Der SGB spricht sich im Interesse des Jugendarbeitsschutzes dafür aus, am Verbot gefährlicher Arbeiten für minderjährige Jugendliche ausserhalb einer beruflichen Grundbildung festzuhalten (ArgV5 Art. 4 «Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden») und mögliche Ausnahmen weiterhin nur auf die berufliche Grundbildung zu beschränken, sprich: auf die Einführung eines neuen Artikels 4b zu verzichten. Dies nicht zuletzt um das zugrundeliegende internationale Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu respektieren.
Sollte sich in der Schweiz ein generelles Verbot von gefährlichen Arbeiten für Minderjährige ausserhalb einer beruflichen Grundbildung im Rahmen der Vernehmlassung als nicht mehrheitsfähig herausstellen, dann ist es für den SGB zwingend, dass die Betriebe, welche Brückenangebote mit gefährlichen Arbeiten anbieten wollen, zumindest über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen.
Ausnahmebewilligungen für Betriebe ohne Bildungsbewilligung steht der SGB klar ablehnend gegenüber. Es hat sich gezeigt, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate selbst auch nicht an einer Einzelfallbasierten Ausstellung von Ausnahmebewilligungen (wie in Art. 4b, Abs. 2 vorgeschlagen) interessiert sind. Zudem konnte weder in der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKA) noch in der Tripartiten Berufsbildungskonferenz (TBBK) eine wirkliche Notwendigkeit für weitreichendere Ausnahmebewilligungen überzeugend dargelegt werden und es fehlt an entsprechenden Daten, um einen effektiven Bedarf ausweisen zu können
Minderjährigen Jugendlichen fehlt es nicht nur an Erfahrung und Ausbildung, sondern entwicklungsbedingt auch am Bewusstsein für Gefahren. Insbesondere IV-beziehende Minderjährige mit Handicap und/oder spätmigrierte Minderjährige weisen oftmals sprachliche und/oder kognitive Schwierigkeiten («Defizite») aus, die sie zu einer besonders verletzlichen Gruppe macht. Gerade diese Jugendlichen bedürfen eines erhöhten Schutzes und dürfen durch gefährliche Arbeiten in Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung der beruflichen Grundbildung keinesfalls in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
Argumente, Vorschläge und Hinweise zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen finden sich in der vollständigen Vernehmlassungantwort (s.u.).