eine Reihung von befristeten Verträgen als ein einziger unbefristeter Vertrag zu betrachten, wenn es zwischen den einzelnen Abschlüssen keinen Unterbruch gibt (ausgenommen aufgrund von Ferien, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, gesetzlicher Pflicht, Pausen wegen der Natur der Temporärarbeit). Das Bundesgericht zeigt sich jedoch konzilianter, insbesondere mit dem Personalverleih. Missbräuchliche Kettenverträge sieht es z. B. nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer dieselbe Aufgabe in demselben Unternehmen wahrgenommen hat und die allfälligen Unterbrüche zwischen den einzelnen interimistischen Einsätzen nur sehr kurz waren (maximal einige Wochen). Der Gesetzgeber – so unser höchstes Gericht – habe dem Arbeitgeber bewusst einen gewissen Spielraum geben wollen. Das rechtfertige den schwächeren Schutz von befristet Angestellten, auch wenn das zu Prekarität führen könne (BGE 117 V 248). Der neue EuGH-Entscheid stützt leider diese falsche Haltung des Bundesgerichts.

Für die Arbeitnehmer/innen gilt: Kettenverträge sind zu meiden, insbesondere beim Personalverleih. Temporär Arbeitende sind sozialrechtlich meist schlechter gestellt als unbefristet Angestellte. Das zeigt sich vor allem in der Abdeckung durch Sozialversicherung, dem Lohnersatz bei Krankheit, bei Kündigungsfristen und dem Zugang zu Weiterbildung. Zum Glück verbessert der neue GAV Personalverleih, der am 1.1.2012 in Kraft trat, die Lage der temporär Arbeitenden – auch wenn Prekarität damit noch nicht vollends beseitigt ist.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
Top