Änderung der Zivilprozessordnung

  • Arbeitsrechte
Vernehmlassungen
Verfasst durch Luca Cirigliano

Der SGB begrüsst die allgemeine Stossrichtung, kritisiert aber Defizite, insbesondere was den Schutz der Arbeitnehmenden angeht sowie die Klagerechte der Gewerkschaften im Sinne der Einführung arbeitsrechtlicher Sammelklagen.

Die Kritik des SGB an der vorliegenden Revision der Zivilprozessordnung betrifft vor allem den Schutz der Arbeitnehmenden sowie die Klagerechte der Gewerkschaften im Sinne der Einführung arbeitsrechtlicher Sammelklagen.

Der SGB bedauert, dass der Bundesrat es verpasst, für Gewerkschaften und andere Organisationen in der aktuellen ZPO-Revision ein explizites, auf die Besonderheiten eines Gruppenklageverfahrens zugeschnittenes, in sich abgeschlossenes Klageinstrument zur Verfügung zu stellen. Die bestehende, substantielle Rechtslücke in der Rechtsdurchsetzung kann mit diesem Vorschlag nur teilweise geschlossen werden.

Für die Gewerkschaften ist es zentral, dass in allen Bereich des Arbeitsrechtes, nicht nur im ZPO, den Arbeitnehmerorganisationen alle Arten der Klagerechte zugesprochen werden. Hierzu sind den Gewerkschaften die nötigen umfangreichen Zutritts- und Informationsrechte in den Betrieben zu gewähren, wie sie vom einschlägigen ILO-Recht, der EMRK sowie der BV garantiert werden und jüngst vom Bundesgericht explizit anerkannt wurden. Für die Ausübung eines konsequenten Sammelklagerechts ist eine niederschwellige und einfache Kommunikation zwischen Arbeitnehmenden und Gewerkschaften im Betrieb essentiell.

Eine kohärente und wirksame Ausgestaltung der prozessualen Rechte insbesondere der Arbeitnehmenden, müsste auch die prozessual agierenden Angestellten vor Kündigungen schützen. Dies ist angesichts des völlig zahnlosen OR-Schutzes vor missbräuchlichen Kündigungen nicht der Fall. Eine Revision der ZPO in prozessualen Belangen muss aus Sicht des SGB Hand in Hand gehen mit einer Verbesserung des Schutzes gegen missbräuchliche, antigewerkschaftliche Kündigungen.

Weitere Hinweise und detaillierte Anmerkungen finden sich in der vollständigen Stellungnahme:

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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