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         xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
         xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>SGB RSS Feed</title><link>https://sgb.ch/</link><description>Beiträge des SGB</description><language>de-CH</language><copyright>Schweizerischer Gewerkschaftsbund</copyright><pubDate>Fri, 17 Apr 2026 19:39:07 +0200</pubDate><lastBuildDate>Fri, 17 Apr 2026 19:39:07 +0200</lastBuildDate><atom:link href="https://www.sgb.ch/themen/arbeit/gewerkschaftsrechte/rss" rel="self" type="application/rss+xml" /><generator>Schweizerischer Gewerkschaftsbund</generator><item><guid isPermaLink="false">news-11499</guid><pubDate>Wed, 11 Feb 2026 13:50:43 +0100</pubDate><title>Kündigungsschutz ist unabdingbarer Teil des Lohnschutzpakets</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/kuendigungsschutz-ist-unabdingbarer-teil-des-lohnschutzpakets</link><description>Lohnschutzpaket zu den Bilateralen III: Beschluss des Bundesrates</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Der Bundesrat hat heute mit dem Beschluss zum Kündigungsschutz für Personalvertretungen («Massnahme 14») den noch fehlenden Teil des Lohnschutzpakets ergänzt. Diese Massnahme ist ein wichtiges Element, damit die Schweizer Löhne überprüft und durchgesetzt werden können. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat zwar weitergehende Massnahmen zum Kündigungsschutz gefordert. Der heutige Entscheid des Bundesrates ist eine Minimallösung. Positiv ist aber, dass damit die Arbeit der Personalvertretungen erleichtert und der Schutz der Löhne und Arbeitsbedingungen verbessert wird.</p><p>Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind heute in der Schweiz kaum gegen Kündigung geschützt, Dabei übernehmen sie im Betrieb sehr viel sozialpartnerschaftliche Verantwortung. Zum Beispiel in Branchen wie der Maschinen- und Uhrenindustrie, der Chemie/Pharma oder den Banken wird sehr viel auf Betriebsebene geregelt – bei den Löhnen, den Arbeitszeiten oder bei der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz.</p><p>Damit sie ihre Arbeit machen können, müssen die Mitglieder der Personalkommissionen mit den Arbeitgebern im Betrieb auf Augenhöhe reden und verhandeln können. Sie müssen ihre Funktion auch bei schwierigen Diskussionen wahrnehmen können – ohne Angst vor einer Kündigung.</p><p>Der Bundesrat hat beim Kündigungsschutz eine Minimallösung vorgeschlagen. Dieser Schutz ist ein integrales Element der Lohnschutzmassnahmen 1 bis 14. Damit der Lohnschutz gewährleistet ist, braucht es alle Massnahmen. Der SGB erwartet nun vom Parlament, dass es dieses in langer Arbeit entwickelte Massnahmenpaket so übernimmt und beschliesst.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><enclosure url="https://sgb.ch/fileadmin/_processed_/1/a/csm_180905_SGB-zeigt-rote-Linie-auf_31e56fc3b6.jpg" length="319401" type="image/jpeg"/></item><item><guid isPermaLink="false">news-10362</guid><pubDate>Fri, 11 Oct 2024 13:20:52 +0200</pubDate><title>Wiederaufnahme der Mediation als erster Schritt – ein besserer Kündigungsschutz für GewerkschafterInnen ist dringend nötig</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/wiederaufnahme-der-mediation-als-erster-schritt-ein-besserer-kuendigungsschutz-fuer-gewerkschafterinnen-ist-dringend-noetig</link><description>Bundesrat geht auf die Forderung des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds ein </description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Ende 2023 hatte der Bundesrat auf Drängen der Arbeitgeber die tripartite Mediation zum Kündigungsschutz ausgesetzt – einseitig, und ohne jegliche Erklärung. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB forderte umgehend die sofortige Wiederaufnahme der Mediation sowie dringende Massnahmen, um Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter effektiv vor missbräuchlichen Kündigungen zu schützen. Der SGB begrüsst die heute beschlossene Wiederaufnahme der Mediation. Er wird sich mit Nachdruck für eine wirksame Verbesserung des Kündigungsschutzes einsetzen.</p><p>Es ist schon lange bekannt, dass das Schweizer Kündigungsrecht nicht den völkerrechtlichen Standards entspricht. Arbeitnehmende, die sich für die Rechte und Interessen ihrer Arbeitskolleginnen und -kollegen einsetzen, sind vor willkürlichen Kündigungen nicht geschützt. Dies wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation der UNO (ILO) mehrfach kritisiert. Ein Fall von kündigungsbedingter Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern ist sogar beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig. Allein im letzten Jahr wurden in der Schweiz 21 Fälle von gewerkschaftsfeindlichen Entlassungen dokumentiert. Die Dunkelziffer der missbräuchlichen Kündigungen, auch der antigewerkschaftlichen, dürfte noch viel höher sein, da die Schweiz keine Statistik dazu führt.&nbsp;</p><p>Obwohl das Problem schon lange bekannt ist, glänzt der Bundesrat vor allem mit politischer Untätigkeit und Verzögerungstaktiken. Zuletzt, als er Ende 2023 die Mediation sistierte, die nach langen Verhandlungen seit 2019 wenige Wochen später hätte regulär abgeschlossen werden sollen. Dieser Schritt hat zurecht dazu geführt, dass die Schweiz in der internationalen Rangliste für Vereinigungsfreiheit und Schutz der Arbeitsrechte auf die Kategorie «regelmässige Rechtsverletzungen» herabgestuft wurde.&nbsp;</p><p>Der SGB begrüsst die heute beschlossene Wiederaufnahme der Mediation. Er wird sich mit Nachdruck für eine wirksame Verbesserung des Kündigungsschutzes einsetzen. Denn eines ist klar: die Probleme jener Arbeitnehmenden, die sich für gute Arbeitsbedingungen in den Betrieben einsetzen, lassen keine weitere Verzögerung zu.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitsrechte</category><enclosure url="https://sgb.ch/fileadmin/_processed_/4/5/csm_Frau_buero_packt_sachen_entlassung_kuendigung_iStock-SeventyFour_f4b18e67fc.jpg" length="156998" type="image/jpeg"/></item><item><guid isPermaLink="false">news-10245</guid><pubDate>Wed, 12 Jun 2024 12:31:36 +0200</pubDate><title>Schweiz steigt im internationalen Index zur Gewerkschaftsfreiheit ab</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/schweiz-steigt-im-internationalen-index-zur-gewerkschaftsfreiheit-ab</link><description>Fehlender Schutz für Arbeitnehmendenvertretungen</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Der internationale Gewerkschaftsbund IGB veröffentlicht heute an der Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ILO in Genf den neuen Index zur Gewerkschaftsfreiheit und zum Schutz der Arbeitsrechte. Die Schweiz schneidet dabei schlecht ab und ist im internationalen Vergleich um eine ganze Stufe abgestiegen. Hauptgrund für diese Abwertung ist der seit Jahren unzureichende Schutz vor missbräuchlichen, antigewerkschaftlichen Kündigungen. Die Schweiz hält ihre internationalen Verpflichtungen nicht ein und lässt es zu, dass Arbeitnehmende, die sich für ihre Kolleginnen und Kollegen engagieren, willkürlich bestraft werden und ihren Job verlieren. Der Bundesrat muss nun rasch handeln.</p><h4>Abstieg der Schweiz Folge der politischen Untätigkeit des Bundesrates</h4><p>In der letzten Berichtsperiode wurden 21 Personen missbräuchlich entlassen, weil sie gewerkschaftlich aktiv waren und sich für kollektive Rechte, wie sie in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegt sind, eingesetzt haben. Die Dunkelziffer der missbräuchlichen Kündigungen, auch der antigewerkschaftlichen, dürfte noch viel höher sein, da die Schweiz keine Statistik dazu führt.</p><p>Im Bericht des IGB wird die Schweiz wird mehrfach erwähnt und der Abstieg besonders hervorgehoben. Ein trauriger Tag für die offizielle Schweiz und den Bundesrat, der in der Umsetzung der ILO-Empfehlung betreffend Verbesserungen Schutz gegen missbräuchliche gewerkschaftsfeindliche Kündigungen nicht vorwärts macht.<br>Im Bericht wird die Schweiz zusammen mit 12 weiteren Ländern genannt, deren Rating sich verschlechtert hat. Der Bericht bedauert explizit, dass sich das Rating der Schweiz auf die Stufe 3 verschlechtert hat, was regelmässige Arbeitnehmer¬rechts-verletzungen widerspiegelt.</p><h4>Mediation sofort wieder aufnehmen!</h4><p>Besonders alarmierend ist, dass der Bundesrat ohne Erklärung die tripartite Mediation im Dezember 2023 ausgesetzt hat, die über einen besseren Schutz vor gewerkschaftsfeindlichen Entlassungen beraten sollte. Dieser Schritt hat zur Verschlechterung des Ratings beigetragen, wie der IGB festhält.</p><p>Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB fordert deshalb auch die sofortige Wiederaufnahme der Mediation sowie dringende Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitneh¬merrechte und zur Stärkung der Gewerkschaftsfreiheit mit einem effektiven Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen. Der Bundesrat muss hier endlich handeln!</p><ul><li>Medienmitteilung des IGB: <a href="https://www.ituc-csi.org/ituc-global-rights-index-2024-de?msdynttrid=bBXP_1Wxt5wiGsFXU1Mw_8Xe1NZfxTVYs0fked6Ye8Y&amp;lang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Globaler Rechtsindex des IGB 2024: Demokratische Arbeitnehmerrechte bröckeln</a></li></ul><h6><i>Was ist der Rechtsindex des IGB?</i></h6><p><i>Der IGB Global Rights Index zeigt die weltweit schlimmsten Länder für Arbeiter auf, indem er 139 Länder auf einer Skala von 1 bis 5 bewertet, basierend auf dem Grad des Respekts der Rechte der Arbeitnehmenden. In Ländern mit der Bewertung 5 sind Arbeiterrechte nicht vorhanden, während in Ländern mit der Bewertung 1 Verstösse nur unregelmässig auftreten. Die Schweiz ist neu auf Rang 3 abgestiegen</i></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><enclosure url="https://sgb.ch/fileadmin/redaktion/logos/ilo_logo_beschnitten.png" length="92369" type="image/jpeg"/></item><item><guid isPermaLink="false">news-10078</guid><pubDate>Mon, 18 Dec 2023 11:45:19 +0100</pubDate><title>Inakzeptabel – SGB fordert sofortige Wiederaufnahme der Mediation</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/inakzeptabel-sgb-fordert-sofortige-wiederaufnahme-der-mediation</link><description>Guy Parmelin sistiert Mediation zur Verbesserung des Kündigungsschutzes</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Die heute von Bundesrat Guy Parmelin angekündigte Sistierung der Mediation zur Verbesserung des Kündigungsschutzes ist inakzeptabel. Über einen Zeitraum von drei Jahren hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) gemeinsam mit den Sozialpartnern an einer Lösung zur Behebung des unzureichenden Kündigungsschutzes gearbeitet, um die Schweiz von der Schwarzen Liste der ILO streichen zu können. Aus diesem Grund fordert der SGB die unverzügliche Wiederaufnahme der Mediation.</p><p>Das Schweizer Kündigungsrecht entspricht nicht den völkerrechtlichen Standards. Arbeitnehmende, die sich für die Rechte und Interessen ihrer Arbeitskolleginnen und -kollegen einsetzen, sind nicht vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Dies wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation der UNO (ILO) mehrfach kritisiert. Ein Fall von kündigungsbedingter Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern ist sogar beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig.</p><p>Deshalb hat der Bundesrat im Jahr 2019 die Mediation unter der Leitung von Mediator Franz Steinegger eröffnet, damit die Schweiz von der Schwarzen Liste der ILO gestrichen werden kann. Ursprünglich sollte die Mediation Ende Januar 2024 regulär abgeschlossen werden. Kurz vor Abschluss haben sich jedoch die Arbeitgeber aus der Mediation zurückgezogen.</p><p>Der SGB ist enttäuscht darüber, dass Bundesrat Parmelin dies nun zum Anlass genommen hat, die Mediation leichtfertig zu sistieren. Die Gewerkschaften werden sich auf allen Ebenen engagieren, insbesondere beim EGMR, und falls erforderlich die durch den letzten SGB-Kongress beschlossene Volksinitiative zur Verbesserung des Kündigungsschutzes in der Schweiz an die Hand nehmen.</p><p>Der SGB hat wiederholt konkrete Lösungsvorschläge im Arbeitsrecht vorgelegt, zuletzt bezüglich der Arbeitszeitregelungen in Dienstleistungssektoren wie Treuhand, Steuerberatung und bei ICT-Mitarbeitern. Umso inakzeptabler ist es, dass die Arbeitgeber die Gespräche verweigern. Der SGB fordert daher die sofortige Wiederaufnahme der Mediation.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitsrechte</category><enclosure url="https://sgb.ch/fileadmin/_processed_/8/a/csm_Bundeshaus-waehrend-Session_1e7fa2a8e8.jpg" length="365495" type="image/jpeg"/></item><item><guid isPermaLink="false">news-6214</guid><pubDate>Thu, 19 Sep 2019 16:30:20 +0200</pubDate><title>Der VPOD verteidigt das Schweizer Streikrecht in Strassburg</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/der-vpod-verteidigt-das-schweizer-streikrecht-in-strassburg</link><description>Das Bundesgerichtsurteil im Fall La Providence stellt das Streikrecht in Frage. Der VPOD zieht deshalb vor den Menschenrechtsgerichtshof, um dieses fundamentale Recht zu verteidigen.</description><content:encoded><![CDATA[<p>Sie waren auf die Strasse gegangen, weil sie keine andere Möglichkeit mehr sahen, ihre Arbeitsbedingungen zu verteidigen. Die neue Besitzerin, der Privatspitalkonzern Genolier hatte nicht nur den Gesamtarbeitsvertrag gekündigt, um Löhne und Zulagen kürzen und die Arbeitszeit verlängern zu können. Er hatte gleichzeitig auch das Gespräch mit den Angestellten des Neuenburger Privatspitals La Providence verweigert.</p><p>Wohl deshalb fand der Streik auch viel Rückhalt in der Bevölkerung. Doch nach einer längeren Auseinandersetzung schickte Genolier den Streikenden schliesslich den blauen Brief. Für die Streikenden und ihre Gewerkschaft VPOD war klar: Damit hat sich der Konzern ins rechtliche Abseits begeben. Denn die Schweiz kennt zwar unrühmlicherweise immer noch keinen Kündigungsschutz für gewerkschaftliche AktivistInnen, der diesen Namen verdient. Doch gleichzeitig garantiert die Bundesverfassung im Artikel 28 das Streikrecht.</p><h3>Skandalöses Bundesgerichtsurteil zum Streik</h3><p>Mehr als sieben Jahre sind seit dem Streik vergangen, und mittlerweile lag der Fall beim Bundesgericht. Dieses hat nun kürzlich ein aus Sicht der Gewerkschaften skandalöses Urteil verkündet: Die Verteidigung der bisherigen, durch einen breit abgestützten kantonalen GAV garantierten Arbeitsbedingungen sei «unverhältnismässig» gewesen, der Streik deshalb illegal.<br> Gemäss bisheriger Rechtsprechung war klar: Ein Streik ist legal, wenn die Forderungen auf die Arbeitsbeziehungen zielen, wenn er von einer Gewerkschaft mitgetragen wird, wenn eine Konfliktlösung mit Verhandlungen gesucht wurde und gescheitert ist, und wenn er die Existenz des Unternehmens nicht in Frage stellt. Mit dem La-Providence-Urteil verlässt das Bundesgericht diese Linie und geht viel weiter: Neu könnten selbst rein defensive Streiks für illegal erklärt werden, wenn die RichterInnen zum Schluss gelangten, eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sei zumutbar. Damit wäre das Streikrecht faktisch ausgehebelt.</p><h3>«Kein demokratischer Kampf gegen dieses Phänomen ist unverhältnismäßig»</h3><p>Die Gewerkschaften können und wollen das nicht hinnehmen. Deshalb legt der VPOD beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gegen das Urteil Beschwerde ein. Und er wird dabei vom SGB unterstützt: «Der unlautere Wettbewerb auf dem Rücken der Mitarbeitenden ruiniert das Schweizer Gesundheitssystem», so SGB-Präsident Pierre-Yves Maillard. «Kein demokratischer Kampf gegen dieses Phänomen ist unverhältnismäßig», stellte Maillard bei einer Medienkonferenz fest. Die Schweiz muss die fundamentalen Arbeitsrechte endlich respektieren, wie sie die Internationale Arbeitsorganisation der UNO (ILO) garantiert.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><enclosure url="https://sgb.ch/fileadmin/_processed_/3/7/csm_European_Court_of_Human_Rights_cc-by-sa_Cherryx-Wikimediacommons_2a7997dd48.jpg" length="300451" type="image/jpeg"/></item><item><guid isPermaLink="false">news-6185</guid><pubDate>Fri, 13 Sep 2019 16:16:05 +0200</pubDate><title>Für ein Datenschutzgesetz das wirklich schützt!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/fuer-ein-datenschutzgesetz-das-wirklich-schuetzt</link><description>Der Nationalrat muss nachbessern</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Ein zahnloses Datenschutzgesetz (DSG), das gegen Grundrechte verstösst, den Status Quo verschlechtert und nicht EU-kompatibel ist: Bessert der Nationalrat nicht nach, gehört das Ding zurückgewiesen.</p><p>Sogar die NZZ konnte nicht umhin, zu vermelden: Der Entwurf für ein neues Datenschutzgesetz sei ungenügend, warne der eidgenössische Datenschutzbeauftragte. Ohne Nachbesserungen könnte die EU der Schweiz gar die Gleichwertigkeit absprechen.</p><h3>Note: ungenügend</h3><p>Was ist passiert? Das Parlament fasste den Auftrag, den Datenschutz zu stärken und dem digitalen Wandel anzupassen. Gemacht hat es fast das Gegenteil. Jedenfalls kann von einer Stärkung, so wie es die EU mit ihrem neuen Datenschutzrecht gemacht hat, nicht die Rede sein.</p><p>Für Arbeitnehmende besonders stossend ist, dass die Parlamentsmehrheit in Art. 4 nicht einmal die Bearbeitung hochsensibler Daten wie Gewerkschaftsmitgliedschaft schützen will. Dies wäre ein offener Bruch mit von der Schweiz ratifiziertem Völkerrecht, u.a. der EMRK sowie einschlägiger ILO-Konventionen.</p><p>Die EU ist derzeit daran, das Datenschutzniveau von Drittstaaten inklusive der Schweiz zu überprüfen. Das Bundesamt für Justiz musste Fragen beantworten zur heutigen gesetzlichen Situation, zum Stand der laufenden Gesetzesrevision sowie zu den konkreten Aufgaben und Ressourcen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Die Resultate der Überprüfung werden vermutlich im nächsten Frühjahr vorliegen, so dass die EU-Kommission spätestens Ende Mai entscheiden kann, wie dies die EU-Datenschutzgrundverordnung vorschreibt. Ändert sich nichts, muss sie der Schweiz dann wohl die Gleichwertigkeit absprechen.</p><h3>Hausaufgaben erledigen</h3><p>So wie das DSG im Moment daherkommt, bleibt nur ein Fazit: Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten, die mindestens folgende Anforderungen erfüllt:</p><ul><li>Vereinbarkeit- mit dem Übereinkommen SEV 108 (Europarat) sowie ILO-Recht</li><li>Sicherstellung der Anerkennung der Äquivalenz mit der Verordnung (EU) 2016/679</li><li>Kompatibilität mit den Schengen-Verträgen</li><li>mindestens das gleiche Schutzniveau wie es das heutige gültige DSG garantiert</li></ul>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitsrechte</category><enclosure url="https://sgb.ch/fileadmin/redaktion/photos/illustrativ/recht/Datenschutz_Schloss-Tastatur_Jonathan_Schoeps_photocase.jpg" length="672064" type="image/jpeg"/></item><item><guid isPermaLink="false">news-6029</guid><pubDate>Fri, 17 May 2019 10:44:41 +0200</pubDate><title>Zu lascher Kündigungsschutz: Schweiz auf schwarzer Liste der UNO</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/zu-lascher-kuendigungsschutz-schweiz-auf-schwarzer-liste-der-uno</link><description>Rüge der Internationalen Arbeitsorganisation ILO</description><content:encoded><![CDATA[<p> Die Schweiz gerät kurz vor der 100-Jahr-Feier der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) unter Druck. Sie soll schärfer gegen missbräuchliche Kündigungen von gewerkschaftlich aktiven Arbeitnehmenden, Mitgliedern von Personalkommissionen oder StiftungsrätInnen in Pensionskassen vorgehen. Die ILO hat die Schweiz auf eine Schwarze Liste mit den 40 bedenklichsten Fällen von Verletzungen der ILO-Konventionen gesetzt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) fordert Bundesrat und Parlament auf, nun rasch Abhilfe zu schaffen.
