Corona und Wirtschaft

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Verlängerung des Covid-19-Gesetzes

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Vernehmlassungen

Vernehmlassungsantwort des SGB

Der SGB nimmt gerne die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Konsulation zum Entwurf der Botschaft für eine punktuelle Verlängerung des Covid-19-Gesetzes Stellung zu nehmen. Die vollständige Vernehmlassungsantwort findet sich am Schluss dieser Seite auch als PDF verlinkt.

Die epidemiologische Lage verbessert sich nach und nach – in Abhängigkeit von der steigenden Immunität der Bevölkerung. Bund und Kantone schränken die Wirtschaftsaktivität in verschiedenen Branchen aber immer noch ein. Zudem zeigt die Vergangenheit, dass es leider Überraschungen geben kann. Damit die Löhne und Arbeitsplätze in dieser schwierigen Phase gesichert bleiben, müssen die sozialversicherungsrechtlichen Erleichterungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, aber auch die neu geschaffenen Unterstützungsmechanismen über den Corona-Erwerbsersatz sowie die zusätzlichen Hilfsmittel für betroffene Branchen und Unternehmen erhalten und verlängert werden. Auch die Finanzierung und Organisation der Covid-19-Kontrollen am Arbeitsplatz durch Kantone und SUVA muss im Sinne eines weiter bestehenden Gesundheitsschutzes beibehalten werden.

In vielen Branchen wie der Kultur aber auch der Gastronomie gestaltet sich der Corona-Ausstieg immer noch holprig. Die Zahl der Stellensuchenden in der Schweiz ist weiterhin höher als vor der Krise – auch aufgrund der behördlichen, epidemiologischen Massnahmen. Vor diesem Hintergrund ohne Not auf die gesetzlichen Grundlagen zu verzichten, welche es dem Bundesrat erlauben würde, ist nicht zu verantworten. Auch der systematische Einbezug der Sozialpartner bleibt in den kommenden Monaten entscheidend.

Inhaltlich fordert der SGB insbesondere eine Verlängerung der heute geltenden gesetzlichen Grundlage für Erleichterungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Verlängerung von Art. 17 und 17a Covid-19-Gesetz). Für den möglichen Fall von Schliessungen in der Gastronomie sollen die erleichterten Verpflegungsmöglichkeiten für Berufsleute, die im Freien arbeiten, beibehalten werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für genau dieselbe Eventualität keine gesetzliche Grundlage für die Erleichterungen im Bereich der Kurzarbeit bestehen soll. Aber auch die Umsatzverluste von «indirekt betroffenen» Selbständigen über den Corona-Erwerbsersatz bleibt wichtig (Art. 15 Covid-19-Gesetz). Gerade in der Kulturbranche mit vielen Freischaffenden und Selbständigen, bleibt dieses Instrument zentral. Solange die Einschränkungen noch nicht alle aufgehoben werden, müssen auch die Umsatzverluste der betroffenen Unternehmen und Selbständigen weiter kollektiv abgefedert werden. Wo dringlich, auch über die Gewährung von Vorschüssen (Art. 17d Covid-19-Gesetz).

In diesem Sinne begrüsst der SGB ausdrücklich, dass die Hilfsmassnahmen zugunsten der Kultur (Art. 11 Covid-19-Gesetz) verlängert werden sollen. Insbesondere die Anerkennung, dass gestützt auf Artikel 11 auch weiterhin A-Fonds-perdu-Beiträge ausgerichtet werden können, bleibt entscheidend. Dasselbe gilt für die vorgeschlagenen Verlängerungen der Massnahmen im Bereich des Arbeitnehmendenschutzes sowie zur Erleichterung des Berufseinstiegs gemäss Art. 4 und Art. 4a des Covid-19-Gesetzes.

Der Fortführung des bestmöglichen Covid-Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz kommt zentrale Bedeutung zu, dies insbesondere für folgende Punkte der Revision:

  • Gestützt auf die Bestimmung von Art. 4 Absatz 1 soll in Artikel 27a der geltenden Covid-19-Verordnung 3 präzisiert und weitergeführt werden, die bestimmt, unter welchen Vorgaben besonders gefährdete Personen weiter beschäftigt werden dürfen bzw. wann sie unter Lohnfortzahlung von der Arbeitspflicht zu befreien sind. Dabei gilt das in der Arbeitswelt bewährte STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung). Diese Regelung ist zwingend beizubehalten.
  • Weiter fortgeführt gehört der Vollzug des Covid-19-Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gem. Art. 4 Absatz 2 den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes und der Suva. Absatz 2 enthält zudem eine auf die vorliegende Konstellation beschränkte, spezifische Regelung zur Finanzierung der dafür anfallenden Kosten. Beide Bestimmungen sind weiterzuführen. Für die Zeit post-Covid ist die Finanzierung und Organisation des ArG-UVG bzw. des Dualismus Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an einem Runden Tisch unter der Federführung des BAG und des SECO neu zu überdenken. Als ein mögliches Gefäss bietet sich hier die EKAS an.  
  • Dasselbe gilt für den bestmöglichen Schutz der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 6 Covid-19-Gesetz).
  • Der SGB akzeptiert die Verlängerung von Art. 5 Buchstabe a. Reisebeschränkungen sollen jedoch nur wenn alternativlos zur Pandemiebekämpfung zum Einsatz kommen. Die Verlängerung von Art. 5 Buchstabe b ist zu begrüssen, damit Migrantinnen und Migranten, die pandemiebedingt gewisse Fristen nicht einhalten können, keine Nachteilen erwachsen. Zu differenzieren ist die Verlängerung von Art. 5 Buchstabe c: Diese ist grundsätzlich ebenfalls sinnvoll, insofern sie dem besseren Schutz der Asylsuchenden dient. Art. 6 der Covid-19-Verordnung Asyl muss jedoch aufgehoben werden: Die Anwesenheit der Rechtsvertretung bei Anhörungen soll ausnahmslos gewährleistet sein.

Zuständig beim SGB

Gabriela Medici

stv. Sekretariatsleiterin

031 377 01 13

gabriela.medici(at)sgb.ch
Gabriela Medici
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