Handwerker mit Mundschutz

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Besserer Covid-Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Endlich machen Bundesrat und Seco erste Schritte

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  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel
Verfasst durch Luca Cirigliano

Es bleibt aber noch viel zu tun

Und er bewegt sich doch!

Es hat den Höhepunkt der zweiten Welle gebraucht und unzählige Demarchen der Gewerkschaften. Aber endlich hat der Bundesrat mit Beschluss vom 13. Januar Massnahmen zum besseren Covid-19-Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergriffen. Diese sind am 18. Januar in Kraft getreten.

Im Bereich Covid-Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wurden folgende neue Massnahmen getroffen:

  • Homeoffice-Pflicht
  • Präzisierung der Maskenpflicht
  • Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden inkl. Anrecht auf Corona-EO

Ebenfalls stellt das Seco bei Fragen eine Hotline zur Verfügung: Tel: +41 58 462 00 66.

Der SGB hatte bereits Anfang November Massnahmen für Vulnerable verlangt und sich auch für Homeoffice ausgesprochen, wo es pandemisch angezeigt ist. Leider passierte nichts. Dies, obwohl immer noch viele Arbeitgeber nicht einmal ein Schutzkonzept vorweisen müssen!

Nach zähem Lobbying durch die Gewerkschaften hat der Bundesrat endlich Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor Covid19 getroffen. Der SGB erwartet vom Seco, dass dieses vorwärts macht, u. a. mit Info-Material und Vorgaben zu Kontrollen und Beratungen.

Homeoffice muss gesund und finanziell tragbar sein

Die Homeoffice-Pflicht ist zu begrüssen. Jedoch ist der SGB kritisch, was die Streichung der Auslagen-Entschädigung angeht. Diese muss äusserst restriktiv ausgelegt werden. Der Arbeitgeber muss Kosten für Spesen und Ergonomie tragen, wo diese anfallen und notwendig sind. Weiter müssen alle potentiell für das Homeoffice geeigneten Arbeitsplätze ab sofort nachhause verlegt werden. Arbeitsinspektorate müssen hier streng kontrollieren. Wenn sich Arbeitgeber nicht an die Bestimmung halten, machen sie sich strafbar. Missbräuche sind neben den Inspektoraten auch den Gewerkschaften zu melden.

Mehr Massnahmen nötig

Leider reichen diese Massnahmen aber nicht aus. Es braucht folgende Verbesserungen:

  • Schutzkonzepte für alle: Alle Unternehmen müssen endlich Schutzkonzepte vorweisen! Es kann nicht sein, dass Arbeitgeber ohne «Publikumsverkehr» blind navigieren dürfen.
  • Mehr Kontrollen und Beratungen: es wird viel zu wenig kontrolliert am Arbeitsplatz. Besondres dort, wo kein Homeoffice möglich ist (Logistik, Bau, Retail, etc.) braucht es mehr Kontrollen. Betriebe, die sich nicht an Schutzmassnahmen halten können oder wollen müssen schnell sanktioniert werden. Wenn ein Betrieb oder Betriebsteile schliessen müssen, muss der Bund die Lohnkosten übernehmen.

Vulnerable können endlich wieder zuhause bleiben!

Der SGB hat seit Beginn der zweiten Welle gefordert, dass für durch das Virus besonders gefährdete Arbeitnehmende ein zusätzlicher Schutz errichtet werden muss. Diese Forderung wurde nun endlich erfüllt.

Zu den besonders gefährdeten Arbeitnehmenden gehören neben den klassischen Vulnerablen auch Schwangere: ihnen steht nun der doppelte Schutz der Mutterschutzverordnung (MSV) sowie parallel dazu der Covid-19-Verordnung 3 zu. Letzterer Schutz ist dank der schnellen Handhabe (Homeoffice oder Befreiung von der Arbeitspflicht durch einfaches ärztliches Attest) sowie EO-Lösung attraktiver als der Schutz gemäss MSV.

Die zu befolgende Schutz-Kaskade entspricht dem bewährten Modell des Frühlings 2020, welches bis im Mai in Kraft war.

Für besonders gefährdete Arbeitnehmende liegt während eines Beschäftigungsverbots wie beim Mutterschutz eine Sperrfrist analog Art. 336c OR für Kündigungen (und kein Fall von missbräuchlicher Kündigung gem. Art. 336a OR) vor.

Die Schutz-Kaskade entspricht vereinfacht folgendem Muster:

  1. Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet, (Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
  2. Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.
  3. Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt wird.
  • In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).

     4. Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Ziffern 1-3 nicht erfüllt, oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Ziffern 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

     5. Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Ziffern 1-4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Ziffer 2 ab, so befreit sie der Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung von ihrer Arbeitspflicht.

Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2 Absatz 3quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020.

Zuständig beim SGB

Luca Cirigliano

Zentralsekretär

031 377 01 17

luca.cirigliano(at)sgb.ch
Luca Cirigliano
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