</p><p>Konkret wird der Schweiz vorgeworfen, die Menschenrechte beim Kündigungsschutzes von gewerkschaftlich aktiven Arbeitnehmenden zu verletzen, die von der ILO-Konvention 98 geschützt werden, welche die Schweiz ratifiziert hat. Bereits 2004 hatte die ILO gegenüber dem Bundesrat festgehalten, dass die im Obligationenrecht (Art. 336a Abs 2) vorgesehene maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen bei missbräuchlicher Kündigung nicht genügend abschreckend wirke. Vielmehr könne so Arbeitnehmenden missbräuchlich gekündigt werden, um sie mundtot zu machen. Wie Studien zeigen, werden die fehlbaren Arbeitgeber meist nur zur Zahlung von 2-3 Monatslöhnen verurteilt. Das bezahlen sie dann aus der Portokasse.
</p><p>Die ILO verlangte damals von der Schweiz, die maximal mögliche Entschädigung auf mindestens 12 Monatslöhne hinaufzusetzen sowie für extreme Fälle auch die Wiedereinstellung vorzusehen. Passiert ist seither nichts. In der Schweiz wird unbequemen Mitarbeitenden, die ihre gesetzlichen und verfassungsmässigen Rechte ausüben und deshalb den Arbeitgeber stören, immer noch sang- und klanglos gekündigt. Die Vorlage des Bundesrats zu Whistleblowing hätte die Situation nicht verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlimmert. Das erklärte eine ILO-Vertreterin an einem Hearing der für die Vorlage zuständigen Rechtskommission des Nationalrats (RK). Erfreulich ist, dass die Kommission diese Einschätzung ernst nahm und nun die Vorlage versenken will.
</p><p>Der Handlungsbedarf aber bleibt: es darf nicht sein, dass die Schweiz von ihr ratifizierte Menschenrechte und ILO-Empfehlungen jahrzehntelang ignoriert. Jetzt kommt die Quittung, und das ausgerechnet im Jahr, in dem die ILO ihr 100-Jahre-Jubiläum in Genf feiert und sich die Schweiz das Präsidium für die im Juni stattfindende ILO-Jubiläumskonferenz innehat.
</p><p>Dass die Schweiz auf die Schwarze Liste gekommen ist, ist eine Blamage. Siebefindet sich damit in Gesellschaft von Ländern wie Sierra Leone, Tadschikistan und Weissrussland. Es ist nun definitiv Zeit für Bundesrat und Parlament, über die Bücher zu gehen.
</p><h5>AUSKÜNFTE:</h5><ul><li>Luca Cirigliano, SGB-Zentralsekretär, 076 335 61 97</li><li>Thomas Zimmermann, Leiter Kommunikation SGB, 079 249 59 74 </li></ul>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5752</guid><pubDate>Fri, 02 Nov 2018 14:55:00 +0100</pubDate><title>Aus Schweizer Tradition der Grundrechte:  Nein zur Anti-Menschenrechts-Initiative</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/aus-schweizer-tradition-der-grundrechte-nein-zur-anti-menschenrechts-initiative</link><description>Juristische Gedanken zur SVP-Initiative von SGB-Zentralsekretär Luca Cirigliani</description><content:encoded><![CDATA[<p> Die Schweizer Gerichte und besonders auch das Bundesgericht haben sich im internationalen Vergleich schon sehr früh offen für Völkerrecht und Menschenrechte gezeigt. Seit letztem Dezember nimmt nun auch das Recht der Internationalen Arbeitsorganisation ILO einen zentralen Platz ein in der Rechtsprechung der Schweizer Gerichte, wenn es um den Schutz der Menschenrechte insbesondere von Arbeitnehmenden und GewerkschafterInnen geht.
</p><h3>Völkerrecht und Bundesverfassung Hand in Hand</h3><p>Wie Studien zeigen, spielt das Völkerrecht in der Rechtsprechung des höchsten Schweizer Gerichts eine sehr wichtige Rolle, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK. Dies kann insbesondere damit erklärt werden, dass die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen nach der Ratifikation der EMRK dem Bundesgericht die Möglichkeit gab, einen Grundrechtsschutz herzustellen, welcher eine grundrechtskonforme Auslegung unserer Bundesverfassung und Gesetze ermöglichte. Der Menschenrechtsschutz wird gegenüber Bundesgesetzen höher gewichtet.
</p><p>Seit 1959 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR (bzw. seine Vorgängerorganisation) immer wieder zugunsten von Arbeitnehmenden entschieden und ILO-Standards Rechnung getragen. Jeder Schweizer und jede Schweizerin kann vor dem EGMR klagen, falls er oder sie seine/ihre Rechte verletzt sieht.
</p><h3>Traditioneller Schutz durch Menschenrechte in der Schweiz</h3><p>In der Schweiz wurden im Vergleich zum benachbarten Ausland schon sehr früh Menschenrechte kodifiziert und v.a. in ständiger Rechtsprechung angewendet. In den Nachbarländern dagegen kam es nach dem Scheitern der französischen Revolution zu einem Rückfall in alte Zeiten ohne Menschenrechtsschutz.
</p><p>Einen grundlegenden Durchbruch brachte die erste Bundesverfassung von 1848. Diese enthielt einen Katalog von Menschenrechten, die sich u.a. aus denjenigen der französischen Revolution herleiteten. Gegen Verletzungen dieser in den Verfassungen von Bund und Kantonen garantierten Freiheitsrechte konnte neu jede Einzelperson eine staatsrechtliche Beschwerde damals noch an den Bundesrat und letztinstanzlich an die Bundesversammlung richten.
</p><p>Die Freiheitsrechte waren bereits sehr früh nicht mehr nur Grundsätze, also Richtlinien an den Gesetzgeber, sondern subjektive Rechte des Einzelnen, der sich so gegen einen (übermächtigen) Staat wehren konnte. Im Fall einer Verletzung z.B. durch die Polizei oder einer Verwaltunsgbehörde konnte der Bürger seine Grundrechte mit einer Individualbeschwerde durchsetzen. Hier war die Schweiz dem Ausland voraus.
</p><p>Die verfassungsmässigen Rechte wurden in den Revisionen der Verfassung 1866, 1874, 1969 und 1971 ergänzt und gestärkt, dies besonders unter dem Eindruck der EMRK, der ILO-Standards und anderen Völkerrechts.
</p><p>Ab 1874 übertrug der Bundesgesetzgeber die Rechtsprechung über verfassungsmässige Rechte immer mehr dem Bundesgericht, welches nach 1911 nahezu allein zuständig wurde. Mit der Gründung der ILO und später der UN-Menschenrechtpakte bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde das Völkerrecht für die Schweizer Gerichte immer wichtiger und diente dazu, die eigene Verfassung besser zu konkretisieren und zur Geltung zu bringen.
</p><h3>Völkerrecht hilft: Das Beispiel Zutritts- und Informationsrechte der Gewerkschaften</h3><p>Das Bundesgericht hat erst kürzlich wieder die Gelegenheit ergriffen, in BGE 144 I 50 (Urteil 2C_499/2015 vom 6 September 2017) das von Völkerrecht und Verfassung garantierte Menschenrecht zu stärken. Aus der Gewerkschaftsfreiheit, wie sie in Art. 28 BV garantiert ist, und in Anwendung von Art. 11 EMRK und der einschlägigen ILO-Normen leitete das Bundesgericht für die Gewerkschaften ein grundsätzliches Recht auf Zutritt- und Informationsrechte am Arbeitsplatz her.
</p><p>Zu entscheiden war über eine Klage der Gewerkschaft VPOD, die sich gegen einen Regierungsbeschluss des Kantons Tessin richtete. Der Kanton unterwarf als Arbeitgeber den Zutritt zu seinen Gebäuden sowie die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten im Gebäudeinnern bestimmten, sehr restriktiven Bedingungen. Die angefochtene Regelung sah vor, dass der Zutritt den Gewerkschaften im Grundsatz nicht gestattet war, ausser nach vorgängiger Bewilligung durch die Staatskanzlei. Das Auflegen von Flyern oder Zeitschriften konnte nicht autonom erfolgen, sondern es musste laut Regierungsbeschluss über die örtliche Gebäudeverwaltung ein Antrag gestellt werden.
</p><p>Anhand dieses Sachverhaltes hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob aus Art. 28 BV, Art. 11 EMRK (sowie Art. 22 UNO-Pakt II, Art. 8 UNO-Pakt I) den Gewerkschaften ein Recht auf Zugang und Information am Arbeitsplatz zusteht.
</p><p>Dies wurde bejaht. Aus BV, EMRK sowie den ILO-Konventionen 87 und 98 folgt für das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall den Gewerkschaften im öffentlichen Sektor grundsätzlich das Recht auf Zugang zu den Gebäuden des Arbeitgebers zu gewähren ist. Denn nur damit wird den Gewerkschaften die effektive Möglichkeit garantiert, alle Tätigkeiten auszuüben, die geeignet sind, die Organisation und Sozialpartnerschaft funktionsfähig zu erhalten und ihre statutarischen Ziele zu verfolgen.
</p><h3>Schutz der Menschenrechte nicht aufgeben</h3><p>Gerade solche Rechtsgarantien will die SVP nun am 25.11. mit ihrer Anti-Menschrechts-Initiative abschaffen. Mit der Änderung von Art. 190 der Bundesverfassung verlangt die Initiative, dass für das Bundesgericht (und alle anderen rechtsanwendenden Behörden) nur noch völkerrechtliche Verträge massgebend sind, welche dem Referendum unterstanden. Betroffen wären von der Initiative nicht nur die EMRK sondern auch 43 ILO-Konventionen, welche die Schweiz zum Schutz der Arbeitnehmenden ratifiziert hat!
</p><p>In der Schweiz schützt uns keine Verfassungsgerichtsbarkeit davor, dass Bundesgesetze unsere durch die Grundrechte geschützten Freiheiten verletzen. Deshalb ist im bestehenden Art. 190 der Bundesverfassung eine Sicherheit eingebaut: Auch Völkerrecht wie EMRK- oder ILO-Recht ist massgebend. So erfüllt das von der Schweiz ratifizierte Völkerrecht diese Funktion. Denn das Völkerrecht via EMRK und ILO-Konventionen garantiert weitgehend die gleichen Grund- und Menschenrechte wie unsere Verfassung.
</p><p>Gleichzeitig geht dieses Völkerrecht aber häufig mehr in die Details und gibt präzisere Vorgaben, wie die Rechte auszugestalten sind. Neben dem oben erwähnten Beispiel, bei dem Gewerkschaften Zutritts- und Informationsrechte erstritten, gibt es weitere Erfolge für Arbeitnehmende in der Schweiz aus der Anwendung von internationalem Recht. So konnte aufgrund von SGB- und VPOD-Klagen vor der ILO festgestellt werden, dass die Schweiz ihr wenig arbeitnehmerfreundliches Kündigungsrecht im Obligationenrecht (OR) reformieren muss. Weiter hat der EGMR zum Beispiel jüngst festgehalten, dass die Verjährungsregeln im Falle von Schweizer Asbestopfern willkürlich sind und den Betroffenen Unrecht getan wurde. All das sind Siege für die Arbeitnehmenden in der Schweiz, die ohne völkerrechtlichen Grundrechtsschutz undenkbar gewesen wären.
</p><p>Um diesen Schutz zu erhalten, braucht es am 25. November 2018 ein Nein zur Anti-Menschenrechts-Initiative. </p>]]></content:encoded><category>International</category><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5750</guid><pubDate>Fri, 02 Nov 2018 12:34:43 +0100</pubDate><title>Lohnschutz und Menschenrechte</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/lohnschutz-und-menschenrechte</link><description>SGB-Präsident Paul Rechsteiner zur SVP-Anti-Menschenrechtsinitiative</description><content:encoded><![CDATA[<p> Die SVP tut in ihrer Propaganda für ihre Anti-Menschenrechts-Initiative ("Selbstbestimmungsinitiative") so, als würde ihr plötzlich der Schweizer Lohnschutz am Herzen liegen. Und sie missbraucht ein völlig aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat der früheren Bundesrätin Micheline Calmy-Rey, um tatsachenwidrig zu behaupten, der Lohnschutz lasse sich mit der SVP-Initiative verteidigen.
</p><p>Das ist falsch, und es ist ausserdem heuchlerisch
</p><p> Die SVP hat die flankierenden Massnahmen zum Schutz der Schweizer Löhne immer und von Anfang an bekämpft. Mit einem Ja zur SVP-Initiative wäre für den Lohnschutz Null und Nichts gewonnen.
</p><p>Die grösste Gefahr für den Lohnschutz geht derzeit nicht von der EU aus, sondern von jenen Kreisen in der Schweiz, die ihn nur zu gerne auf das tiefere EU-Niveau herunterschrauben möchten. Allen voran sind dies die freisinnigen Bundesräte.
</p><p>Die Gewerkschaften haben die Massnahmen zum Schutz der Löhne innenpolitisch erkämpft. Es ist die innenpolitische Auseinandersetzung, die auch in Zukunft für den Schutz der Löhne in der Schweiz entscheidend sein wird.
