Auch während einer Grippe-Pandemie gibt’s Lohn

  • Arbeitsrechte
Medienmitteilung
Verfasst durch Gabriela Medici

Das seco hat im Juli ein Dokument mit FAQ’s „Pandemie und Betriebe“ rund um Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmenden auf seiner Homepage aufgeschaltet – was zu begrüssen ist. Dabei ist das geltende Arbeitsrecht in einigen grundlegenden Fragen jeweils zu Ungunsten der Arbeitnehmer ausgelegt worden. Nach Intervention des SGB hat das seco sein Dokument überarbeitet. Aber auch diese Version beantwortet für Arbeitnehmer bedeutende Fragen immer noch mangelhaft oder lässt sie zu Ungunsten der Arbeitnehmerschaft kurzerhand weg. Ein Rechtsgutachten von Arbeitsrechtspezialist Jean-Bernard Waeber bestätigt mittlerweile die falsche Rechtsauslegung des seco.

So muss, entgegen der Meinung des seco, Arbeitnehmenden, die sich um ihre erkrankten Kinder kümmern müssen, während einer Pandemie der Lohn auch für mehr als drei Tage weiterbezahlt werden – wegen Erfüllung der gesetzlichen Betreuungspflicht. 

Ausserdem müssen Arbeitgeber auch dann den Lohn weiterzahlen, wenn ein Betrieb aufgrund der Grippepandemie vorübergehend geschlossen wird, unabhängig davon, ob die Schliessung vom Arbeitgeber selbst oder durch eine Behörde angeordnet wurde. Das Recht sieht nämlich klar vor, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch dann trägt, wenn er für äussere Umstände – wie eine Pandemie – nicht verantwortlich ist. Arbeitnehmende müssen die so ausgefallene Arbeitszeit später auch nicht nachholen.

Die FAQ’s des seco wurden vom Schweizerischen Arbeitgeberverband und anderen Arbeitgeberverbänden (Hotelleriesuisse, Gastrosuisse) tel quel übernommen. Damit der Arbeitnehmerschutz auch während einer Pandemie gewährleistet ist, müssen die festgestellten Unstimmigkeiten im Dokument deshalb dringend richtig gestellt werden. 

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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