Arbeitsrecht ist fit für Digitalisierung

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Artikel
Verfasst durch Luca Cirigliano

Tagung des SGB bestätigt: Nur wenige Anpassungen nötig

Das Schweizer Arbeitsrecht ist für die Herausforderungen der Digitalisierung gewappnet. Es braucht aber Verbesserungen, insbesondere bei der Bekämpfung von digitaler Schwarzarbeit und Gratisarbeit, beim Gesundheitsschutz sowie bei Home Office. So das Fazit einer hochkarätig besetzen juristischen Tagung des SGB am 15. Dezember 2017.

Klar ist: Die Digitalisierung muss politisch so gestaltet werden, dass sie den Arbeitnehmenden nützt. Der SGB und seine Verbände werden dafür alle verfügbaren juristischen und rechtspolitischen Instrumente gebrauchen.

Gleiche Pflichten - auch für Plattform-Arbeitgeber!

Eine sorgfältige, einzelfallgerechte Analyse der Verträge und Strukturen vieler Plattformanbieter anhand der bewährten Instrumente des Vertragsrechtes zeige klar, dass sehr häufig klassische Arbeitsverträge vorliegen. Dies stellten an der Tagung Bassem Zein (Bundesamtes für Justiz) und Ndiya Onuoha (Sozialversicherungsanstalt des Kt. Zürichs) fest. Schlussfolgerung: den für Plattformen Tätigen stehen die Ansprüche aus Obligationenrecht (Ferien, Überstunden, Kündigungsfristen, Pikett-Entschädigung) sowie aus Sozialversicherungsrecht (AHV-, ALV-, Pensionskassenbeiträge durch den Arbeitgeber, Taggeld bei Unfall, etc.) zu.

Arbeitgeber wie der Taxidienst UBER, welcher die Arbeitsverträge falsch bezeichnet, betreiben nichts anders als Scheinselbständigkeit und fördern damit die digitale Schwarzarbeit. Das ist für den SGB inakzeptabel. An der Tagung wurde klar dargelegt, dass ein juristisches Instrumentarium vorliegt, um digitale Schwarzarbeit festzustellen. Es obliegt den jeweils zuständigen Behörden, für Rechtsgleichheit, lautere Konkurrenz und den Schutz der Arbeitnehmenden zu sorgen und die Einhaltung der Gesetze zu kontrollieren. Letzteres betrifft insbesondere das Arbeitsgesetz (ArG) und das Unfallversicherungsgesetz (UVG). Dazu kommen Sozialversicherungsgesetze, die Chauffeurverordnung und gewerbliche Regeln.

Prozessuale Strategien gegen Prekarisierung

Präsentiert wurden an der Tagung auch prozessuale Strategien gegen die Risiken durch Plattformanbieter. Sie sollen den Gewerkschaften ermöglichen, gegen Arbeitgeber vorzugehen, die unter dem Vorwand der Digitalisierung ihre Arbeitnehmenden der elementaren gesetzlichen Schutzbestimmungen berauben wollen. Anne Meier zeigte anhand eines Gutachtens, dass den Gewerkschaften dazu Instrumente aus Arbeitsgesetz, Unfallversicherungsgesetz, aber auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Verfügung stehen. Aus den Grundrechten, insbesondere der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ableitbar ist das Recht der Gewerkschaften auf elektronische Information der Arbeitnehmenden.

Punktuelle gesetzliche Anpassungen sind nötig

Ist das Schweizer Arbeitsrecht fit für die Ära der Digitalisierung? Ja, wenn es konsequent von den Behörden angewendet und umgesetzt wird. Insbesondere, wenn es um die Bekämpfung der digitalen Schwarzarbeit sowie die Einhaltung der Sozialversicherungs- und Arbeitnehmerschutz-Regeln (ArG, UVG) geht, sind die Behörden in der Pflicht, konsequent und rechtsgleich zu kontrollieren.

Probleme bestehen im Bereich des internationalen Privatrechtsgesetz (IPRG). Zudem sind Arbeitnehmende im Home-Office nur wenig geschützt. Der SGB fordert deshalb eine entsprechende Anpassung des Heimarbeitsgesetzes. Auch im Home-Office sollen Haftungsfragen, Ergonomie, Datenschutz sowie Bereitstellung von Material und Bezahlung von Auslagen spezifisch geregelt werden. Zu einem ähnlichen Schluss war der Bundesrat in seinem Bericht zur Telearbeit vor einem Jahr gekommen. Leider jedoch liess er ihm keine Taten folgen.

Das IPRG muss so geändert werden, dass insbesondere die Plattformbetreiber in den Arbeitsverträgen keine Schiedsgerichtsklauseln und kein ausländisches Recht vorsehen dürfen. Es darf z.B. nicht sein, dass UBER ihren Arbeitnehmenden vorschreibt, bei Streitigkeiten kein Schweizer Arbeitsgericht anrufen zu dürfen, sondern ein extrem teures, aufwendiges und dann noch in englischer Sprache durchzuführendes Schiedsgerichtsverfahren in den Niederlanden auf sich nehmen zu müssen! Diese Klauseln sind klar rechtswidrig, da sie Art. 27 ZGB widersprechen. Es wird sich in der Gerichtspraxis zeigen, ob solche Klauseln flächendeckend als übermässig bindend betrachtet werden. So oder so fordert der SGB: Das IPRG ist anzupassen, und das Bundesgericht muss seine Rechtssprechung zu Art. 341 OR zu Gunsten der Arbeitnehmenden auch in internationalen Arbeitsverhältnissen anpassen.

Broschüre zum Gesundheitsschutz

Ebenfalls präsentiert wurde an der Tagung eine Broschüre des SGB zu Fragen des Gesundheitsschutzes in Zeiten der Digitalisierung (siehe Anhang). Sie erläutert leicht verständlich, aber präzis die entsprechenden juristischen Instrumente für Gewerkschaftsfunktionäre, Personalkommissionen und Vertrauensleute. Sie wird auch auf Französisch erscheinen und kann beim SGB bestellt werden.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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