</p><p>Die SVP-Initiative bedroht die Menschenrechte. Zu den Menschenrechten gehören auch die elementaren Arbeits- und Gewerkschaftsrechte. Die Vereinigungsfreiheit ist ein Menschenrecht. Die Freiheit, sich gewerkschaftlich zusammenzuschliessen, ist ein Menschenrecht. Menschenrechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht an den Grenzen eines Landes halt machen. Sie sind die grösste Errungenschaft unserer Zivilisation.
</p><p>Die Schweiz ist ein Rechtsstaat. Aber in vielen Ländern sind die Menschenrechte, darunter insbesondere auch die Arbeits- und Gewerkschaftsrechte nicht garantiert. Es wäre ein fatales Zeichen, wenn die Schweiz - wie Putin - nationale Regeln über die Menschenrechte stellen würde. Um nichts anderes geht es der SVP: Ihre Initiative richtet sich gegen ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts, das sich an den Menschenrechten orientiert. Es ist also eine Initiative gegen unsere eigenen Richter.
</p><p>Die Menschenrechte, und insbesondere die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte, haben den Schweizerinnen und Schweizern zahllose Fortschritte gebracht.
</p><p>Die Menschenrechtskonvention war entscheidend dafür, dass den Frauen 1971 endlich das Frauenstimmrecht gewährt wurde (den Appenzell-Innerrhoderinnen bekanntlich erst 1991). Aber auch in vielen Einzelfällen waren die Menschenrechte entscheidend. Erst durch ein Urteil in Strassburg konnte die Witwe des an einer schweren asbestbedingten Lungenkrankheit verstorbenen ABB-Turbinenmonteurs Hans Moor ihre Rechte durchsetzen. Vorher war ihr trotz erwiesener Krankheitsursache immer die Verjährung entgegengehalten worden.
</p><p>Die Menschenrechte sind für die Schweizerinnen und Schweizer eine entscheidende Errungenschaft. Wer sie zurückbinden will, schadet gerade auch den arbeitenden Menschen.
</p><p>Der Kampf um den Schutz der Löhne aber muss in der Schweiz selber gewonnen werden. Das war in der Vergangenheit so, und es muss auch in Zukunft so sein. </p>]]></content:encoded><category>International</category><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5568</guid><pubDate>Fri, 08 Jun 2018 11:32:55 +0200</pubDate><title>ILO-Konferenz: Konvention zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt aufgegleist</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/ilo-konferenz-konvention-zu-gewalt-und-belaestigung-in-der-arbeitswelt-aufgegleist</link><description>SGB und Travail.Suisse ziehen positive Bilanz der 107. ILO-Jahreskonferenz</description><content:encoded><![CDATA[<p> Die #MeToo-Debatte hat konkrete Folgen für das internationale Recht: Die am Freitag zu Ende gehende 107. Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf hat die Grundlagen für eine neue ILO-Konvention zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt erarbeitet. Vor dem Hintergrund der immer zahlreicher werdenden Aussagen und Testimonials von Frauen zu Gewalt und Belästigungen und Protestmärschen in der ganzen Welt, ist eine solche Konvention überfällig und dringend notwendig.
</p><p>Die Schweizer Arbeitnehmenden-Delegation begrüsst diese Entscheide. Kernstück der Konvention sollen Bestimmungen sein, welche der Prävention von Gewalt und Belästigung eine hohe Bedeutung zumessen und den Schutz aller Arbeitnehmenden vor Gewalt garantieren. Die Staaten sollen in die Pflicht genommen werden, Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt gesetzlich zu verbieten und Strategien sowie konkrete Programme zu deren Bekämpfung zu entwickeln und umzusetzen. Weiter soll durch Arbeitsinspektionen sowie andere Instrumente die Einhaltung der Gesetze kontrolliert werden. Die Opfer von Gewalt und Belästigung sollen geschützt und die Täter bestraft werden. Besonderes Augenmerk wird auch auf die Prävention und die Schulung gelegt. Ein Wermutstropfen bleibt: Im verabschiedeten Schlussdokument, das nun im nächsten Jahr als Basis zur Ausarbeitung der Konvention dient, werden besonders verletzliche Gruppen von Menschen wie LGBTI-Arbeitnehmende nicht explizit aufgeführt.
</p><p>Die Schweizer Arbeitnehmenden-Delegation zieht insgesamt ein positives Fazit zur 107. ILO-Jahreskonferenz. Helene Agbémégnah, die im Namen der Delegation im Plenum das Wort ergriff, fokussierte auf die Gleichstellung von Mann und Frau und die Arbeitsbedingungen. Sie thematisierte insbesondere die letzten Entwicklungen im Bereich Gleichstellungsgesetz. Auch und gerade in der Schweiz bleibt viel zu tun, bis endlich Lohngleichheit erreicht werden wird. Dazu braucht es griffige Massnahmen.
</p><h3>Schweizerischer Gewerkschaftsbund &amp; Travail.Suisse</h3><h5>AUSKÜNFTE:</h5><ul><li>Luca Cirigliano, Delegationsleiter, SGB-Zentralsekretär, 076 335 61 97</li><li>Hélène Agbémégnah, Mitglied der Geschäftsleitung Travail.Suisse, 078 760 93 73 </li></ul>]]></content:encoded><category>International</category><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5440</guid><pubDate>Mon, 16 Apr 2018 12:15:47 +0200</pubDate><title>Dossier 126: Die Bedeutung der ILO für die Gewerkschaften in der Schweiz</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/dossier-126-die-bedeutung-der-ilo-fuer-die-gewerkschaften-in-der-schweiz</link><description>Arbeit ist keine Ware</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Text">2019 feiert die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ihr 100-jähriges Bestehen. Das vorliegende Dossier nimmt dieses Jubiläum zum Anlass, die Bedeutung dieser für die Arbeitnehmenden einzigartigen UN-Organisation vorzustellen. Es zeigt insbesondere, wie die von der ILO geschaffenen und ständig weiterentwickelten Normen wirken, und dies sowohl in der Schweiz, aber auch in der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. </p><p class="Text">Gerade in der Schweiz, wo das aktuelle Kündigungsrecht nicht den ILO-Konventionen entspricht (wie nach einer Beschwerde des SGB festgestellt wurde), soll das 100-Jahr-Jubiläum der ILO dazu dienen, gesetzliche Verbesserungen für den Schutz von gewerkschaftlich und betrieblich engagierten Arbeitnehmenden einzuführen:&nbsp; für Vertrauensleute in den Betrieben, Mitglieder von Personalkommissionen oder Stiftungsräte von Pensionskassen. </p><p class="Text">In Zeiten der Globalisierung, Digitalisierung und der Herausforderungen durch reaktionäre Politik gewinnt eines der Leitprinzipien der ILO immer mehr an Aktualität: Arbeit ist und bleibt keine Ware! </p><p class="Text">&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>International</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5232</guid><pubDate>Wed, 20 Dec 2017 17:08:27 +0100</pubDate><title>Arbeitsrecht ist fit für Digitalisierung</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/arbeitsrecht-ist-fit-fuer-digitalisierung</link><description>Tagung des SGB bestätigt: Nur wenige Anpassungen nötig</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Das Schweizer Arbeitsrecht ist für die Herausforderungen der Digitalisierung gewappnet. Es braucht aber Verbesserungen, insbesondere bei der Bekämpfung von digitaler Schwarzarbeit und Gratisarbeit, beim Gesundheitsschutz sowie bei Home Office. So das Fazit einer hochkarätig besetzen juristischen Tagung des SGB am 15. Dezember 2017. </p><p>Klar ist: Die Digitalisierung muss politisch so gestaltet werden, dass sie den Arbeitnehmenden nützt. Der SGB und seine Verbände werden dafür alle verfügbaren juristischen und rechtspolitischen Instrumente gebrauchen.
</p><h3>Gleiche Pflichten - auch für Plattform-Arbeitgeber! </h3><p>Eine sorgfältige, einzelfallgerechte Analyse der Verträge und Strukturen vieler Plattformanbieter anhand der bewährten Instrumente des Vertragsrechtes zeige klar, dass sehr häufig klassische Arbeitsverträge vorliegen. Dies stellten an der Tagung Bassem Zein (Bundesamtes für Justiz) und Ndiya Onuoha (Sozialversicherungsanstalt des Kt. Zürichs) fest. Schlussfolgerung: den für Plattformen Tätigen stehen die Ansprüche aus Obligationenrecht (Ferien, Überstunden, Kündigungsfristen, Pikett-Entschädigung) sowie aus Sozialversicherungsrecht (AHV-, ALV-, Pensionskassenbeiträge durch den Arbeitgeber, Taggeld bei Unfall, etc.) zu. 
</p><p>Arbeitgeber wie der Taxidienst UBER, welcher die Arbeitsverträge falsch bezeichnet, betreiben nichts anders als Scheinselbständigkeit und fördern damit die digitale Schwarzarbeit. Das ist für den SGB inakzeptabel. An der Tagung wurde klar dargelegt, dass ein juristisches Instrumentarium vorliegt, um digitale Schwarzarbeit festzustellen. Es obliegt den jeweils zuständigen Behörden, für Rechtsgleichheit, lautere Konkurrenz und den Schutz der Arbeitnehmenden zu sorgen und die Einhaltung der Gesetze zu kontrollieren. Letzteres betrifft insbesondere das Arbeitsgesetz (ArG) und das Unfallversicherungsgesetz (UVG). Dazu kommen Sozialversicherungsgesetze, die Chauffeurverordnung und gewerbliche Regeln. 
</p><h3>Prozessuale Strategien gegen Prekarisierung </h3><p>Präsentiert wurden an der Tagung auch prozessuale Strategien gegen die Risiken durch Plattformanbieter. Sie sollen den Gewerkschaften ermöglichen, gegen Arbeitgeber vorzugehen, die unter dem Vorwand der Digitalisierung ihre Arbeitnehmenden der elementaren gesetzlichen Schutzbestimmungen berauben wollen. Anne Meier zeigte anhand eines Gutachtens, dass den Gewerkschaften dazu Instrumente aus Arbeitsgesetz, Unfallversicherungsgesetz, aber auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Verfügung stehen. Aus den Grundrechten, insbesondere der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), ableitbar ist das Recht der Gewerkschaften auf elektronische Information der Arbeitnehmenden. 
</p><h3>Punktuelle gesetzliche Anpassungen sind nötig </h3><p>Ist das Schweizer Arbeitsrecht fit für die Ära der Digitalisierung? Ja, wenn es konsequent von den Behörden angewendet und umgesetzt wird. Insbesondere, wenn es um die Bekämpfung der digitalen Schwarzarbeit sowie die Einhaltung der Sozialversicherungs- und Arbeitnehmerschutz-Regeln (ArG, UVG) geht, sind die Behörden in der Pflicht, konsequent und rechtsgleich zu kontrollieren. 
</p><p>Probleme bestehen im Bereich des internationalen Privatrechtsgesetz (IPRG). Zudem sind Arbeitnehmende im Home-Office nur wenig geschützt. Der SGB fordert deshalb eine entsprechende Anpassung des Heimarbeitsgesetzes. Auch im Home-Office sollen Haftungsfragen, Ergonomie, Datenschutz sowie Bereitstellung von Material und Bezahlung von Auslagen spezifisch geregelt werden. Zu einem ähnlichen Schluss war der Bundesrat in seinem Bericht zur Telearbeit vor einem Jahr gekommen. Leider jedoch liess er ihm keine Taten folgen. 
</p><p>Das IPRG muss so geändert werden, dass insbesondere die Plattformbetreiber in den Arbeitsverträgen keine Schiedsgerichtsklauseln und kein ausländisches Recht vorsehen dürfen. Es darf z.B. nicht sein, dass UBER ihren Arbeitnehmenden vorschreibt, bei Streitigkeiten kein Schweizer Arbeitsgericht anrufen zu dürfen, sondern ein extrem teures, aufwendiges und dann noch in englischer Sprache durchzuführendes Schiedsgerichtsverfahren in den Niederlanden auf sich nehmen zu müssen! Diese Klauseln sind klar rechtswidrig, da sie Art. 27 ZGB widersprechen. Es wird sich in der Gerichtspraxis zeigen, ob solche Klauseln flächendeckend als übermässig bindend betrachtet werden. So oder so fordert der SGB: Das IPRG ist anzupassen, und das Bundesgericht muss seine Rechtssprechung zu Art. 341 OR zu Gunsten der Arbeitnehmenden auch in internationalen Arbeitsverhältnissen anpassen. 
