Der Schweizerische Gewerkschaftsbund nimmt im Rahmen der Konsultation zum geplanten 5. Öffnungsschrit zu gewerkschaftlich relevanten Themen innerhalb des vorliegenden Fragenkomplexes stellung nehmen.
Gerade in Anbetracht der sich aktuell entspannenden Lage – trotz gewisser Unsicherheiten mit Blick auf verschiedene Virus-Varianten – müssen nun auch Strategien für die Zeit post-Covid entwickelt werden, um den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachhaltig zu stärken und die durch die Pandemie schonungslos gezeigten Defizite in diesem Bereich zu beheben.
In seiner Stellungnahme kritisiert der SGB u.a., dass u.a. in der Veranstaltungsbranche den Mitarbeitenden (z.B. von Restaurants oder Clubs) die Kontrolle der Covid-Zertifikate übertragen werden sollen und sie so «polizeiliche» Aufgaben zu erfüllen hätten. Die Kontrolle der Zertifikate sollte vielmehr flächendeckend bei den Behörden liegen.
Desweiteren fordert der SGB, dass der nächste Öffnungsschritt mit Verbesserungen des Gesundheitsschutzes einhergehen muss, etwa durch einen stärkeren Vollzug sowie verbindliche schriftliche Schutzsysteme für alle Grossraumbüros und Betriebe, die bisher keine vorweisen mussten, z.B. in der Logistik. Diese Schutzsysteme unter Beizug von Fachpersonen wie EKAS-Branchen- und Betriebslösungen sind in Zukunft für alle Betriebe im Bereich Gesundheitsschutz einzuführen.
Für den SGB müssen bereits während des vorliegenden Öffnungsschritt V die Weichen so gestellt werden, dass nach Corona ein besserer, effektiverer Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für alle garantiert werden kann. Dies erfordert sowohl Änderungen in den materiellen Bestimmungen des Gesundheitsschutzes wie auch die Stärkung des ArG-Vollzugs in den Betrieben. Diese Perspektiven sind nun vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu gestalten.
Konkrete Forderungen dazu finden sich in der vollständigen Vernehmlassungsantwort (siehe unten verlinkt).
Mit Blick auf besonders gefährdete Arbeitnehmende fordert der SGB fest, dass schwangere Arbeitnehmende dringend unter dem Schutz von Art. 27a Covid-Verordnung 3 belassen werden sollen. Zudem hält der SGB fest, dass eine Beibehaltung von Art. 27a Covid-Verordnung 3 für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmender mit der Möglichkeit von Corona-EO unbedingt für alle Kategorien von Vulnerablen beizubehalten ist.
Alle weiteren Details finden sich in der unten verlinkten Antwort.