Der Nationalrat ist am 7. März bei der Beratung des Verjährungsrechts im Obligationenrecht (OR) erfreulicherweise seiner Kommission und hat sich für eine neue Verjährungsfrist von 20 Jahren ausgesprochen. Ein Schritt in die richtige Richtung, um den völkerrechtlichen Minimalstandards zu genügen.
Die maximale Verjährungsfrist im OR beträgt heute nur 10 Jahre. Eine solche Frist kann den modernen gesundheitlichen Risiken insbesondere bei der Arbeit heute nicht mehr gerecht werden. Denn viele Schäden fallen dem Opfer erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist auf. Oder Krankheiten brechen oft erst 12 oder 15 Jahre nach ihrer Verursachung aus, besonders Krebs. Dies zeigt sich zur Zeit besonders deutlich und erschütternd im Fall der Asbestopfer, die oft jahrzehntelang nach der Exposition erkranken.
In solchen Fällen besteht heute nach Schweizer Recht keine zivilrechtliche Möglichkeit zu klagen. So können auch die beruflichen oder zivilen Asbestopfer heute niemanden gesetzlich haftbar machen. Dieses Manko hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kritisiert. Er hat bereits vor vier Jahren klar festgehalten, dass eine 10-jährige Verjährungsfrist der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht.
Der SGB teilt diese Ansicht des EGMR. Für die Gewerkschaften ist die Frage der Verjährungsfrist technologieneutral, dafür jedoch opfergerecht zu gestalten. Dies geht am besten mit kurzen relativen Verjährungsfristen, die erst ab Bekanntwerden des Schadens zu laufen anfangen.
Der Nationalrat wollte jedoch an absoluten Verjährungsfristen festhalten. Mit der moderaten Erhöhung der Verjährung auf 20 Jahre (Verdoppelung im Vergleich zu heute) hat er sich dabei für das absolute Minimum entschieden, um völkerrechtlichen und technischen Standards zu genügen. Opfer von Schäden, z.B. Arbeitnehmende oder KonsumentInnen, könnten also länger gegen (erst spät festgestellte) Schäden klagen. Der SGB begrüsst diese Verlängerung.
Weiter weist der SGB auf die Bedeutung des zur Bewältigung der Asbest-Katastrophe geschaffenen Entschädigungsfonds (EFA) hin, der in Zusammenhang mit der Modernisierung des Verjährungsrechtes steht. Die ersten Entschädigungen wurden bereits ausgezahlt, es fehlen aber immer noch finanzielle Mittel für den Betrieb. Hier muss die Wirtschaft nun endlich Taten den Worten folgen lassen und die Finanzierung sicher stellen. Zudem setzen sich die Gewerkschaften dafür ein, dass die Prävention gestärkt wird und die Bestimmungen zur Analyse und Entsorgung bei Umbauten und Abbrüchen streng umgesetzt werden.