</p><h3>Broschüre zum Gesundheitsschutz </h3><p>Ebenfalls präsentiert wurde an der Tagung eine Broschüre des SGB zu Fragen des Gesundheitsschutzes in Zeiten der Digitalisierung (siehe Anhang). Sie erläutert leicht verständlich, aber präzis die entsprechenden juristischen Instrumente für Gewerkschaftsfunktionäre, Personalkommissionen und Vertrauensleute. Sie wird auch auf Französisch erscheinen und kann beim SGB bestellt werden. </p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5206</guid><pubDate>Thu, 07 Dec 2017 00:00:00 +0100</pubDate><title>Vania Alleva: „Unter dem Strich haben sich Streiks immer ausbezahlt&quot;</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/vania-alleva-unter-dem-strich-haben-sich-streiks-immer-ausbezahlt</link><description>Streik im 21. Jahrhundert: Ein Unia-Buch widmet sich dem Wiederaufleben der Arbeitskämpfe seit dem Jahr 2000</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Texte">Zum Auftakt des Jubiläumsjahrs 2018, in dem sich der Landesstreik vom November 1918 zum hundertsten Mal jähren wird, widmet sich eine Unia-Publikation den Streiks im 21. Jahrhundert. Angesichts immer härter auftretender Arbeitgeber, die oft jegliche Diskussion verweigern, drängt sich der Streik als ultima ratio des Arbeitskampfs wieder vermehrt auf. Streik ist alles andere als ein veraltetes Instrument. Oft steht für die Arbeitnehmenden dabei der Kampf für ihre Würde im Vordergrund. Vania Alleva, Unia-Präsidentin und SGB-Vizepräsidentin, äussert sich im Gespräch zu den Lehren aus den jüngsten Streiks und zur Hausforderung Streik im Zeitalter der Digitalisierung.</p><p class="Texte"><b>Vania Alleva, seit der Jahrhundertwende ist in der Schweiz ein Wiederaufleben von Streiks zu beobachten. Wie erklären Sie sich das?</b></p><p class="Texte"><b>Vania Alleva: </b>Wir sehen uns zunehmend mit Arbeitgebern konfrontiert, die nicht mehr bereit sind, über die Situation ihrer Beschäftigten zu diskutieren. Generell lässt sich auf Arbeitgeberseite eine Verhärtung feststellen. Und vor dem Hintergrund der zunehmend schlechteren wirtschaftlichen Situation wird es auch immer schwieriger, bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen auszuhandeln, ohne entsprechende Kampfmittel in der Hand zu halten. Der Streik ist also ein Mittel, um den Forderungen der Beschäftigten Nachdruck zu verleihen, aber auch um die Gegenseite an den Verhandlungstisch zu bringen.</p><p class="Texte"><b>Einer der letzten Arbeitskämpfe fand im Genfer Altersheim Notre-Dame statt, und auch in anderen Dienstleistungsbetrieben wird gestreikt. Welche Lehren ziehen Sie daraus?</b></p><p class="Texte">Streik ist ein kollektives Kampfinstrument, das nicht nur in den traditionellen Branchen Erfolg verspricht. Er ist auch ein Instrument der Beschäftigten in den modernen Dienstleistungssektoren. Keine Brache ist heute vor sozialen Konflikten gefeit. Wer die jüngeren Streiks betrachtet, wird rasch die aktive Rolle der Dienstleistungsangestellten wahrnehmen. Das geht mit einer zunehmenden Feminisierung einher. Immer mehr nehmen Frauen eine führende Rolle in Arbeitskämpfen ein.</p><p class="Texte"><b>Seit 2000 garantiert die Bundesverfassung das Streikrecht, aber der Arbeitsfriede ist einer der Sockel der Sozialpartnerschaft. Wieviel Spielraum haben Gewerkschaften vor diesem Hintergrund?</b></p><p class="Texte">In der Schweiz sitzt der Arbeitsfriede vor allem in den Köpfen, weil man ihn uns seit Jahrzehnten eingetrichtert hat. Natürlich versuchen die Arbeitgeber, unsere kollektiven Kampfinstrumente zu kriminalisieren. Wir müssen den Beschäftigten klarmachen, dass Streiken ein legitimes Instrument ist. Eine Gewerkschaft, die nicht in der Lage ist, einen Streik zu führen, verfügt nicht über genügend Kampfkraft, um gute Resultate zu erzielen. Das ist entscheidend, um auf Augenhöhe mit den Arbeitgebern am Verhandlungstisch sitzen zu können.</p><p class="Texte"><b>Ist Streiken unschweizerisch und schädlich für die Schweiz, wie es die Rechte und die Arbeitgeber behaupten?</b></p><p class="Texte">Das hat nichts mit der Nationalität zu tun, im Gegenteil: Immer öfter haben wir es mit Arbeitgebern zu tun, die ihre Verantwortung nicht wahrnehmen, die nicht einmal mit den Gewerkschaften über die Löhne verhandeln wollen. Das scheint mir weitaus schädlicher für die Schweiz zu sein. Nicht ein Streik ist unschweizerisch, sondern eine Arbeitgeberschaft, welche die Sozialpartnerschaft nicht respektiert.</p><p class="Texte"><b>Seit ihrer Gründung hat die Unia rund 100 Streiks getragen. Welche Bilanz ziehen sie aus inhaltlicher, menschlicher und gewerkschaftlicher Sicht?</b></p><p class="Texte">Unter dem Strich hat sich Streiken immer ausbezahlt, sei es gegen Lohnsenkungen und Lohndumping, sei es gegen Entlassungen, die oft verhindert oder reduziert werden konnten. In vielen Fällen konnten wir zumindest den Sozialplan verbessern. Es kommt fast nie vor, dass gar keines der mit einem Streik angestrebten Ziele erreicht werden kann. Und selbst dann können sich die Streikenden sagen: Wir haben es zumindest versucht. Aber ein Streik ist für die Beteiligten nie einfach. Erst wenn es um wirklich schwerwiegende Ungerechtigkeiten geht, werden sich die Beschäftigten für einen Streik aussprechen. Auslöser ist dabei neben Arbeitsbedingungen oder drohenden Entlassungen oft mangelnder Respekt gegenüber dem Personal.</p><p class="Texte"><b>Die Arbeitswelt hat sich enorm verändert. Wie kann man gemeinsam Arbeitskämpfe führen in Sektoren, in denen die Arbeitnehmenden zunehmend isoliert sind?</b></p><p class="Texte">Es ist eine grosse Herausforderung, nicht nur bei Streiks, sondern für die Gewerkschaftsarbeit generell, die Leute auf einem immer zersplitterteren Arbeitsmarkt zu erreichen. Aber je prekärer die Arbeitsbedingungen werden, umso mehr müssen wir für ihre Verbesserung kämpfen. Wir müssen neue Kommunikationsformen entwickeln, um die Beschäftigten zu erreichen, beispielsweise ausserhalb der Arbeit, in anderen Netzwerken. Und wir müssen die modernen Kommunikationsmittel nützen, um neue Möglichkeiten des Arbeitskampfes zu finden, die sich von den traditionellen Streiks etwas unterscheiden.</p><p class="Texte"><b>Ist ein Streik im Zeitalter der Digitalisierung überhaupt noch möglich?</b></p><p class="Texte">Ja, die Digitalisierung kann sogar dazu beitragen, gewisse Streiks besser führen zu können. Deutsche Streikende haben mir beispielsweise geschildert, wie sie das Informatiksystem ihres Unternehmens stillgelegt haben, so dass E-Mails weder empfangen noch verschickt werden konnten. Wir müssen also die Möglichkeiten der digitalen Welt für unsere Arbeitskämpfe fruchtbar machen.</p><h5 class="Texte">Über 100’000 Streikende</h5><p class="Texte">Jährlich drei bis zehn Streiks mit durchschnittlich über 6000 Beteiligten zählt das Bundesamt für Statistik seit dem Jahr 2000. In Tat und Wahrheit sind es sogar einige mehr, denn die Statistik zählt nur mindestens ganztägige Arbeitsniederlegungen. Damit haben seit der Jahrhundertwende über 100‘000 Beschäftigte mit Streiks für ihre Anliegen gekämpft.</p><p class="Texte">Das Unia-Buch „Streik im 21. Jahrhundert“ nimmt 13 dieser Streiks genauer unter die Lupe, mit starken Augenzeugenberichten und Analysen. Gespräche mit GewerkschafterInnen zeigen, wie ein Streik geplant und durchgeführt werden kann. Ein Text des Juristen und SGB-Präsidenten Paul Rechsteiner betrachtet aus politischer und juristischer Sicht die Grundrechte Koalitionsfreiheit und Streikrecht. Schliesslich rundet ein Blick auf die Streikpraxis, die Entwicklung der Kräfteverhältnisse zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern und die Praxis in der EU das äusserst informative Werk ab.</p><ul><li>Vania Alleva und Andreas Rieger: Streik im 21. Jahrhundert. Rotpunkverlag, Zürich 2017, 168 Seiten, Fr. 25.-<span lang="FR"><a href="http://bit.ly/streikbuch$" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="DE-CH"></span></a></span></li></ul>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Löhne und Vertragspolitik</category><category>Arbeit</category><category>Schweiz</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5070</guid><pubDate>Thu, 07 Sep 2017 17:13:27 +0200</pubDate><title>Bundesgericht: Gewerkschaften haben Zutritt zum Betrieb</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/bundesgericht-gewerkschaften-haben-zutritt-zum-betrieb</link><description>Wichtiges Urteil aus Lausanne</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> In einem neuen Leitentscheid (2C_499/2015) vom 6. September 2017 hält das Bundesgericht fest, dass die Koalitionsfreiheit den Gewerkschaften Zutritts- und Informationsrechte gibt. Das Urteil, vom VPOD erstritten, ist zur Publikation vorgesehen. </p><p>Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil eine Verfügung des Tessiner Staatsrates aufgehoben, welche den Gewerkschaften den Zugang zu kantonalen Verwaltungsgebäuden untersagte. Gegen diese Verfügung hatte der VPOD rekurriert. Vor dem Tessiner Gericht noch erfolglos, hat er nun vor Bundesgericht Recht bekommen.
</p><p> Zwar gilt das Urteil aus Lausanne streng genommen nur für den öffentlichen Bereich. Für den SGB jedoch ist per Analogie klar, dass es sich auch auf den privaten Bereich ausweiten muss. Das höchstrichterliche Urteil bestätigt die Rechtsmeinung vom SGB: Gewerkschaften müssen ihre Mitglieder informieren können. Sie müssen in die Betriebe gehen können. Sonst können sie ihre Rolle nicht richtig wahrnehmen (siehe Dossier im Anhang). 
</p><p>Für die Schweiz lassen sich die Informations- und Zutrittsrechte von Gewerkschaften aus einer ganzen Reihe von Bestimmungen ableiten. Es sind dies Art. 28 der Bundesverfassung sowie die ILO-Konventionen Nr. 87, 98 und 135. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ermöglicht im Rahmen von Art. 11 (Recht auf Vereinigungsfreiheit) den Arbeitnehmenden Tätigkeiten, welche für ihre Gewerkschaftsaktivitäten notwendig sind. Dazu gehört vorrangig die Information und Organisation in den Betrieben. 
</p><h3>Breite Auslegung nötig </h3><p>Klar ist: Die gewerkschaftlichen Zutritts- und Informationsrechte sind breit auszulegen. Es kann sich dabei um das Verteilen von Flyern auf Firmenparkplätzen, um das Auflegen von Broschüren in Pausenräumen, um das Anbringen von Informationen an Pinwänden oder das persönliche Gespräch auf dem Firmenareal handeln. Auch das Aufsuchen der Arbeitnehmenden an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu, ebenso die Verwendung von elektronischen Hilfsmitteln, insbesondere der Gebrauch von Intranet oder Mailverteiler. 
</p><p>Das Bundesgericht hält nun fest, dass ein Zutrittsverbot für Gewerkschaften gegen übergeordnetes Recht verstösst. Wenn gewisse Modalitäten des Zutritts eingehalten werden (denkbar sind eine vorgängige Anmeldung oder zeitliche oder anzahlmässige Verständigungen) ist ein Zutritt bzw. die Kontaktaufnahme zu erlauben.&nbsp; </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-5016</guid><pubDate>Wed, 26 Jul 2017 10:36:10 +0200</pubDate><title>Schweizer Kündigungsrecht ist menschenrechtswidrig</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/schweizer-kuendigungsrecht-ist-menschenrechtswidrig</link><description>Folgen eines neuen EGMR-Urteils</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bestätigt: Das Schweizer Obligationenrecht (OR) wirkt bei antigewerkschaftlichen Kündigungen nicht abschreckend genug. </p><p>In einem neuen Urteil hat der EGMR (Tek Gida Is Sendikasi gegen die Türkei, vom 4. Apirl 2017) die Rechtslagen zum nötigen Schutz vor antigewerkschaftlichen missbräuchlichen Kündigungen präzisiert. Fazit: Die Regelung des Schweizer Obligationenrechts (OR) in Art. 336a, dass bei missbräuchlichen antigewerkschaftlichen Kündigungen von Personalvertretern, Stiftungsräten von Pensionskassen oder Whistleblowern ein Gericht maximal 6 Monatslöhne als Entschädigung gewähren kann, ist kein effektiver Rechtsschutz, da nicht abschreckend genug. 
</p><h3>Sachverhalt des EGMR-Urteils </h3><p>Ein türkisches Unternehmen kündigt mehreren Mitgliedern der Gewerkschaft. Es gibt als Kündigungsgrund "wirtschaftliche Gründe (Marktschwankungen) oder berufliche Mängel (fehlende Leistung)" an. Das zuständige letztinstanzliche Gericht in der Türkei bewertet die Kündigungen jedoch als missbräuchlich, weil sie aufgrund der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Arbeitnehmenden ausgesprochen worden seien. Dieses Gericht verurteilt den Arbeitgeber in Anwendung der einschlägigen Gesetze entweder zur Zahlung eines Jahreslohnes oder zur Wiedereinstellung der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber entscheidet sich zur Zahlung der 12 Monatslöhne.
</p><p> Aufgrund der Klage der Gewerkschaft musste sich nun der EGMR mit der Frage auseinandersetzen, ob bei missbräuchlicher antigewerkschaftlicher Kündigung die Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 12 Monatslöhnen ausreiche oder ob nicht immer dem Arbeitnehmenden zu ermöglichen sei, sich für die Wiedereinstellung zu entscheiden. 
</p><h3>Rechtserwägungen des EGMR </h3><p>Im Urteil, das nun begründet vorliegt, bekräftigt der EGMR, dass Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Gewerkschaftsfreiheit als besonderen Aspekt der Vereinigungsfreiheit garantiert und dass der Staat verpflichtet ist, den Genuss dieser Freiheit zu gewährleisten. Zwar existiere bei Verletzungen, welche den Kern der Gewerkschaftsfreiheit tangieren, ein Ermessensspielraum des nationalen Gesetzgebers. Dazu zähle auch die antigewerkschaftliche Kündigung. Der Ermessensspielraum sei aber sehr eng auszulegen. Indem der Arbeitgeber den Schadensersatz statt der Wiedereinstellung gewählt habe, hätte die Gewerkschaft all ihre Mitglieder innerhalb des Betriebs verloren. Dies tangiere ebenso den Kern der Gewerkschaftsfreiheit, nun der Gewerkschaft selbst. 
</p><p>Beim Schutz vor antigewerkschaftlichen Kündigungen sei deshalb eine sorgfältige Prüfung betreffend der Wirkung des Schutzes durch das Gesetz nötig. Es sei zu analysieren, ob die gesetzliche Sanktion gegen den Arbeitgeber so abschreckend sei, dass sie auch eine abschreckende Wirkung bei tiefen Löhnen der Arbeitnehmenden oder grosser Finanzkraft des Unternehmens besitze. Dies sei bei der türkischen Gesetzgebung nicht der Fall, da der Arbeitgeber einerseits die Wahl habe, eine Entschädigung zu zahlen oder eine Wiedereinstellung zu machen, auf der anderen Seite bei geringen Löhnen eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes nicht immer abschreckend wirke. Daraus schliesst der EGMR, dass die Anwendung des türkischen Gesetzes nicht ausreichend abschreckende Sanktionen für Arbeitgeber beinhaltet. 
</p><p>Zur Erinnerung: das türkische Gesetz sieht bei antigewerkschaftlichen Kündigungen, wenn keine Wiedereinstellung erfolgt, mindestens die Auszahlung von 12 Monatslöhnen als Entschädigung vor... 
</p><h3>Handlungsbedarf für die Schweiz </h3><p>Also doppelt so viel wie in der Schweiz! "Unser" Art. 336a OR sieht bei missbräuchlichen Kündigungen eine Maximal(!)-Entschädigung von 6 Monatslöhnen vor. Die Gerichte begnügen sich dabei, wie eine jüngst vorgestellte Studie der Universität St. Gallen/FAA-HSG gezeigt hat, mit mickrigen 2-3 Monatslöhnen. Sie schöpfen den Rahmen von 6 Monatslöhnen fast nie aus. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des EGMR ist also klar: Das Schweizer Kündigungsrecht im Falle der missbräuchlichen Entlassungen wegen Grundrechtsausübung ist in keiner Weise EMRK-konform. 
</p><p>Bereits vor einigen Jahren hatte der SGB bei der ILO wegen fehlendem Kündigungsschutz für Vertrauensleute, Mitglieder von Personalkommissionen sowie Stiftungsrätinnen und -räte von Pensionskassen eine Beschwerde eingereicht. Diese wurde von der ILO gutgeheissen. Aufgrund der Klage des SGB stellte die ILO fest, dass Art. 336 OR nicht den völkerrechtlichen Vorgaben entspricht, welche die Schweiz ratifiziert hat, und an die sie gebunden ist. Insbesondere widerspricht diese Praxis den ILO-Konventionen 87 und 98 zum Schutz der Gewerkschaftsfreiheit. Trotzdem wurde eine Anpassung des Gesetzes nicht an die Hand genommen. Alle bisherigen Vorschläge zu einer Verbesserung hat der Bundesrat aufgrund des Drucks der Arbeitgeber und rechtsbürgerlicher Parteien wieder schubladisiert. Wie der jüngste EGMR-Entscheid zeigt, ist diese Vogel-Strauss-Politik des Bundesrates wenig nachhaltig. Früher oder später wird auch der EGMR, so wie die ILO, die Schweiz wegen Missachtung von Art. 11 EMRK verurteilen. Es wäre wünschenswert, dass es nicht so weit kommt. Den Opfern von antigewerkschaftlichen Kündigungen würde menschliches Leid erspart, wenn das OR schnell revidiert würde. Der SGB ist bereit, konstruktiv mitzuwirken. </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4968</guid><pubDate>Tue, 27 Jun 2017 13:59:41 +0200</pubDate><title>Dossier 122: Zutritts- und Informationsrechte für Gewerkschaften im Betrieb</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/dossier-122-zutritts-und-informationsrechte-fuer-gewerkschaften-im-betrieb</link><description>Bedingung einer funktionierenden Sozialpartnerschaft</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Gewerkschaften müssen ihre Mitglieder informieren können. Sie müssen in die Betriebe gehen können. Sonst können sie ihre Rolle nicht richtig wahrnehmen. Informations- und Zutrittsrechte von Gewerkschaften zum Betrieb sind deshalb essentiell. Und sie sind rechtlich gewährt, wie ein neues SGB-Dossier zeigt. </p><p>Für die Schweiz lassen sich die Informations- und Zutrittsrechte von Gewerkschaften zum Arbeitsplatz der Arbeitnehmenden aus einer ganzen Reihe von Bestimmungen ableiten. Es sind dies Art. 28 der Bundesverfassung sowie die einschlägigen ILO-Konventionen Nr. 87, 98 und 135. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ermöglicht im Rahmen von Art. 11 (Recht auf Vereinigungsfreiheit) den Arbeitnehmenden Tätigkeiten, welche für ihre Gewerkschaftsaktivitäten notwendig sind. Dazu gehört vorranging die Information und Organisation in den Betrieben. 
</p><p>Ziel des neuen Dossiers ist es, die grundrechtlichen Aspekte der Zutritts- und Informationsrechte der Gewerkschaften in die Betriebe, inkl. den elektronischen Zugang, darzustellen. Dies erfolgt u.a. aus der Perspektive der einschlägigen Menschenrechte, des Arbeitsrechts, aber auch des Strafrechts. Hier interessiert insbesondere die Frage, ob sich die Arbeitgeber auf Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) berufen können, um Gewerkschaftsvertreter von Information und Zutritt abzuhalten. 
</p><p>Klar ist: Die gewerkschaftlichen Zutritts- und Informationsrechte sind breit auszulegen. Es kann sich dabei um das Verteilen von Flyern auf Firmenparkplätzen, um das Auflegen von Broschüren in Pausenräumen, um das Anbringen von Informationen an Pinwänden oder das persönliche Gespräch auf dem Firmenareal handeln. Auch das Aufsuchen der Arbeitnehmenden an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu, ebenso die Verwendung von elektronischen Hilfsmitteln, insbesondere der Gebrauch von Intranet oder Mailverteiler. </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4958</guid><pubDate>Wed, 21 Jun 2017 09:34:25 +0200</pubDate><title>Kündigungsschutz: In der Welt für Ordnung sorgen, zuhause nicht?</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/kuendigungsschutz-in-der-welt-fuer-ordnung-sorgen-zuhause-nicht</link><description>ILO-Wahl verpflichtet Bundesrat</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Neu ist die Schweiz im Expertenausschuss für Vereinigungsfreiheit der ILO (Committee on Freedom of Association, CFA) vertreten. Das verpflichtet den Bundesrat, endlich für einen völkerrechtskonformen Kündigungsschutz zu sorgen. Wie will man auf der Weltbühne für Ordnung sorgen, wenn man in der eigenen Stube nicht aufwischt? </p><p>Die Schweizer Gewerkschaften sind erfreut über die Wahl von SECO-Mitarbeiterin Valérie Berset-Bircher in das CFA. Dieses hohe Gremium der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) prüft Beschwerden gegen Staaten hinsichtlich Verletzung der Gewerkschaftsfreiheit. 
