Endlich eine Sozialplanpflicht!

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Artikel
Verfasst durch Jean Christophe Schwaab, SGB-Zentralsekretär

Die bundesrätliche Botschaft zur Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) betrifft zentrale Arbeitnehmeranliegen. Und sie bringt einen Fortschritt: die Sozialplanpflicht.

Der Erwerber eines zu sanierenden Unternehmens (Nachlassstundung, Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) soll künftig nicht mehr gezwungen sein, alle Einzelarbeitsverträge zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Der SGB lehnt diesen Vorschlag ab. Es ist nicht akzeptabel, dass die Sanierung eines Unternehmens auf dem Rücken seines Personals durchgeführt wird. So muss bei einer Sanierung der Erhalt der Arbeitsplätze im Vordergrund stehen. Die Flexibilität des schweizerischen Arbeitsrechts, insbesondere die umfassende Kündigungsfreiheit, lässt den Arbeitgebern bereits ausreichenden Handlungsspielraum. Der Wegfall dieses Schutzes würde die Kosten für Unternehmenssanierungen auf die Insolvenzentschädigung übertragen. 

Sozialplanpflicht bei 250 Angestellten

Als Gegenleistung für die Abschaffung der Pflicht zur Übernahme aller Arbeitsverträge schlägt der Bundesrat die Einführung einer Pflicht zum Abschluss eines Sozialplans vor. Dieser soziale Fortschritt ist überfällig; der Schutz der hierzulande Beschäftigten vor den negativen Auswirkungen von Massenentlassungen liegt weit hinter dem in den Nachbarländern zurück. Der SGB hat mehrfach schon eine Sozialplanpflicht verlangt. Allerdings soll diese Pflicht nur für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten gelten (= 0,37 % der Privatunternehmen mit 39 % aller Arbeitnehmenden). Der SGB wird daher beantragen, dass die Limite auf 100 Beschäftigte gesenkt wird.

Dem Entwurf zufolge tritt die Pflicht zur Verhandlung eines Sozialplans ein, wenn der Arbeitgeber binnen 30 Tagen eine Massenentlassung von mindestens 30 Arbeitnehmenden vornimmt. Diese Entlassungen müssen aus nicht mit ihrer Person zusammenhängenden Gründen erfolgen. Der Arbeitgeber muss mit der oder den Gewerkschaften, die – sofern vorhanden – einen GAV unterzeichnet hat/haben, der Arbeitnehmervertretung oder, wenn es keine gibt, direkt mit den Arbeitnehmenden verhandeln. Kommt bei der Verhandlung über den Sozialplan keine Einigung zustande, legt ein Schiedsgericht einen obligatorischen Sozialplan fest, der den Fortbestand des Unternehmens nicht gefährden darf.

Leider sieht der Entwurf vor, dass die Pflicht zur Verhandlung über einen Sozialplan bei Konkurs oder Nachlassstundung nicht gilt. Der Bundesrat rechtfertigt diese Einschränkung mit seiner Furcht, dass die Sanierung durch einen Sozialplan, welcher die Konkursmasse allzu stark belastete, verunmöglicht würde. Er behauptet ferner, dass solche Verfahren die Betreibungs- und Konkursbehörden „überlasten“ und das Verfahren in die Länge ziehen würden. Diese Argumente sind nicht stichhaltig. Der Wegfall der Sozialplanpflicht bei Konkurs und Sanierung schwächt die Lage der Arbeitnehmenden, die schon jetzt nicht mehr vom automatischen Übergang ihrer Arbeitsverträge an den Erwerber profitieren, ein weiteres Mal. Wer nicht übernommen wird, braucht Ausgleichsmassnahmen. Darüber hinaus ist es durchaus möglich, einen Sozialplan auszuhandeln, der die Sanierung nicht behindert. 

Fällt die Sozialplanpflicht bei Konkurs und Sanierung weg, so würde dies einen Anreiz schaffen, bei drohendem Konkurs überhaupt nicht mehr über einen Sozialplan zu verhandeln, da dies ja nicht mehr vorgeschrieben ist. Das Argument der Überlastung der Behörden schliesslich ist nicht haltbar, denn das Personal dieser Behörden bräuchte nur aufgestockt zu werden. 

Vermeidung missbräuchlicher Kettenkonkurse

Aus Sicht des SGB geht es schliesslich darum, diese SchKG-Revision für die Einführung einer Norm zur Eindämmung des insbesondere im Baugewerbe und im Handwerk immer häufiger anzutreffenden Phänomens der Kettenkonkurse zu nutzen. Oftmals gehen skrupellose Arbeitgeber in Konkurs, um ihren Beschäftigten ausstehende Lohn- und Sozialbeitragszahlungen nicht zahlen zu müssen. Sofort danach gründen sie in der gleichen Branche und häufig mit demselben Personal ein neues Unternehmen unter einem anderen Namen. Dieses neue Unternehmen geht rasch aus denselben Gründen in Konkurs und das gleiche Spiel beginnt von vorn. Um dieser Praxis einen Riegel vorzuschieben, schlägt der SGB vor, dass ein in Konkurs gegangener Arbeitgeber, dessen Verbindlichkeiten aus einem alten Unternehmen nicht vollständig zurückgezahlt worden sind, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Konkurs nicht erneut als Organ einer Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann. Diese Vorschrift hat sich in Belgien bewährt. Eine neue strafrechtliche Bestimmung, mit der missbräuchliche und sich wiederholende Konkurse geahndet werden, sollte ebenfalls geprüft werden.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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