Das gestrige Urteil des obersten italienischen Gerichtes im Asbestprozess gegen Stefan Schmidheiny zeigt, dass der Weg über das Strafrecht für die Lösung der asbestbedingten Probleme eine sehr steinige Hürde darstellt. Unbestritten jedoch ist, dass es eine Lösung braucht, die gebührend auf das Leiden der Opfer antwortet, gerade auch in der Schweiz. Der SGB wiederholt deshalb seine Forderung nach einem „runden Tisch“, der menschenwürdige Lösungen für die Asbestopfer finden und dazu einen Entschädigungsfonds schaffen soll. Der SGB fordert die Wirtschaft erneut auf, Hand zu bieten für gerechte Lösungen. Ein solcher Fonds stellte insbesondere für bereits verjährte Fälle und für asbestbedingte Erkrankte, die nicht unter das Unfallversicherungsgesetz (UVG) fallen, einen späten Akt der Gerechtigkeit dar.
Unabhängig des gestrigen Urteils ist festzuhalten, dass das schweizerische Verjährungsrecht in Zivilsachen für die Asbestproblematik einen bedeutenden Mangel aufweist. In der gegenwärtigen Revision ist nun endlich eine neue opfergerechte Regelung der Fristen, innerhalb derer Asbesterkrankte Schadenersatz fordern können, zu finden. Verlangt ist eine Frist, die erst ab dem Ausbruch der Krankheit zu laufen beginnt und so der langen Latenzzeit von Asbest Rechnung trägt. Eine solche neue Regelung kann auf Asbesterkrankungen beschränkt werden.
Auskünfte:
Ewald Ackermann, SGB-Kommunikation, 031 377 01 09 oder 079 660 36 14