</p><p>2006 hat das CFA in der Behandlung einer Klage des SGB festgehalten, dass der Kündigungsschutz in der Schweiz nicht dem Völkerrecht entspricht. Es bemängelte, dass bei missbräuchlichen Entlassungen aufgrund der Ausübung von Grundrechten (Gewerkschaftsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit, Whistleblowerinnen...) nicht die Möglichkeit der Wiedereinstellung vorgesehen sei, sondern nur eine Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen. Das CFA wertet dies als Verletzung der ILO-Konventionen 87 und 98 sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein kürzlich publiziertes Gutachten der Universität Neuenburg im Auftrag des SECO und des Bundesamtes für Justiz (BJ) kommt zum gleichen Schluss. 
</p><p>Trotzdem setzten weder SECO noch BJ die Vorgaben des CFA bis zum heutigen Tag um. Wie will das SECO auf der Weltbühne für Ordnung sorgen, wenn es in der eigenen Stube nicht aufwischen will? - Die ehrenvolle Wahl verpflichtet den Bundesrat, die CFA-Empfehlungen für einen völkerrechtskonformen Kündigungsschutz endlich umzusetzen. 
</p><h5>Auskünfte </h5><ul><li>Luca Cirigliano, SGB-Zentralsekretär, 076 335 61 97 </li></ul><ul><li>Ewald Ackermann, SGB-Kommunikation, 079 660 36 14 </li></ul>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4927</guid><pubDate>Tue, 06 Jun 2017 14:23:43 +0200</pubDate><title>Schweizer Kündigungsschutz als ILO-Thema</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/schweizer-kuendigungsschutz-als-ilo-thema</link><description>ILO-Konferenz behandelt Ausbau der Arbeitsrechte</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Hierzulande sind gewerkschaftlich Aktive und WhistleblowerInnen immer noch nur sehr ungenügend gegen missbräuchliche Kündigung geschützt. Der SGB wird dafür sorgen, dass dieses Thema an der 106. Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Sprache kommt.</p><p>Das Problem: in der Schweiz sind gewerkschaftlich Aktive und WhistleblowerInnen nur sehr mangelhaft gegen antigewerkschaftliche Kündigung geschützt. Sie können wegen Teilnahme an GAV-Verhandlungen, gewerkschaftlichen Aktivitäten oder gar wegen unbequemen Fragen entlassen werden. Selbst wenn ein Gericht solche Entlassungen als missbräuchlich feststellt, kann das Opfer höchstens mit 6 Monatslöhnen als Entschädigung rechnen. In der Praxis sind es zumeist nur 2 bis 3 Monatslöhne. Damit sind die ILO-Empfehlungen für Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen nicht respektiert!
</p><h3>Bundesrat soll handeln</h3><p>Der SGB wird sich an der 106. Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die vom 5. bis zum 16. Juni in Genf stattfindet, dafür einsetzen, dass diese Fragen wieder auf den Tisch kommen. Denn die Konferenz wird den notwendigen Ausbau der Arbeitsrechte diskutieren. Dazu wird sie einen Bericht mit Empfehlungen an die Regierungen erarbeiten. Dieser wird die ILO-Erklärung von 2008 zu einer fairen Globalisierung weiterentwickeln. Der SGB wird an der Konferenz fordern, dass dieser Bericht auch die Gewerkschaftsfreiheit und damit die Frage des Kündigungsschutzes für gewerkschaftlich Aktive behandeln wird. Dem Bundesrat ist so Handlungsbedarf im Bereich des Schutzes gegen antigewerkschaftlichen Kündigung aufzuzeigen. 
</p><h3>Soziale Globalisierung... </h3><p>Die 106. ILO-Konferenz will zudem Weichen stellen, um die globale Migration, den ökologischen Umbau der Wirtschaft und den Freihandel sozial zu gestalten. Immer mehr zeigt sich, dass nur die ILO fähig ist, wichtige Inputs für eine gerechtere und sozialere Globalisierung zu geben. Das betrifft insbesondere die soziale Ausgestaltung des Freihandels. Anderen Organisationen (WTO, IMF oder G8) fehlt dazu das Know how oder der politische Wille. Ein Beweis für die wichtige Rolle der ILO ist die Integration ihrer Forderungen in den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Deren Ziel Nr. 8 verlangt menschenwürdige Arbeit, die Respektierung der Gewerkschaftsfreiheit und Vollbeschäftigung.
</p><h3>...statt Trump und co </h3><p>Wie wichtig eine sozial gelenkte Globalisierung ist, zeigen folgende Daten: Die weltweite Zahl der Arbeitslosen dürfte Prognosen zufolge 2017 auf über 200 Millionen steigen. Unsichere Beschäftigung betrifft weltweit 1,5 Milliarden Menschen. Sie ist auch in Europa und den USA stark gestiegen, gleichzeitig fahren Regierungen Austeritätsprogramme. In der Mehrzahl der 34 Mitgliedstaaten der OECD steht das Einkommensgefälle zwischen den Reichsten und den Ärmsten auf seinem höchsten Stand seit drei Jahrzehnten. Eine Globalisierung, die soziale Standards und Grundrechte einhält, entzieht denn auch PopulistInnen à la Trump und Le Pen den Nährboden. Der Einsatz der ILO, das Beschäftigungswachstum zu fördern und zugleich die Rechte der Arbeitnehmenden zu wahren oder auszubauen, zeichnet sich damit auch politisch als solid aus .</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4737</guid><pubDate>Wed, 22 Feb 2017 11:55:55 +0100</pubDate><title>Schwarzarbeit endlich konsequent bekämpfen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/schwarzarbeit-endlich-konsequent-bekaempfen</link><description>Vorschau Session</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Schwarzarbeit wird in der Schweiz immer noch nicht mit letzter Konsequenz bekämpft, zeigt ein Bericht des Bundesrats. Bei der Beratung des Schwarzarbeitsgesetzes muss das Parlament nun Konsequenzen ziehen. Denn Arbeitgeber, die schwarz arbeiten lassen, schaden nicht nur den Arbeitnehmenden sondern auch der Allgemeinheit. </p><p>Wegen Schwarzarbeit fehlen den Sozialversicherungen Beiträge, zudem stehen Lohn- und Sozialdumping Tür und Tor offen. Nicht zuletzt erwerben sich Arbeitgeber, die schwarz arbeiten lassen, einen unlauteren Vorteil gegenüber korrekt vorgehenden Firmen. All dem muss der Ständerat bei der Beratung des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) in der Frühjahrssession Rechnung tragen. 
</p><p>Der SGB fordert eine kohärente Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dazu gibt es noch viel Handlungsbedarf. Zentral ist: Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden spätestens am ersten Arbeitstag bei den Sozialversicherungen angemeldet haben. Mit der Reform des BGSA muss deshalb die auf bürgerliche parlamentarische Vorstösse zurückgehende Abschaffung dieser Pflicht rückgängig gemacht werden, wonach Arbeitgeber ihre Arbeitnehmenden sofort bei den Sozialversicherungen anzumelden und ihnen den Versicherungsausweis zuzustellen haben. Der Kampf gegen Schwarzarbeit gebietet, dass Arbeitgeber zwar unbürokratisch, aber dafür zügig die Anmeldungen vornehmen sollen.
</p><h3> Bussen müssen abschrecken </h3><p>Konsterniert sind die Gewerkschaften über den Beschluss des Nationalrats, die Bussen für eine Verletzung der Anmelde- und Aufzeichnungspflichten (Art. 18a BGSA-Entwurf) zu streichen, dem eine bürgerliche Minderheit der Ständeratskommission folgen will. Der SGB fordert das Parlament vielmehr dringend auf, die Bussenbestimmungen, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat (maximal 1000, im Wiederholungfall bis zu 5000 Franken), nicht nur zu übernehmen, sondern noch zu verschärfen. Wer gegen die Pflicht zur Anmeldung neuer Arbeitnehmender verstösst, soll mit einer Busse von bis zu 30'000, im Wiederholungsfall bis zu 50'000 Franken bestraft werden können. Ansonsten wäre es Arbeitgebern möglich, sich eine goldene Nase mit Schwarzarbeit zu verdienen und im Aufdeckungsfall mit lächerlichen 1000 Franken Busse davonzukommen. Abschreckungseffekt gleich Null! 
</p><p>Weiter muss hier ein Zusammenhang mit dem Vergaberecht hergestellt werden: Wer Arbeitnehmende schwarz anstellt, soll konsequent von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
</p><h3> Bessere Zusammenarbeit </h3><p>Um Schwarzarbeit wirkungsvoll bekämpfen zu können, braucht es zudem eine bessere Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden untereinander und mit den paritätischen Organen, wenn ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorliegt. Behörden sollen im Fall von Schwarzarbeit, die ja in der Regel auch direkt gegen GAV-Bestimmungen verstösst (Falschabrechnung von Löhnen etc.), die zuständigen paritätischen Organe informieren und umgekehrt. Ohne eine solche Kooperation liesse sich in Zeiten steigender Schwarzarbeit selbst in Bereichen, wo eigentlich die Flankierenden Massnahmen greifen sollten, Schwarzarbeit nicht wirkungsvoll bekämpfen. 
</p><h3>Sans-Papiers legalisieren </h3><p>Der SGB fordert das Parlament weiter auf, endlich die Situation langjährig anwesender und erwerbstätiger Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (Sans-Papiers) zu legalisieren. Dieser längst überfällige Schritt würde unzählige Arbeitnehmende, häufig Frauen aus dem Hausarbeits-, Care- und Gastrobereich, aus Prekarisierung und Ausbeutung befreien und der Schwarzarbeit in diesen Bereichen dauerhaft eine wichtige Grundlage entziehen. </p>]]></content:encoded><category>Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4427</guid><pubDate>Thu, 01 Sep 2016 16:39:11 +0200</pubDate><title>Keine neue Fichenaffäre</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/keine-neue-fichenaffaere</link><description>SGB lehnt neues Nachrichtendienstgesetz ab</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) baut die Kompetenzen des Schweizer Nachrichtendienstes massiv aus. Künftig wäre es diesem möglich, ohne Verdacht auf eine Straftat in die Privatsphäre der Bürger/innen einzudringen. Das lehnt der SGB ab. Es braucht keine zweite Fichenaffäre. </p><p>Natürlich kann es auch in der Schweiz zu Aktivitäten von Terroristen und organisierten Krimineller kommen. Dem ist wirksam zu begegnen - durch die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Polizeibehörden, die über die notwendigen Mittel dazu verfügen und gleichzeitig gesetzlich beaufsichtigt sind. 
</p><p>Die Kompetenzen, welche das NDG nun dem Nachrichtendienst zuweist, sind dagegen wie Schrot auf die Menge. Alle werden überwacht, nicht nur Kriminelle. Wenn der Nachrichtendienst grenzenlos Telefongespräche abhören, E-Mails, Facebook-, Whatsapp- und SMS-Nachrichten lesen sowie das Internet durchfiltern kann, dann sind wir alle davon betroffen! Unzählige unserer persönlichen Daten werden aufgezeichnet und ausgewertet - ohne dass wir davon etwas erfahren. Grotesk, aber wahrscheinlich, ist dabei: Der Nachrichtendienst selbst dürfte, herumirrend in einer explodierenden Datenmenge, an Effizienz und Zielorientiertheit verlieren...
</p><p>Das laisser faire für den Nachrichtendienst ist die beste Voraussetzung einer neuen massenhaften Fichierung. Tausende von aktiven Gewerkschafter/innen wurden im 20. Jahrhundert, teilweise jahrzehntelang, fichiert. Kämpferisch für die Gewerkschaft einstehen - fichiert und weiter überwacht! Eine Reise in die DDR - fichiert und Terrorismusgefahr vermerkt. Die Übernachtung in einem Genossenschaftshotel - fichiert und nachgeforscht, mit wem sich da diese Person getroffen haben könnte. 
</p><p>Wir sollten keine Tür öffnen, die wieder in diese Richtung geht. Eingriffe über Strafverfahren genügen. Um so mehr als das Strafrecht über Mittel verfügt, auch im Vorfeld einer terroristischen Straftat eine Intervention auszulösen. </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Schweiz</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4406</guid><pubDate>Tue, 16 Aug 2016 17:06:25 +0200</pubDate><title>SVP greift erneut Grundrechte an!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/svp-greift-erneut-grundrechte-an</link><description>Auch GewerkschafterInnen im Visier der „Selbstbestimmungsinitiative“ </description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Die SVP-"Selbstbestimmungsinitiative" ist ein frontaler Angriff auf unsere Grundrechte. Gerade Arbeitnehmende und Gewerkschaftsmitglieder profitieren von völkerrechtlich garantierten Menschenrechten. Deshalb müssen wir uns diesem erneuten Knebelungsversuch entgegensetzen. </p><p>Am 12.08.16 hat die SVP ihre Volksinitiative mit dem trügerischen Titel "Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)" eingereicht. Mit diesem Begehren startet die SVP einen Generalangriff auf die Grundrechte der Menschen in unserem Land. 
</p><h3>Angriff auf die Menschenrechtskonvention </h3><p>Wunsch der SVP ist es, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über die Hintertür zu kündigen. Die Initianten geben vor, so die Souveränität der Schweiz zu stärken. De facto werden aber die Rechte von uns allen geschwächt. Die durch die EMRK garantierten Rechte sind als Grundrechte in unserer Verfassung verankert. Sie sind kein fremdes Recht, sondern Schweizer Recht. In der Schweiz gibt es kein Verfassungsgericht, das unsere Grundrechte verbindlich schützt. Diesen Schutz bietet uns seit bald 42 Jahren die EMRK, der wir wichtige Fortschritte in der Schweizer Rechtsentwicklung zu verdanken haben. Wer unsere Menschenrechte beschneidet, schwächt unsere Demokratie, unsere Sicherheit und unsere Freiheit. 
</p><h3>Angriff auf die Gewerkschaftsrechte </h3><p>Gerade gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmende sind in ihrem Alltag auf ein gut funktionierendes Menschenrechtssystem angewiesen. So stehen uns aus Verfassung, EMRK und ILO-Völkerrecht verschiedene Grundrechte zu: das Recht, sich im Betrieb zu organisieren und auszutauschen, Schutz vor antigewerkschaftlichen Kündigungen, Schutz von Whistleblowern und Zutritts- und Informationsrechte am Arbeitsplatz. Gerade auch solche Rechte will die SVP abschaffen. Mit der Änderung von Art. 190 der Bundesverfassung verlangt die Initiative, dass für das Bundesgericht (und alle anderen rechtsanwendenden Behörden) nur noch völkerrechtliche Verträge massgebend sind, welche dem Referendum unterstanden haben. Die Ratifizierung der EMRK 1974 unterstand nicht dem Referendum, weil die damalige Bundesverfassung dies noch nicht vorsah. Die EMRK wurde jedoch vom Parlament in einem demokratischen Prozess angenommen. 
</p><h3>Angriff auf die Grund- und Menschenrechte </h3><p>Da es in der Schweiz aber keine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt, die uns davor schützt, dass Bundesgesetze unsere durch die Grundrechte geschützten Freiheiten verletzen, ist im bestehenden Art. 190 der Bundesverfassung eine Sicherheit eingebaut: Auch Völkerrecht wie EMRK- oder ILO-Recht ist massgebend: So füllt unser von der Schweiz ratifiziertes Völkerrecht diese Funktion aus. Denn das Völkerrecht via EMRK und ILO-Konventionen garantiert weitgehend die gleichen Grund- und Menschenrechte wie unsere Verfassung. Es geht aber häufig mehr in die Details und gibt präzisere Vorgaben, wie die Rechte auszugestalten sind. Gerade die ILO-Konventionen Nr. 89 und 98 zum Schutz der Gewerkschaftsfreiheit erweisen sich als sehr wertvoll. So konnte aufgrund von SGB-Klagen festgestellt werden, dass das wenig arbeitnehmerfreundliche Schweizer Kündigungsrecht im Obligationenrecht (OR) zu reformieren ist. Die SVP-Initiative würde diese wichtige "Rückversicherung" ausschalten. Sie würde unsere Gerichte daran hindern, die Grund- und Menschenrechte gegenüber Bundesgesetzen (z.B. dem Kündigungsrecht im OR) richterlich zu schützen. </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4300</guid><pubDate>Tue, 24 May 2016 11:52:56 +0200</pubDate><title>Kündigungsschutz verbessern!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/kuendigungsschutz-verbessern</link><description>Schweiz unter Beobachtung der ILO-Konferenz  </description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> An der nächsten ILO-Jahreskonferenz wird sich die Schweiz vor einem Ausschuss erklären müssen, weil sie die Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern nicht genügend schützt. Es droht ihr eine Schwarze Liste, sollte sie sich nicht an internationales Recht anpassen. </p><p>Die nächste Jahreskonferenz der Internationalen Organisation für Arbeit (ILO) findet vom 30. Mai bis 11. Juni 2016 in Genf statt. Dieses Jahr hat der Ausschuss der ILO, welcher für die Einhaltung der Konventionen zuständig ist, einen Bericht zur Schweiz veröffentlicht. Der Bericht ist alles andere als rosig: Bei der Einhaltung der Konventionen Nr. 87 und 98, welche die Gewerkschaftsfreiheit schützen, weist die Schweiz grosse Defizite auf. Sie hat die Empfehlungen der ILO, aufgrund einer Klage des SGB verfasst, immer noch nicht umgesetzt. 
