Das öffentliche Beschaffungswesen wird totalrevidiert. Die Vorlage ist zentral für die Arbeitnehmenden in der Schweiz, weil ein schlecht verfasstes neues BöB Lohn- und Sozialdumping Tür und Tor öffnen könnte. Besonders der Vorschlag, auf das Leistungsortsprinzip zu verzichten, würde zu massiv mehr Dumping führen.
Bei den beiden Ortsprinzipien geht es darum, welche Arbeitsbedingungen ein Unternehmen einzuhalten hat, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag bewirbt. Beim Herkunftsortsprinzip gelten für den Offerierenden die Bedingungen an seinem Sitz- oder Niederlassungsort. Das Leistungsortsprinzip verlangt die Beachtung der Arbeitsbedingungen, die am Ort der Arbeitsausführung gelten. Beispiel: eine Firma aus dem Tessin, die in Zürich für den Bau einer grossen Halle offeriert, hat beim Leistungsortsprinzip Zürcher Löhne zu zahlen, beim Herkunftsortsprinzip kann sie aber mit Tessiner Löhnen offerieren. Beim Herkunftsortsprinzip sind also Anbieter aus Kantonen mit guten Arbeitsbedingungen im Vergleich zu Anbietern aus "Niedriglohn-Kantonen" schlechter gestellt. Um mithalten zu können, müssten sie eine Verschlechterung der eigenen Arbeitsbedingungen anstreben. Fazit: Das Herkunftsortsprinzip würde eine Spirale nach unten eröffnen.
Nicht mehr gleiches Recht für Gleiches
Das Leistungsortsprinzip ist damit zentral für alle, welche die orts- und branchenüblichen Löhne und Arbeitsbedingungen schützen wollen. Es bildet denn auch ein Herzstück der flankierenden Massnahmen. Es soll verhindern, dass z. B. eine polnische Firma einen Auftrag in Basel mit polnischen Löhnen durchführen kann. Der bundesrätliche Vorschlag, neu auf das Herkunftsortsprinzip zu setzen, bricht also mit der Philosophie der flankierenden Massnahmen.
In der Privatwirtschaft würde Schutz der ortsüblichen Arbeitsbedingungen gelten, in der öffentlichen nicht. Das ist unverständlich. Noch unverständlicher ist, dass der Bundesrat in der Botschaft an das Parlament auf dem Herkunftsortsprinzip beharrt. Denn viele Organisationen des Gewerbes, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Kantone haben in der Vernehmlassung dieses Auswechseln des Prinzips abgelehnt.
BöB für Arbeitsbedingungen zentral
Auch weitere Punkte zum Schutz der Arbeitnehmenden müssen im Beschaffungswesen berücksichtigt werden. So ist die Subunternehmerkette auf eine Ebene zu beschränken. Heute ist es gerade im Bau gang und gäbe, dass Bauherren vor lauter Subunternehmen den Überblick verlieren, wer überhaupt zu welchen Bedingungen wann auf der Baustelle welche Arbeit ausführt. Auch Bund, Kantone und Gemeinden wissen oft nicht, wer am Schluss welche Arbeit leistet. Skandale sind dann programmiert, denn die Wahrscheinlichkeit für Lohn- und Sozialdumping bzw. Schwarzarbeit nimmt pro zusätzliche Subunternehmerebene exponentiell zu. Umso wichtiger, dass zumindest im öffentlichen Beschaffungswesen dieser schädlichen Dumpingpraxis ein Riegel vorgeschoben wird.
Weiter soll vorgesehen werden, dass beim Nachweis der GAV-Konformität endlich aussagekräftige Bescheinigungen eingeholt werden müssen, bevor ein Auftrag an eine Firma aus einer einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Branche vergeben wird.
Auch soll die Wettbewerbskommission (Weko) bei öffentlichen Beschaffungen auch zukünftig kein Behördenbeschwerderecht erhalten. Gerade die Weko hat in letzter Zeit zu oft kantonale Bestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen hinsichtlich Einhaltung von GAV-Bestimmungen sowie zur Einschränkung von Subunternehmerketten kritisiert.
Nein zur unnötigen und systemwidrigen Unterstellung der öffentlichen Pensionskassen
Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen in den Augen des SGB nicht dem BöB unterstellt werden. Dies stünde in grundsätzlichem Widerspruch zum BVG, insbesondere zum Prinzip der paritätischen Verwaltung der Pensionskassen. Die Festlegung des Verhältnisses der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zu den angeschlossenen Arbeitgebenden gehört zu den unübertragbaren und nicht delegierbaren Aufgaben des obersten Organs der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung (Art. 51a Abs. 2 lit. p BVG). Die verwalteten Vorsorgevermögen gehören den Versicherten und nicht der öffentlichen Hand. Auch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden fallen nicht in den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts (gemäss Anhang I/Annex 2 des noch geltenden GPA, s. auch BG 2C_6/2016 vom 18. Juli 2016, E. 3.5).
Ja zur Unterstellung der vom Bund kontrollierten Unternehmen wie Swisscom
Heute ist die Lage besonders im Fernmeldewesen und im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (ICT) paradox: Die Investitionen in die Fernmeldenetze (Glasfaser, Kupferkabel, Wireless) sind weiterhin hoch, doch Aufträge werden neu auch an Unternehmen vergeben, die dem Gesamtarbeitsvertrag der entsprechenden Branche nicht unterstellt sind. Zahlreiche Anbieter gehören unterdessen ausländischen Grosskonzernen und erhalten dennoch teils sehr umfangreiche Aufträge. Weil diese Unternehmen dem Branchen-Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt sind, wird damit eine Kontrolle der Arbeitsbedingungen praktisch verunmöglicht.
Nur mit einer Unterstellung der Swisscom (Schweiz) AG unter das BöB kann sichergestellt werden, dass Aufträge künftig nur an Unternehmen vergeben werden, die sich an die orts- und branchenüblichen Arbeits- und Lohnbedingungen halten. Der SGB fordert deshalb im Einklang mit syndicom, der Gewerkschaft Medien und Kommunikation, die Swisscom sowie die anderen vom Bund kontrollierten Unternehmen dem BöB zu unterstellen.