Bundesamt verzichtet auf Rekurs – Jetzt braucht es längere Verjährungsfristen

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Medienmitteilung

Gerechtigkeit für Asbestopfer

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) begrüsst den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, auf einen Rekurs beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich eines Urteils zu Asbest und Verjährung zu verzichten.

Der EGMR hat in einem Urteil vom 11.3.2014 klar signalisiert, dass das schweizerische Recht mit seiner Verjährungsfrist von 10 Jahren den modernen gesundheitlichen Risiken nicht entspricht. Dieses Urteil des EGMR bezog sich auf die Klage der Witwe eines Asbestopfers. Deren Gatte war 2005 an Asbestkrebs verstorben. Jahrzehnte zuvor war er bei seiner Berufsarbeit mit Asbest in Kontakt gekommen. Die Witwe forderte vom früheren Arbeitgeber sowie der Suva Schadenersatz und Genugtuung, wurde jedoch von allen Instanzen mit Verweis auf die Verjährung von 10 Jahren abgewiesen.

Der Verzicht auf Rekurs gibt den Gewerkschaften und auch dem EGMR Recht. Mit andern Worten: Das Schweizer Haftpflichtrecht ist im Bereich Asbest und anderen Emerging Risks mit Gesundheitsschäden erst nach langer Latenzzeit ungenügend und muss dringendst reformiert werden. Verjährungsfristen von 30 Jahren reichen dazu nicht, es braucht solche von 50 Jahren. Bauchfell-Krebs z. B. bricht erst nach mindestens 40 Jahren nach Asbest-Exposition aus.
Eine Sonderlösung braucht es für bereits erkrankte Asbest-Opfer und ihre Angehörigen. Angezeigt ist ein grosszügiger Entschädigungsfonds. Der Nationalrat ist aufgerufen, unverzüglich zu handeln.

Auskünfte:

Luca Cirigliano, Zentralsekretär SGB, 076 335 61 97

Zuständig beim SGB

Reto Wyss

Zentralsekretär

031 377 01 11

reto.wyss(at)sgb.ch
Reto Wyss
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