</p><h3>Kündigungsschutz genügt nicht </h3><p>Der Bericht hält fest, dass in der Schweiz Personen, denen gekündigt wird, weil sie sich z.B. im Rahmen von GAV-Verhandlungen oder sonstigen Gewerkschaftsaktivitäten für die Interessen der Angestellten eingesetzt haben, keinen genügenden Schutz durch das Gesetz haben. Das Gleiche gälte für Whistleblower. Tatsächlich sieht das Schweizer Obligationenrecht in diesen Fällen für die Gerichte nur vor, den Arbeitgeber zur Zahlung von maximal sechs Monatslöhnen zu verurteilen. In der Realität werden aber meist nur 2-3 Monatslöhne ausgesprochen: ein Hohn für Opfer von missbräuchlichen Kündigungen, die später jahrelang keine Arbeit mehr finden und manchmal gar von der Sozialhilfe leben müssen. 
</p><h3>ILO: Reform oder schwarze Liste </h3><p>Die ILO hat seit der entsprechenden Klage des SGB von 2003 mehrmals Empfehlungen zuhanden der Schweiz gemacht, um den Kündigungsschutz menschenrechtskonform zu gestalten: So soll in gewissen Fällen die Wiedereinstellung des Arbeitnehmenden möglich sein. Weiter soll die vom Gericht auszusprechende Sanktion erhöht werden, um so das Ermessen der Gerichte zu vergrössern. Es kann nämlich nicht sein, dass sowohl für Nestlé wie für den Dorf-Garagisten nur maximal 6 Monatslöhne ausgesprochen werden können. 
</p><p>Die Schweiz wird an der Konferenz der internationalen Staatengemeinschaft erklären müssen, wieso sie das Kündigungsrecht noch nicht angepasst hat. Für die Gewerkschaften ist klar: Sie muss jetzt endlich Reformen beim Kündigungsschutz einführen. Sollte die Schweiz das verweigern, droht ihr, auf eine Schwarze Liste der ILO zu kommen. 
</p><h3>Weitere Themen </h3><p>An der ILO-Konferenz findet u.a. zudem eine Aussprache zum Thema menschenwürdige Arbeit in globalen Lieferketten statt. Diskutiert wird auch die gerechtere Gestaltung des Freihandels durch Mindeststandards im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts. </p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-4083</guid><pubDate>Tue, 02 Feb 2016 11:26:50 +0100</pubDate><title>Ein groteskes Einschüchterungsprogramm</title><link>https://www.sgb.ch/themen/migration/detail/ein-groteskes-einschuechterungsprogramm</link><description>Durchsetzungsinitiative knebelt Gewerkschafter/innen ohne Schweizerpass </description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Falls die Durchsetzungsinitiative angenommen wird, führen künftig auch relativ harmlose Delikte, wie sie zum Beispiel bei gewerkschaftlichen Aktionen leicht vorkommen können, bei einer Vorstrafe zur automatischen Landesverweisung. Eine massive Einschüchterung der ausländischen Gewerkschafter/innen, findet im Interview der Zürcher Rechtsanwalt Marc Spescha.</p><p><b>Die Durchsetzungsinitiative führt in ihrem umfangreichen Katalog von leichteren Delikten, die beim Vorliegen einer geringen Vorstrafe in den letzten zehn Jahren zur automatischen Landesverweisung führen, u.a. auch Hausfriedensbruch in Verbindung mit Sachbeschädigung oder Diebstahl auf. Wann ist bei einer gewerkschaftlichen Aktion dieser Tatbestand erfüllt?</b></p><p> Marc Spescha: Wenn Gewerkschafter/innen unbefugt ein Firmengelände betreten, ist dies Hausfriedensbruch, und wenn jemand zum Beispiel mit einer Schablone "Nein zu Dumpinglöhnen" an ein Fenster sprayt, ist dies eine Sachbeschädigung, auch wenn es schön gemacht ist. Das genügte dann schon für eine Landesverweisung, wenn jemand in den zehn Jahren zuvor auch nur zu einer kleinen Geldstrafe verurteilt wurde - beispielsweise wegen einem polizeilich registrierten Sekundenschlaf, ohne dass ein Unfall geschah: Die Polizei hat beim Fahrer anlässlich einer einfachen Kontrolle eine völlige Übermüdung festgestellt, die eine ungenügende Beherrschung des Fahrzeugs befürchten liess, ohne dass Alkohol im Spiel war. Dafür kann es eine kleine Geldstrafe von einigen Tagessätzen bedingt geben. Als Vorstrafe ist dies aber schon relevant, wenn derselbe Fahrer als Gewerkschaftsaktivist sieben Jahre später wegen Beteiligung an der Sprayaktion auf dem Fabrikgelände verurteilt wird. Sie führte dann zwingend zur Landesverweisung. 
</p><p><b>Wie gross ist das Risiko einer Landesverweisung, wenn man als Nichtschweizerbürger bei einer Demo in ein Handgemenge mit Gegendemonstranten, einem privaten Ordnungsdienst oder der Polizei verwickelt wird, falls die Durchsetzungsinitiative durchkommt?</b></p><p>In einem solchen Fall liegen schnell die im Katalog 2 der Initiative enthaltenen Tatbestände der einfachen Körperverletzung oder des Raufhandels vor. Für erstere reichen relativ leichte Körperverletzungen. Zur Verurteilung wegen Raufhandels genügt es, auch wenn man nur am Rande beteiligt ist und sich dann schnell zurückzieht, wie der Kommentar zum Artikel 133 des Strafgesetzbuches (StGB) präzisiert: "Beteiligt sind Personen, die Schläge austeilen, die mindestens einer Tätlichkeit entsprechen, dies unabhängig davon, ob die Schläge zum Zwecke des Angriffs oder zum Zwecke der Verteidigung verabreicht werden. Strafbar wird der Teilnehmer auch dann, wenn er vor Eintritt dieser Bedingungen aus dem Kampf ausscheidet." Unter Raufhandel versteht man "eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen teilnehmen und bei welcher zwei oder mehr Parteien wechselseitig tätlich gegeneinander vorgehen." 
</p><p><b>Der Deliktkatalog 2 der Durchsetzungsinitiative enthält auch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte... </b></p><p>Auch dieser Tatbestand ist bei einem Polizeieinsatz gegen eine Demo oder Gewerkschaftsaktion schnell erfüllt. Artikel 285 StGB definiert ihn als Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt, Nötigung zu einer Amtshandlung oder tätliche Angriffe. "Bereits eine Erschwerung von Amtshandlungen oder einer notwendigen Begleithandlung genügt zur Erfüllung des Tatbestandes", heisst es im Kommentar. Erschwert wird die Amtshandlung etwa schon dann, wenn der Betroffene mit den Füssen ausschlägt, um sich gegen eine Festnahme zu wehren. 
</p><p><b>Riskiert man eine Landesverweisung, wenn man an einer Kundgebung oder Aktion teilnimmt, die den Verkehr stört?</b></p><p>In der Durchsetzungsinitiative steht dazu nichts, wohl aber in der vom Parlament im März 2015 verabschiedeten gesetzlichen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative (die das Volk im November 2010 mit 52,3 % Ja-Stimmen annahm): Der neue Artikel 66a StGB nennt unter Ziffer k die vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs und die qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs als Tatbestände, die grundsätzlich zur Ausweisung führen. "Qualifiziert" heisst hier, dass der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr bringt. Die Landesverweisung würde aber in einem solchen Fall jedenfalls gegenüber Secondos kaum vollzogen, weil die in der gesetzlichen Umsetzung vorgesehene Härtefallklausel eine Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt. Dabei kämen die Richter wohl zum Schluss, dass die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung nicht derart war, dass sie die privaten Interessen des Täters an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. 
</p><p><b>Diese Härtefallklausel ist wohl der wesentliche Unterschied zwischen der Durchsetzungsinitiative und der gesetzlichen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative?</b></p><p>Genau. Im Unterschied zur Durchsetzungsinitiative verlangt die gesetzliche Umsetzung, dass der Richter die Umstände berücksichtigt: Wann? Wo? Wer? Wie lange ist der Täter schon in der Schweiz? Hat er Familie hier, eine Ehefrau und Kinder? Usw. Gemäss der Durchsetzungsinitiative dürfte der Richter nur feststellen, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Falls ja, müsste er zwingend die Landesverweisung aussprechen. Er hätte keinerlei Spielraum mehr, um einzelfallgerecht zu entscheiden. In der gesetzlichen Umsetzung des Parlaments sind an sich sogar mehr Delikte aufgeführt, die zur Landesverweisung führen können, als in der Durchsetzungsinitiative - wohl auch, weil die Initianten an einige gar nicht gedacht haben. Dass allerdings zum Beispiel Geldwäscherei, ungetreue Geschäftsbesorgung, Bestechung und Steuerbetrug fehlen, ist aber besonders bemerkenswert. 
</p><p><b>Falls die Durchsetzungsinitiative angenommen wird, wie kann man sich dann gegen eine Landesverweisung wegen eines solchen relativ leichten Delikts wehren?</b></p><p>Man kann vor Bundesgericht gehen, was zwingend wäre, wenn die kantonalen Richter die Durchsetzungsinitiative so anwenden, wie es ihrem Wortlaut entspricht. Das Bundesgericht würde mit Hunderten von Beschwerden wegen Landesverweisungen nach Bagatelldelikten eingedeckt. Heute ficht man eine kleine Geldstrafe kaum an. In Zukunft aber müssten Ausländer/innen diese wegen der mit ihr gekoppelten Landesverweisungen anfechten. Und falls das Bundesgericht die Urteile nicht aufheben würde, würden diese mit grosser Aussicht auf Erfolg nach Strassburg weitergezogen. 
</p><p><b>Würden diese Beschwerdeverfahren die Ausweisung aufschieben?</b></p><p>Das Bundesgericht würde die aufschiebende Wirkung praxisgemäss wohl erteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dagegen erteilt die aufschiebende Wirkung sonst nur im Ausnahmefall. Bei einer Beschwerde gegen eine Ausweisung aufgrund eines Bagatelldelikts würde er seine Praxis wohl ebenfalls anpassen, weil das Missverhältnis zwischen der begangenen Tat und der Rechtsfolge für die Betroffenen derart gross ist, dass kein öffentliches Schutzinteresse den sofortigen Vollzug rechtfertigen könnte. Die Strassburger Entscheide lassen meist mehrere Jahre auf sich warten, doch würde der EGMR einen Pilotfall wohl vorziehen, um Klarheit zu schaffen. Dass der EGMR die Beschwerden in Bagatellfällen gutheissen würde, ist aufgrund der bisherigen Praxis zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ("Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens") nicht zweifelhaft. Und darauf könnten sich alle Betroffenen berufen, die entweder in der Schweiz aufgewachsen sind oder hier Familienangehörige haben. Die Durchsetzungsinitiative führte trotzdem zu einer grossen Rechtsunsicherheit. 
</p><p><b>Müssten nicht schon die kantonalen Gerichte die Menschenrechtskonvention berücksichtigen? </b></p><p>Doch. Aber es ist denkbar, dass sie unter Hinweis auf die Durchsetzungsinitiative und den darin verankerten Vorrang des Landesrechts gegenüber dem Völkerrecht Art. 8 EMRK missachteten. In der Durchsetzungsinitiative steht ausdrücklich: "Die Bestimmungen über die Landesverweisung ... gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor." Artikel 8 der Menschenrechtskonvention gilt als nicht zwingendes Völkerrecht. Allerdings wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der die Richter zu einem Abwägen der Interessen des Täters und des öffentlichen Interesses im Einzelfall verpflichtet, von namhaften Juristen als zwingendes Völkerrecht betrachtet. 
</p><p><b>Unabhängig vom Ausgang solcher Beschwerden bringt die Durchsetzungsinitiative für Gewerkschafter/innen ohne Schweizerpass auf jeden Fall ein erhöhtes Risiko, grosse Probleme zu bekommen, wenn sie an Demos oder Aktionen in Betrieben teilnehmen. Würden Sie ihnen künftig davon abraten, falls die Initiative durchkommt?</b></p><p>Denkbar ist auch das Verhaltensmuster "Jetzt erst recht, das lasse ich mir nicht bieten!" Die massenhafte Überschreitung dieser unverhältnismässigen Rechtsnormen würde den Rechtsstaat lahmlegen. Wahrscheinlicher ist aber, dass bei den meisten Menschen ohne Schweizerpass die Angst vor den Konsequenzen so gross wäre, dass sie künftig auf solche Aktivitäten verzichten würden. Die Initiative ist so betrachtet nicht nur eine extrem aggressive Attacke gegen den Rechtsstaat als Fundament unserer Demokratie, sondern ein eigentliches Einschüchterungsprogramm gegen kritische Bürgerinnen und Bürger. Sie eignet sich bestens, eine lebendige Demokratie zu ersticken, und läuft auf eine Knebelung aller ausserparlamentarischen Bewegungen hinaus. Gewerkschafter/innen, die sich in guten Treuen für ihre Rechte engagieren, wären immer mit einem Bein "draussen", weil die Schwelle des Tatbestandes, der zwingend zur Landesverweisung führt, so niedrig ist. 
</p><p><b>Eine weitere Option wäre, sich einbürgern zu lassen... </b></p><p>Das würde ich sowieso empfehlen, weil man damit politisch die vollen Rechte als Bürger und Bürgerin erlangt und nicht mehr zum Statisten politischer Inszenierungen degradiert ist. Es gibt in der Schweiz mehrere hunderttausend Ausländer/innen, die die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen würden. Es ist stossend und für eine Demokratie höchst bedenklich, wenn etwa ein Fünftel bis ein Viertel der im Land lebenden Menschen nicht als Stimmbürger/innen mitwirken können. Die Einbürgerung gewährte nicht nur mehr Daseinssicherheit, sondern würde auch eine demokratiepolitisch äusserst bedenkliche Situation, in der Bürger den stimmlosen Nichtbürgern den Tarif diktieren, beseitigen. 
</p><p><b>Der Fehler für die tiefe Einbürgerungsquote liegt aber wohl nicht nur bei den Ausländer/innen? </b></p><p>Nein, im Einbürgerungsverfahren sind sie bisher zum Teil auf eine entwürdigende Art einem Striptease unterzogen worden. Die Einbürgerungshürden sind in der Schweiz im Vergleich zu andern Ländern sehr hoch, insbesondere die zeitlichen Voraussetzungen. Teilweise stellen Gemeinden aber auch zu hohe Anforderungen an die sprachlichen Kenntnisse. Mir ist etwa ein SBB-Kollege bekannt, dessen Einbürgerung nach vielen Jahren in der Schweiz an angeblich fehlenden sprachlichen Kenntnissen gescheitert ist, obwohl er sich am Arbeitsplatz gut verständigen kann und geschätzt wird. 
</p><p><b>Sind auch die Kosten ein Hinderungsgrund?</b></p><p>Heute kaum mehr. Früher waren die Kosten abhängig vom Einkommen, heute bezahlt man nur noch kostendeckende Verfahrensgebühren, die je nach Gemeinde etwas variieren. Ein Secondo, der sich als Jugendlicher einbürgern lässt, muss in der Regel weniger als 1000 Franken bezahlen, sonst kostet die Einbürgerung bis etwa 2000 Franken. </p>]]></content:encoded><category>Migration</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2395</guid><pubDate>Thu, 19 Nov 2015 11:48:00 +0100</pubDate><title>Und sie bewegt sich doch…</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/und-sie-bewegt-sich-doch</link><description>Mehr Kontrollen gegen Dumping in Genf und Baselland

</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Immer wieder kritisiert der SGB den mangelnden politischen Willen, effizient gegen Lohndumping vorzugehen. Dass es auch anders gehen kann, haben in der ersten Novemberhälfte der Genfer Grosse Rat sowie die Stimmbevölkerung von Baselland bewiesen. </p><p>Der Grosse Rat des Kantons Genf hat am 13. November schärfere Kontrollen gegen Lohndumping beschlossen. Ab Jahresbeginn können Gewerkschaften und Arbeitgeber je zwölf von ihnen bestimmte Inspektor/innen einsetzen, die zusätzlich zu den kantonalen Inspektoren die Einhaltung der Arbeitsbedingungen kontrollieren sollen. Dieser Beschluss ermöglicht eine häufigere Kontrolle der Arbeitsbedingungen, auch in Sektoren ohne GAV. Die Blockademöglichkeiten der Betriebe gegen gewerkschaftliche Kontrollen, etwa Klagen wegen Hausfriedensbruch, sind damit deutlich eingeschränkt. 
