Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB begrüsst den Vorschlag, das Erwerbsersatzgesetz EOG um einen Adoptionsurlaub und eine Adoptionsentschädigung zu ergänzen. Artikel 21 (Adoption) der UN-KRK schreibt vor, dass dem Kindeswohl bei der Adoption höchste Bedeutung zugemessen wird. Dies bedeutet, dass gute Rahmenbedingungen für den Aufbau und die Festigung der Beziehung zu den Adoptiveltern im Gesetz verankert werden. Der vorliegende Entwurf ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, greift jedoch zu kurz.
Die vorgeschlagene Lösung von insgesamt zwei Wochen mit einer Reduktion des Beschäftigungsgrads von mind. 20 Prozent scheint uns für den Beziehungsaufbau bei weitem nicht ausreichend. Ebenso erachten wir die Alterslimite des Adoptivkindes von vier Jahren als zu tief. Ausserdem schlagen wir vor, dass der Urlaub und die Entschädigung im Fall einer gemeinschaftlichen Adoption zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden müssen, um eine einseitige Verantwortung für die Kinderbetreuung zu vermeiden.