Keine Heiratsstrafe

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Artikel
Verfasst durch Doris Bianchi, geschäftsführende Sekretärin des SGB

AHV gewährt viele Vorteile nur Verheirateten

Die AHV bestrafe Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren. Der häufig gehörte Vorwurf ist falsch. Denn er blendet viele Vorzüge aus, die die AHV nur Verheirateten bietet.

Ehepaare im Rentenalter erhalten zusammen von der AHV höchstens Fr. 3510 pro Monat. Dies auch wenn die einzelnen Renten je über Fr. 2000 liegen würden. Die AHV-Altersrenten sind für Verheiratete auf 150 % der maximalen Rente begrenzt.

Ist dieser Plafonds für Verheirate ungerecht? Eine Strafe? Werden dafür Konkubinatspaare im gemeinsamen Haushalt und mit zwei unbegrenzten AHV-Renten begünstigt?

Wer so argumentiert, verkennt, dass Ehepaare in der zivilstandsabhängigen AHV in vielerlei Hinsicht begünstigt werden.

 

  • Für Ehepaare gibt es Beitragserleichterungen: Bei Ehepaaren bezahlt nur ein Ehepartner AHV-Beiträge, falls nur ein Ehepartner erwerbstätig ist. Der nichterwerbstätige Ehepartner muss keine AHV-Beiträge entrichten, bleibt aber AHV-versichert. Bei der Berechnung der Altersrente werden die Einkommen, welche Verheiratete während den Ehejahren erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann gutgeschrieben. Das ist etwa für Ehefrauen vorteilhaft, die während der Ehe nicht oder nur wenig gearbeitet haben.
  • Auch auf der Leistungsseite sieht es für Ehepaare besser aus als für Unverheiratete: Nur Verheiratete haben im Todesfall des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin Anspruch auf eine Witwer- bzw. Witwenrente. Stirbt eine verheiratete Person, erhält der Ehemann oder die Ehefrau zudem einen Zuschlag von 20 Prozent auf die eigene Altersrente (bis höchstens zum Betrag der Maximalrente).

Würde nun der AHV-Plafonds für die Altersrenten der Ehepaare abgeschafft werden, müssten konsequenterweise auch diese Vorteile gestrichen werden. Die Ehepaare hätten dann unter dem Strich ein Minus-Geschäft gemacht, wie die folgende Auflistung zeigt.

 

AHV-Leistungen für Verheiratete

Beitragsvorteil:

Beitragspflicht erfüllt, wenn Ehepartner einzahlt

 

+ 200 Mio

Witwen- und Witwerrente

+ 1‘400 Mio

Zuschlag für verwitwete Altersrentenbezüger

+ 1‘200 Mio

Plafond Ehepaarrente:

Begrenzt auf 150% der maximalen AHV-Rente

- 2‘000 Mio

Total „Vorteil“ für Ehepaare

+ 800 Mio

 

 

Dass für Ehepaare die Altersrenten begrenzt werden, berücksichtigt den Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in einem Zwei-Personen-Haushalt in aller Regel tiefer sind als in zwei separaten Ein-Person-Haushalten. Also ist es zweckmässig, das Renteneinkommen auf diese Situation anzupassen. Natürlich haben auch Konkubinatspaare, die gemeinsam wohnen, die gleichen tieferen Lebenshaltungskosten wie Ehepaare. Aus Praktikabilitätsgründen kann aber die AHV keine Kontrolle der jeweiligen Wohnsituation aufziehen. Die Ehe ist der klarste Anknüpfungspunkt für einen gemeinsamen Haushalt. Alles andere würde zu einem grossen bürokratischen Aufwand führen.

 

 

Zuständig beim SGB

Daniel Lampart

Sekretariatsleiter und Chefökonom

031 377 01 16

daniel.lampart(at)sgb.ch
Daniel Lampart
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