</p><h3>Ursprünglich eine Initiative der Gewerkschaften</h3><p>Zugrunde liegt dem Beschluss der Genfer Legislativen eine Volksinitiative der in der CGAS vereinten Genfer Gewerkschaften. Diese hatte die Einführung reiner Gewerkschaftskontrollen verlangt. Davon wollten die Arbeitgeber jedoch nichts wissen. Nach langen Verhandlungen einigten sich die Sozialpartner und der Kanton schliesslich auf die Schaffung der paritätischen Unternehmensaufsicht. Die Gewerkschaften haben deshalb ihre Initiative zurückgezogen. 
</p><h3>Baselland: mehr Schutz bei öffentlichen Aufträgen</h3><p>Am 8. November haben die Stimmberechtigten von Baselland eine Gesetzesinitiative für einen wirksamen Schutz vor Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen mit einer wuchtigen Dreiviertelsmehrheit angenommen. U.a. wird neu die Konventionalstrafe eingeführt, und im Verdachtsfall sollen Firmen von professionellen Organisationen überprüft werden. Im Vorfeld stand nicht die gesamte Linke hinter dem von den Sozialpartnern lancierten Vorschlag, vor allem weil Kontrollkommissionen des Halbkantons unkorrektes Funktionieren vorgeworfen wurde. 
</p><p>Genf und Baselland zeigen zweierlei: 
</p><p>1. Lohndumping brennt der Bevölkerung unter den Nägeln. 
</p><p>2. Die Politik kann, wenn sie will und klaren Kopfes ist, einiges dagegen tun.
</p><p> In den beiden Fällen hat sie es getan.</p>]]></content:encoded><category>Schweiz</category><category>Arbeit</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2371</guid><pubDate>Wed, 14 Oct 2015 14:33:00 +0200</pubDate><title>Anti-gewerkschaftliches Verhalten bis nach Strassburg bekämpfen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/anti-gewerkschaftliches-verhalten-bis-nach-strassburg-bekaempfen</link><description>SGB-Juristentagung zu Völkerrecht und Arbeitsrecht</description><content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewerkschaften und die Arbeitnehmenden haben mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, aber auch mit den ILO-Konventionen Rechtsmittel in der Hand, von denen sie in Zukunft vermehrt Gebrauch machen werden. An der SGB-Juristen-Tagung vom 13.11.2015 werden dazu zwei Gutachten präsentiert. Das wird den Druck auf den Bund erhöhen, mit dem Schutz der Arbeitnehmenden vor antigewerkschaftlichem Verhalten endlich vorwärts zu machen.
</p><p>Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sind für die Gewerkschafter/innen und Arbeitnehmenden in der Schweiz sehr wichtig. Das gilt etwa für die Arbeit von Personalkommissions-Mitgliedern, Gewerkschafts-Funktionär/innen oder für Anwält/innen im Arbeitsrechtsbereich, aber auch für die Arbeitnehmenden im Betrieb selbst, wenn diese gewerkschaftlich tätig sein wollen. Denn diese Rechtsgrundlagen ermöglichen, sich ohne Angst vor Repressalien im Betrieb zu organisieren, Vertragsverhandlungen zu führen und arbeitsrechtliche Kämpfe auszutragen. An der SGB-Juristen-Tagung vom 13.11.2015 werden die Professor/innen Kurt Pärli und Christine Kaufmann dazu zwei neue Gutachten vorstellen. Prof. Pärli wird aufzeigen, wie die EMRK im schweizerischen Arbeitsrecht angewandt werden kann. Prof. Kaufmann wird darlegen, wie die ILO-Konventionen den Schutz vor antigewerkschaftlichen Kündigungen garantieren. 
</p><h3>Zwei neue Gutachten</h3><p>Dank diesen beiden Gutachten lässt sich bereits heute zweierlei voraussagen. Zum ersten wird in Arbeitsrechtsfällen der Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg immer wichtiger werden. Zum zweiten werden auch die Rechtsschutzorgane der ILO in Genf für Gewerkschaften und Arbeitsrechts-Fachleute stark an Bedeutung gewinnen. 
</p><p>Besonders der EGMR ist für Einzelfälle sehr attraktiv: Er gewährt nämlich der betroffenen Person, deren Grundrechte nicht genügend vom Schweizer Recht geschützt werden, Genugtuung sowie Kostenersatz! Weiter setzt ein EGMR-Urteil den Schweizer Gesetzgeber stark unter Druck. Nichtstun von Seiten Bund im Dossier Schutz vor antigewerkschaftlichen Kündigungen wird so immer weniger zu einer Option. 
</p><h3>Wie vorgehen?</h3><p>Die SGB-Juristen-Tagung wendet sich an ein breites Publikum. Sie vermittelt nicht nur Wissen über die inhaltliche Bedeutung der EMRK und des ILO-Rechts für die tägliche Praxis in der Schweiz; sie wird im Überblick auch aufzeigen, wie vorzugehen ist, wenn man den EGMR und/oder die ILO-Organe anrufen will.
</p><p>An der Tagung referieren neben den bereits Genannten u.a. auch Prof. Dr. Helen Keller, Richterin am EGMR sowie Rechtsanwalt David Husmann, der selbst schon erfolgreiche Klagen vor EGMR geführt hat (Schweizer Asbest-Fälle).</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2357</guid><pubDate>Fri, 02 Oct 2015 12:26:00 +0200</pubDate><title>Das Schweizer Kündigungsrecht ist nicht völkerrechtskonform</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/das-schweizer-kuendigungsrecht-ist-nicht-voelkerrechtskonform</link><description>Studie im Auftrag des Bundes kommt zu klaren Ergebnissen</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Jetzt ist es offiziell: Das Schweizer Kündigungsrecht erfüllt weder die Vorgaben der ILO noch der EMRK. Eine Studie der Uni Neuenburg bestätigt den SGB. Nun braucht es dringend bessere Gesetze!</p><p>Auf Druck des SGB und seiner Verbände haben das Bundesamt für Justiz (BJ) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) beim Studienzentrum für Arbeitsbeziehungen der Universität Neuenburg eine Studie in Auftrag gegeben. Sie sollte die Situation des Kündigungsschutzes von Arbeitnehmenden, besonders von Arbeitnehmervertretern, analysieren. Ziel war, das Schweizer Recht auf seine Konformität mit dem Völkerrecht zu überprüfen. Nun liegt <a href="http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&amp;msg-id=58874" target="_blank" class="external-link-new-window" rel="noreferrer">die Studie</a> vor. Das vernichtende Fazit: Das Schweizer Kündigungsrecht erfüllt weder die Vorgaben der Internationalen Arbeitsorganisation ILO noch diejenigen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Gutachten bestätigt damit die Forderungen des SGB: Die Schweizer Gesetze müssen dringend reformiert werden!
</p><h3>SGB-Klage am Anfang</h3><p>Bereits vor einigen Jahren hatte der SGB bei der ILO wegen fehlendem Kündigungsschutz für Vertrauensleute, Mitglieder von Personalkommissionen sowie Stiftungsrätinnen und -räte von Pensionskassen eingericht. Die Klage wurde von der ILO gutgeheissen. Trotzdem lief wenig, was konkrete Verbesserungen im Gesetz angeht. Alle bisherigen Vorschläge zu einer Verbesserung hat der Bundesrat aufgrund des Drucks der Arbeitgeber und rechtsbürgerlicher Parteien wieder schubladisiert.
</p><p>Zur Erinnerung: in der Schweiz herrscht fast grenzenlose Kündigungsfreiheit. Arbeitgeber können Angestellte nach Gutdünken entlassen, auch unbequeme Angestellte, die sich für die Rechte ihrer KollegInnen einsetzen. Klagen die Entlassenen, muss der Arbeitgeber maximal mit der Zahlung von sechs Monatslöhnen rechnen. Die meisten Gerichte begnügen sich gar mit nur drei Monatslöhnen, ein lächerlich geringer Betrag. Eine Wiedereinstellung sieht das Schweizer Obligationenrecht (OR) nicht vor, auch wenn das Gericht eine Entlassung als missbräuchlich anerkannt hat!
</p><p>Aufgrund der Klage des SGB stellte die ILO fest, dass dies nicht den völkerrechtlichen Vorgaben entspricht, welche die Schweiz ratifiziert hat, und an die sie gebunden ist. Insbesondere widerspricht diese Praxis den ILO-Konventionen 87 und 98 zum Schutz der Gewerkschaftsfreiheit.
</p><h3>Dringender Handlungsbedarf</h3><p>Sollten die Arbeitgeber oder Bundesrat und Parlament diese Feststellung der ILO bisher in Zweifel gezogen haben: Die Neuenburger Studie im Auftrag des Bundes, die auf Druck des SGB im Nachgang zu den Empfehlungen der ILO in Auftrag gegeben wurde, kommt nicht nur zum gleichen Schluss. Sie setzt juristisch sogar noch einen drauf: Das OR, stellt die Studie fest, verstösst mit seinem fehlenden Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter und gewerkschaftlich engagierte Angestellte nicht nur gegen ILO-Recht, sondern es entspricht auch nicht den Vorgaben der EMRK. Die Studienautoren und Neuenburger Rechtsprofessoren Jean-Philippe Dunand und Pascal Mahon warnen mit ihren Co-AutorInnen: Sollte sich an der hiesigen Gesetzgebung nicht bald etwas ändern, wird die Schweiz über kurz oder lang wegen Verletzung ihrer Schutzplichten durch den Europäischen Gerichtshof verurteilt werden.
</p><p>Spätestens im Herbst 2016 werden die gleichen Autoren dann den Bericht zum zweiten Teil ihres Studienauftrags vorlegen: eine spezifische Analyse des Schutzes von Arbeitnehmenden, die sich im Streik befinden, vor missbräuchlicher Kündigung. Auch das Ergebnis dieser Studie kann leicht vorhergesehen werden: Dass in der Schweiz für Arbeitnehmende, die legitime Kampfmassnahmen wie Streik ergreifen, kein spezifischer oder ausreichender Schutz besteht, ist notorisch bekannt. Aus der Vielzahl der Fälle sei hier auf denjenigen des Neuenburger Privatspitals "La Providence" hingewiesen, wo die Genolier-Privatklinikgruppe Arbeitnehmende, die für bessere Arbeits- und Pflegebedingungen streikten, fristlos entlassen hat - im schlimmsten Fall droht Genolier nur die Zahlung einiger weniger Monatslöhne.
</p><h3>SGB-Forderungen auf dem Tisch</h3><p>Der SGB engagiert sich für eine Verbesserung des Kündigungsschutzes und hat sich bis anhin immer konstruktiv an den entsprechenden Diskussionen beteiligt. Leider haben aber die Arbeitgeber bis jetzt die Lösung des Problems blockiert, sekundiert vom Bundesrat und der rechtsbürgerlichen Parlamentsmehrheit. Mit Sicht auf die verheerenden Ergebnisse der Studie müssen der Bundesrat und das Parlament endlich handeln und das OR den Vorgaben des Völkerrechts anpassen. Und auch die Arbeitgeber müssen nun endlich Hand bieten für eine Verbesserung des Schweizer Kündigungsrechts.
</p><p>Der SGB fordert deshalb, dass der Bundesrat Vorschläge zu einem besseren Kündigungsschutz gewerkschaftlicher Vertreterinnen ausarbeitet, um das Schweizer Recht endlich völkerrechtskonform zu gestalten. Dies Vorschläge müssen ein Recht auf eine Wiedereinstellung von missbräuchlich Gekündigten enthalten. Denn nur eine Wiedereinstellung ist eine wirksame, abschreckende Sanktion gegen Arbeitgeber, welche die Demokratie und die Sozialpartnerschaft mittels antigewerkschaftlicher Kündigungen mit den Füssen treten. Angriffe auf grundlegende Rechte "sühnt" man nicht mit Geldzahlungen in der Höhe von Monatslöhnen, welche die meisten Unternehmen aus der Portokasse berappen können.
</p><p>Lösungen mit dem Recht auf Wiedereinstellung finden sich übrigens bereits heute im Bundespersonalrecht sowie im Gleichstellungsgesetz. Der SGB fordert, dass diese guten Beispiele aus dem Schweizer Recht nun auch ins OR einfliessen.
</p><h5>Fachtagung</h5><p>Zum Thema der völkerrechtlichen Vorgaben im Schweizer Arbeitsrecht, insbesondere auch beim Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen, organisiert der SGB am 13. November in Bern eine zweisprachige Fachtagung (deutsch/französisch). Interessierte können sich unter<a href="#" data-mailto-token="thpsav1qbypzaluahnbunGzni5jo" data-mailto-vector="7" class="mail"> per E-Mail</a> melden.</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Schweiz</category><category>International</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2288</guid><pubDate>Thu, 02 Jul 2015 14:00:00 +0200</pubDate><title>Der Angriff auf die ortsüblichen Löhne ist unannehmbar</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/der-angriff-auf-die-ortsueblichen-loehne-ist-unannehmbar</link><description>SGB-Protest gegen die Revisionsvorlage zum öffentlichen Beschaffungswesen</description><content:encoded><![CDATA[<p> Der SGB protestiert dagegen, dass die aktuelle Revisionsvorlage zu Gesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen ohne Not den Schutz der ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen durchlöchert. In der Tat entlässt der Revisionsvorschlag Anbieter/innen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz neu aus dem Leistungsortprinzip. Für sie soll das Herkunftsprinzip gelten. Damit könnte beispielsweise eine Firma mit Sitz im Tessin, die sich um einen Auftrag in Zürich bewirbt, völlig legal mit ihren tieferen Löhnen eine sich um den gleichen Auftrag bewerbende Firma verdrängen, die den Zürcher Standard einhält. Das ist unlauterer Wettbewerb und widerspricht dem entsprechenden Bundesgesetz (UWG). Gleichzeitig hebelte eine solche Bestimmung lokale und regionale Gesamtarbeitsverträge (GAV) aus. Die schweizerische GAV-Landschaft kennt jedoch sehr viele solche GAV, die den Schutz der Arbeitnehmenden regional verankern.
</p><p>Der SGB verlangt, dass im öffentlichen Beschaffungswesen, von dem über 300'000 Arbeitsplätze abhängen, das Leistungsortprinzip uneingeschränkt zu gelten hat. Dieser Angriff ist zudem eine Sabotage der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, die zu stärken und nicht zu durchlöchern sind.
</p><p>Der SGB verlangt zudem auch im öffentlichen Beschaffungswesen eine Eingrenzung der Subunternehmenkette auf eine Ebene und dabei die Einführung eines Branchenregisters, das sicherstellt, dass nur Firmen mit weisser Weste am Beschaffungswesen teilnehmen können. 
</p><p>&lt;media 3293 - - "TEXT, 150702DF VL LC Oeff Beschaffungswesen Reform Boe B, 150702DF_VL_LC_Oeff_Beschaffungswesen_Reform_BoeB.pdf, 157 KB"&gt;Vernehmlassung im Wortlaut&lt;/media&gt;
</p><h5 class="TitelAusknfte" style=" margin-bottom:0cm; margin-bottom:.0001pt">Auskünfte</h5><ul><li>Luca Cirigliano, SGB-Zentralsekretär, 076&nbsp;335 61 97 </li></ul>]]></content:encoded><category>Löhne und Vertragspolitik</category><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Schweiz</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2275</guid><pubDate>Wed, 17 Jun 2015 09:46:00 +0200</pubDate><title>Staaten sollen Massnahmen gegen psychosoziale Risiken ergreifen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/staaten-sollen-massnahmen-gegen-psychosoziale-risiken-ergreifen</link><description>104. Internationale Arbeitskonferenz

</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Vom 1. bis zum 13. Juni fand in Genf die 104. Internationale Arbeitskonferenz (IAK) statt. Über 600 Delegierte aus beinahe 200 Ländern diskutierten Themen der Arbeit und des Arbeitsrechtes. Luca Cirigliano, Leiter der Schweizer-Arbeitnehmerdelegation an der IAK, umreisst im Interview die aus Schweizer Perspektive wichtigsten Themen.</p><p>&nbsp;</p><p><b>SGB-Newsletter: Was waren die wichtigsten Themen dieser 104. IAK?</b></p><p><b>Luca Cirigliano:</b> Aus Schweizer Optik kann ich 4 Themen nennen. Erstens ist das die Diskussion darüber, ob aus der ILO-Konvention 87 ein Streikrecht ableitbar ist. Zum zweiten war für uns der Bericht über die psychosozialen Risiken sehr wichtig, dann weiter die Diskussionen zur Landwirtschaft und zu Katar.
