Arbeitszeit: kein Wildwuchs!

  • Arbeitsrechte
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel
Verfasst durch Luca Cirigliano

SGB-Juristentagung 2016 zum gewerkschaftlichen Kernthema Arbeitszeiten

Die SGB-Juristentagung 2016 war dem Thema Arbeitszeit gewidmet. Dabei geht es auch um Fragen des Gesundheitsschutzes und der Planbarkeit des Lebens. Die Tagung zeigte deutlich: Die Gewerkschaften sind herausgefordert.

SGB-Präsident Paul Rechsteiner erinnerte in seiner Begrüssung daran: Arbeitszeitfragen gehören zu den klassischen Fragen des Arbeitsrechts und der gewerkschaftlichen Tätigkeit. Eines der ersten Gesetze im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, das Glarner Fabrikgesetz, sei zur Hauptsache ein Gesetz zur Regelung und Beschränkung der Arbeitszeiten gewesen. Dass sich die Juristentagung des SGB 2016 diesem Thema widme, erkläre sich aber nicht nur aus historischem Interesse: "Die hängigen parlamentarischen Vorstösse von Konrad Graber und Karin Keller-Sutter peilen einen radikalen Abbau des arbeitsgesetzlichen Schutzes an. Gegen diese Verschlechterungen wird sich der SGB mit allen Mitteln wehren."

Indirekte Diskriminierung via Arbeitszeitgestaltung

Stéphanie Perrenoud, Lehrbeauftragte an der Universität Neuenburg, analysierte die indirekte Diskriminierung von Arbeitsplangestaltung und Arbeitsplänen. Sie zeigte auf, dass unfreiwillige Teilzeit oder Arbeitszeitreduktionen unter Umständen weibliche Angestellte diskriminierten - was dann gegen die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst. Auch die Gestaltung der Arbeitszeiten und der Einsatzpläne wirke diskriminierend, wenn sie unvereinbar sei mit den häufig von Frauen wahrgenommenen Care- und Familienarbeiten. Verlangt seien vielmehr Arbeitszeitautonomie und partizipative, nichtdiskriminierende und sichere Gestaltung von Arbeitsplänen. Die Bekanntgabe der Arbeitszeiten (Art. 69 ArGV1) müsse im Lichte des Gleichstellungsgesetzes gelesen werden, ansonsten mache sich der Arbeitgeber einer indirekten Diskriminierung verantwortlich.

Arbeitszeit planen - Stress vermeiden

Immer kurzfristiger werden die Ankündigungen von Einsätzen in Branchen wie der Gesundheit, der Restauration und des Detailhandels. So entstehen Formen der unfreiwilligen Arbeit auf Abruf und der (allenfalls unbezahlten) Bereitschaftszeit. Der Stress für die Arbeitnehmenden nimmt zu, die Planbarkeit von Arbeit, Care- und anderen Pflichten und Tätigkeiten nimmt ab. Der Vortrag von Bassem Zein, Vertreter des Bundesamtes für Justiz, nahm diese Aspekte auf. Insbesondere zeigte Zein auf, dass Arbeit auf Abruf durch die Bundesgerichtspraxis eingeschränkt ist, vor allem was die abrupten Arbeitszeitänderungen angeht: So ist der Arbeitgeber verpflichtet, genügend Arbeit zu liefern oder - wenn dies nicht gelingt - einen entsprechenden Ersatzlohn.

Der SGB hat an seiner letzten Delegiertenversammlung diesen Aspekt aufgenommen und gefordert, dass Arbeitspläne mindestens 4 Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Wenn die Arbeitseinsätze kurzfristiger geändert werden, muss ein Zuschlag von 25% bezahlt werden. Bei Pikettdiensten sind die Wartezeiten auf ein Minimum zu reduzieren, und der Bereitschaftsdienst ist mit mindestens 25% des Lohnes zu honorieren.

Studie zu Stresshaftung

Durch die immer prekäreren Formen der Einsatzplanung und zunehmend verdichtete Arbeit nimmt der Stress stark zu. Burn-Out ist deswegen in der Schweizer Arbeitswelt leider zur Norm geworden. Sabine Steiger-Sackmann, Dozentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, führte dazu aus, dass sich heute ein Viertel der Arbeitnehmenden gestresst fühle, noch mehr empfänden die Arbeitszeiten als belastend. Der SGB hat bei Steiger-Sackmann eine Studie zum Vorgehen in Fällen von Stresshaftung in Auftrag gegeben. Sie wird nächstes Jahr publiziert und sich vor allem mit prozessualen Beweisproblemen beschäftigen. Es wird auch Aufgabe der Sozialversicherungen sein, durch ihre Klagemöglichkeit gem. Art. 72 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Regress gegen haftpflichtige Arbeitgeber zu nehmen, da in Krankheitsfällen das Haftungsprivileg von Art. 75 Abs. 2 ATSG nicht greift. Damit soll verhindert werden, der Allgemeinheit Kosten zu überbürden.

Auch im Bereich des Burn-out wird der SGB in die Offensive gehen: Bei der anstehenden Reform der Unfallversicherung (Anhang I zu Art. 14 UVV) wird sich der SGB dafür einsetzen, dass Burn-Out als Berufskrankheit anerkannt wird. Die Juristentagung gab dazu wertvolle Inputs.

Gegen Abwälzungen des Unternehmerrisikos vorgehen

Gabriela Riemer-Kafka, Professorin an der Universität Luzern, setzte sich in ihrem Vortrag mit der Frage des Lohnes auseinander, der für die geleistete Zeit vom Arbeitgeber geschuldet ist. Nach der Aufgabe des Franken-Mindestkurses durch die Nationalbank hätten viele Arbeitgeber das Kursrisiko auf den Arbeitnehmenden abzuwälzen und dazu eine Arbeitszeitverlängerung bei gleichem Lohn durchzudrücken versucht. Wie im Vortrag in Erinnerung gerufen wurde, sind solche Überwälzungen des Unternehmerrisikos nichtig. Prof. Riemer-Kafka zeigte die Instrumente auf, mit denen gegen solche Abwälzungen angekämpft werden kann.

Home-Office: Heimarbeitsgesetz anpassen

Luca Cirigliano, Verantwortlicher für Arbeitsrecht und Arbeitsbedingungen beim SGB, behandelte die Probleme des Home-Office. Arbeit zuhause sei eigentlich nichts Neues. Waren in der Vergangenheit Gewerbe und Industrie betroffen, sind es heute Büro-Tätigkeiten, etwa von Journalisten, Übersetzern, Informatikerinnen. Erst vor zwei Wochen habe der Bundesrat in einem Bericht auf die Probleme von Home-Office hingewiesen: auf die Erfassung der Arbeitszeiten, die Einhaltung der Ruhepausen oder die ständige Erreichbarkeit. Cirigliano entwickelte konkrete Forderungen zu einer Anpassung des Schweizer Arbeitsrechts auf Home-Office. Das Mittel dazu: eine Modernisierung des Heimarbeitsgesetzes (HArG).

Hinweise
  • Die Tagungsbeiträge können als Podcast auf www.jusletter.ch abgerufen werden. Sie werden voraussichtlich im Januar 2017 aufgeschaltet werden.
  • Eine Sondernummer des Fachjournals "Allgemeine Juristische Zeitschrift AJP/PJA" wird eine Verschriftlichung der Tagungsbeiträge publizieren. Diese erscheint voraussichtlich im März 2017.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
Top