</p><p><b>Schön der Reihe nach. Worum ging es in der Diskussion zur Konvention 87?</b></p><p>Bis 2012 war in der ILO allgemein akzeptiert, dass aus der Konvention 87 zur Gewerkschaftsfreiheit automatisch ein Streikrecht ableitbar sei. Die damals erneuerte angelsächsische Arbeitgeberdelegation bestritt dies plötzlich und war nicht mehr bereit, in der ILO-Normenkommission konkrete Fälle mit einer solchen Interpretation der Konvention zu beurteilen.&nbsp; Urteile der ILO-Normenkommission benötigen aber Einstimmigkeit. Die Normenkommission hätte sich also mit dieser Weigerung bei der Beurteilung von Streikfällen weitgehend selbst aus dem Rennen genommen. Nun, an der diesjährigen Konferenz haben die Arbeitgeber wieder eingelenkt. Sie akzeptieren es wieder, dass Fälle wegen Verletzung von Konvention 87 behandelt werden. Das ist erfreulich und für die Gewerkschafter/innen vieler Länder natürlich eine Frage von Leben und Tod. In dieser Frage haben die Arbeitgeber also nachgegeben.
</p><p><b>Zum zweiten Thema, den psychosozialen Risiken: da habt ihr einen Bericht verabschiedet?</b></p><p>Genau. Der Bericht befasst sich, wie das Deutsch heisst, „mit einer sich im Wandel befindenden Arbeitswelt“. Neben den alten Problemen prekärer Anstellung und der Überlastung am Arbeitsplatz handelt er auch die neuen psychosozialen Risiken ab: die dauernde Erreichbarkeit der Arbeitnehmenden aufgrund der neuen Technologien, die so ausufernde Arbeit, die Entgrenzung zum Privaten und den daraus resultierenden Stress. Der Bericht konstatiert diese Probleme und fordert die Staaten auf zu handeln, auf GAV- wie auf gesetzgeberischer Ebene.
</p><p><b>Was bedeutet das für die Schweiz?</b></p><p>Ganz konkret: dass wir uns etwa die Frage nach einer Definition des Burnouts als&nbsp; Berufskrankheit zu stellen haben. Oder dass wir im Arbeitsgesetz den Bereich home office regeln müssen.
</p><p><b>Du hast die Landwirtschaft als dritten Punkt erwähnt.</b></p><p>Die Landwirtschaft in den entwickelten Ländern wird immer industrieller, und es werden neben den Familienangehörigen immer mehr Leute angestellt. Der Schutz dieser Angestellten wird aber klein geschrieben, sie arbeiten sehr oft unter äusserst prekären Bedingungen. Unsere Forderung war: diese Arbeitnehmenden müssen den gleichen Schutz wie die Arbeitnehmenden erhalten, welche vom Arbeitsgesetz erfasst werden. Und es sind auch in der Landwirtschaft GAV zu entwickeln.
</p><p><b>Und Katar?</b></p><p>Da ging es vor allem um das katarische Kafala-System, das den Arbeitsmigrant/innen aufgezwungen wird. Es macht diese quasi zu Rechtlosen. Es erlaubt zum Beispiel den Patrons, ihnen bei einer Anstellung die Pässe wegzunehmen. Die ILO hat das katarische Kafala-System als &nbsp;Zwangsarbeit denunziert und den Staat aufgefordert, das System abzuschaffen. Am häufigsten kommt diese ungeheuerliche Ausbeutung bei den Hausangestellten und im Bau vor. Zu letzterem haben auch wir von der Schweizer Delegation interveniert: Wir kritisierten die FIFA, dass sie bei der Vergabe der Fussball-WM unbedingt auf die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen hätte pochen müssen. 
</p><p><b>Ist an dieser Konferenz auch die Klage des SGB gegen die Schweiz wegen Verletzung der Gewerkschaftsfreiheit resp. des mangelnden Kündigungsschutzes diskutiert worden? </b></p><p>Dieser Fall befindet sich noch bei der Expertenkommission. Die ILO hat der Schweiz bis 2016 Zeit gegeben. Bis dahin soll die Schweiz auf die Empfehlung der ILO antworten, den Kündigungsschutz von Gewerkschaftsvertreter/innen zu verbessern. Trift bis dahin keine oder eine ungenügende Antwort der Schweiz ein, dann wird an der nächsten Arbeitskonferenz über diesen Fall eines mangelnden Schutzes von Gewerkschafter/innen berichtet werden und die Schweiz dürfte öffentlich verurteilt werden. Sie wäre dann im gleichen Boot wie Katar oder Weissrussland.</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>International</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2205</guid><pubDate>Mon, 27 Apr 2015 11:25:00 +0200</pubDate><title>Soziale Gerechtigkeit statt Ausgrenzung!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/soziale-gerechtigkeit-statt-ausgrenzung</link><description>Alles zum Tag der Arbeit 2015: Aufruf, Plakat, Geschichte, Überblick Veranstaltungen</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Auch 2015 finden rund fünfzig 1. Mai-Feiern in der ganzen Schweiz statt. Heuer feiert die Schweiz sogar ein Jubiläum: 125 Jahre 1. Mai. Der Tag der Arbeit steht diesmal unter dem Motto: "Soziale Gerechtigkeit statt Ausgrenzung!". Der Aufruf des SGB erklärt, weshalb. </p><p>1890 gingen in der Schweiz und im restlichen Europa erstmals Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter am 1. Mai gemeinsam auf die Strasse. Sie folgten dem Ruf des internationalen Arbeiterkongresses von Paris. Dieser hatte den 1. Mai zum internationalen Tag der Arbeit ausgerufen, nach harten Auseinandersetzungen in Chicago anlässlich eines Streiks für den 8-Stunden-Arbeitstag. Lautstark forderten die Kolleginnen und Kollegen auch in der Schweiz den 8-Stunden-Tag. Die Patrons wollten davon nichts wissen. Dagegen sind wir angetreten.
</p><h3>Viel erreicht ...</h3><p>Der Kampf für gute Arbeitsbedingungen und eine gerechte Teilhabe an den Früchten der Arbeit wurde auch in der Schweiz hart geführt. Am Arbeitsplatz und auf der Strasse. Die 1.-Mai-Kundgebungen wurden lauter und hatten Zulauf. Wir haben seither viel erreicht: In vielen Betrieben setzten wir den 8-Stunden-Tag und zumeist die 5-Tage-Woche durch, ebenso Ferien, höhere Löhne, mehr Arbeitssicherheit, Unfall-, Kranken- und Rentenversicherungen. Kurz: Die Arbeiterbewegung erkämpfte mehr soziale Gerechtigkeit.
</p><h3>... und noch viel zu tun</h3><p>2015 ist dieser Kampf nicht zu Ende. Die Schweiz ist so reich wie noch nie. Wir könnten es uns leisten, dass es allen ArbeiterInnen und Angestellten, allen Rentnerinnen und Rentnern gut geht. Die Realität ist leider anders. Die sozialen Gegensätze nehmen zu. Einkommen und Vermögen sind extrem ungleich verteilt. Die Schere zwischen oben und unten öffnet sich. Immer mehr Menschen werden zu Globalisierungsverlierern. Ältere Arbeitnehmende werden aus der Arbeitswelt in die Sozialhilfe abgedrängt. Später bezahlen sie diese Ungerechtigkeit mit mageren Renten. Für junge Menschen wird es schwieriger, rasch in den normalen Arbeitsmarkt zu kommen. Die Erwerbslosigkeit ist mit 4.9 Prozent hoch, höher als in Baden-Württemberg und Bayern. Von Vollbeschäftigung sind wir weit entfernt. Der Lohndruck steigt. Und die Belastung am Arbeitsplatz hat spürbar zugenommen. Das alles macht den Menschen Sorgen. Dagegen treten wir an.
</p><p>Statt die Probleme anzugehen, wollen bürgerliche Parteien, Wirtschaftsverbände und Arbeitgeber die soziale Gerechtigkeit aushöhlen. Zahlreich sind die Patrons, die den stark überbewerteten Franken zum Vorwand nehmen, um ihre Margen nicht nur zu erhalten, sondern sogar zu erhöhen. Frei nach dem Prinzip "In guten Zeiten die Gewinne einstreichen, in schlechten Zeiten die Risiken auf die Arbeitnehmer abwälzen" führen sie illegale Eurolöhne ein, senken Löhne, lagern Arbeitsplätze aus und erhöhen die Arbeitszeit. Gegen diese "Frankenkrisengewinnler" treten wir an.
</p><h3>Schädliche Ausgrenzung</h3><p>Statt von der Nationalbank die Durchsetzung ihres gesetzlichen Auftrags zu fordern und für einen angemessenen Euro-Franken-Kurs einzustehen, stimmen die bürgerlichen Parteien ein in den Chor der Wirtschaftsverbände und propagieren altbekannte ideologische Rezepte: Deregulierung, Service public abbauen, Sparprogramme, Sozialabbau, Steuersenkungen für Unternehmen und Reiche und der Verzicht auf längst fällige Massnahmen wie jene zur Durchsetzung der in der Verfassung verankerten Lohngleichheit. Dagegen treten wir an.
</p><p>Statt Probleme zu lösen, werden die Nöte und Ängste der Menschen mit Ausgrenzungskampagnen bewirtschaftet: Gegen SozialhilfeempfängerInnen, gegen IV-BezügerInnen, gegen religiöse Minderheiten und vor allem gegen Ausländerinnen und Ausländer. Ausgrenzung und Diskriminierung schaden nicht nur den Betroffenen, sondern auch der Gesellschaft. Und gefährden den Wohlstand. Dagegen treten wir an.
</p><h3>Gebot der Stunde</h3><p>Soziale Gerechtigkeit ist das Gebot der Stunde. Gute Löhne und Renten, gute Arbeitsbedingungen, sichere Arbeitsplätze und Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen sind in der Schweiz wirtschaftlich möglich. Es ist eine Frage des Willens und des Kräfteverhältnisses. Deshalb fordern wir lautstark: Gute Löhne und bessere Renten, gute Arbeitsbedingungen und Vollbeschäftigung. Wir fordern eine gerechte, solidarische, diskriminierungsfreie und offene Schweiz. Dafür treten wir an. Dafür rufen wir im 125. Jahr der Maifeier unsere Losung ins Land: Soziale Gerechtigkeit statt Ausgrenzung!
</p><h5>Zum Herunterladen</h5><ul><li>Das 1. Mai-Plakat von Janka Rahm auf &lt;media 2772 - - "TEXT, mai2015 A4 D web, mai2015_A4_D_web.pdf, 800 KB"&gt;deutsch&lt;/media&gt;, &lt;media 2773 - - "TEXT, mai2015 A4 F web, mai2015_A4_F_web.pdf, 782 KB"&gt;französich &lt;/media&gt;und &lt;media 2774 - - "TEXT, mai2015 A4 I web, mai2015_A4_I_web.pdf, 799 KB"&gt;italienisch&lt;/media&gt;</li><li>125 Jahre 1. Mai: &lt;media 2775 - - "TEXT, 125jahre1mai, 125jahre1mai.pdf, 88 KB"&gt;Zur Geschichte des 1. Mai in der Schweiz&lt;/media&gt;</li><li>&lt;media 2776 - - "TEXT, solifonds, solifonds.pdf, 21 KB"&gt;1. Mai-Aktion des Solifonds&lt;/media&gt;</li><li>Die <a href="https://www.youtube.com/watch?v=LCSLyTLYVSA" target="_blank" class="external-link-new-window" rel="noreferrer">Video-Botschaft von Bernadette Ségol</a>, Generalsekretärin des Europäischen Gewerkschaftsbunds, zum 1. Mai (auf Englisch)</li></ul><h5>Weitere Informationen</h5><ul><li><a href="https://www.google.com/maps/d/edit?mid=zDdsCP7v8Rx4.khYl2ONurkZg" target="_blank" class="external-link-new-window" rel="noreferrer">Übersicht 1. Mai-Veranstaltungen 2015 in der Schweiz als Karte</a></li><li><a href="https://docs.google.com/spreadsheets/d/1k9oLQ5h5vQQxzlpfk-S9B4zsHoqYpH-EBQ1OJA6rWzk/edit?usp=sharing" target="_blank" class="external-link-new-window" rel="noreferrer">Übersicht 1. Mai-Veranstaltungen 2015 in der Schweiz als Tabelle</a></li></ul>]]></content:encoded><category>Schweiz</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2199</guid><pubDate>Tue, 21 Apr 2015 11:40:00 +0200</pubDate><title>ILO: Bewegung beim Streikrecht</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/ilo-bewegung-beim-streikrecht</link><description>Jetzt müssen die Arbeitgeber ihre Zusagen einhalten</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead"> Bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ist Bewegung in die Frage der Anerkennung des Streikrechts gekommen. Dies nach dem erfolgreichen internationalen Aktionstag zur Verteidigung des Streikrechts vom 18. Februar.</p><p>Die Arbeitgebervertreter bei der ILO wollen das Streikrecht zwar nicht explizit anerkennen, aber als Ausfluss des ILO-Übereinkommens 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts. Auf diesen Kompromiss haben sich gemäss Angaben der Arbeitnehmervertretung die tripartit organisierten ILO-Gremien geeinigt, was im übrigen weitgehend der bisherigen Praxis entspricht. Diese Einigung erfolgte nach dem erfolgreichen vom Internationalen Gewerkschafsbund (IGB) ausgerufenen internationalen Aktionstag zur Verteidigung des Streikrechts vom 18. Februar, an dem sich auch die Schweizer Gewerkschaften und der SGB mit zentralen Aktionen in Genf beteiligt hatten.
</p><p>Hintergrund des Konflikts ist die Tatsache, dass bei der ILO das Streikrecht nirgends explizit verankert ist. Hingegen akzeptierten bisher alle Seiten, also die Vertreterinnen und Vertreter von Staaten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die implizite Anerkennung dieses elementaren gewerkschaftlichen Rechts als Ausfluss des Übereinkommens 87. In den letzten Jahren stellte der internationale Arbeitgeberverband OIE dies jedoch immer mehr in Frage. Mit schwerwiegenden Folgen, wollte er doch Verletzungen des Streikrechts nicht mehr durch ILO-Organe behandelt wissen, insbesondere nicht mehr durch den Ausschuss zur Anwendung der Normen (CAN). Um diese Blockadehaltung zu durchbrechen, führte der IGB am 18. Februar erstmals den erwähnten Aktionstag durch.
</p><p>An der ad-hoc-Sitzung vom 24./25. Februar haben sich die Staaten dann auf der Position der Arbeitnehmervertretung gefunden. Dies war ein wichtiger Schritt zu einer Rückkehr zum Courant normal und einer Wiederanerkennung des Streikrechts. An der Frage, ob der CAN in Zukunft wieder bereits sein wird, Fälle zu behandeln und verabschieden, in denen es um das Streikrecht geht, muss sich jetzt zeigen, ob es damit auch den Arbeitgebern ernst ist. Im Juni stehen die nächsten CAN-Verhandlungen an. Spätestens dann wird klar, wo die Arbeitgeber stehen. </p>]]></content:encoded><category>International</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2132</guid><pubDate>Mon, 09 Feb 2015 16:10:00 +0100</pubDate><title>Solidarität mit pakistanischen Gewerkschaften!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/solidaritaet-mit-pakistanischen-gewerkschaften</link><description>solifonds und SGB intervenieren
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">SGB und solifonds haben bei der Regierung und den Rechtsbehörden von Pakistan gegen die Kriminalisierung der Gewerkschaften protestiert. Pakistan soll die Arbeits- und Gewerkschaftsrechte und die entsprechenden ILO-Konventionen respektieren. </p><p>In einem Protestbrief an die Regierung und die Generalstaatsanwaltschaft von Pakistan geben SGB und solifonds ihrer Sorge Ausdruck, dass in Pakistan Arbeitskonflikte immer wieder kriminalisiert werden. Führungspersonen von Gewerkschaften sehen sich mit Klagen nach dem Antiterrorgesetz konfrontiert – und werden dann von Antiterrorismusgerichten abgeurteilt. 
</p><p>SGB und solifonds verweisen in ihrem Protestbrief auf den Fall der Webereiarbeiter in Faisalabad. Diese hatten 2010 für eine Erhöhung ihrer geringen Löhne protestiert. Obwohl die Regierung der Provinz Punjab einen Anstieg des Mindestlohns festgelegt hatte, erhielten die Weber in den Fabriken noch immer einen deutlich tieferen Lohn. Nach breiten Protesten für höhere Löhne kam es zu Verhaftungen. Drei Monate später reichten Unternehmer eine Klage nach dem Antiterrorismusgesetz nach. Im November 2011 wurden 14 Gewerkschaftsaktivisten zu insgesamt 490 Jahren Gefängnis verurteilt. Dagegen haben die Betroffenen rekurriert.
</p><p>In ihrem Brief sprechen SGB und solifonds weitere Fälle an. Sie verlangen, dass die konstruierten Anschuldigungen gegen die 14 Gewerkschafter unverzüglich zurückgezogen werden und dass das skandalöse Urteil des Antiterrorismusgerichts aufgehoben wird. Arbeitskonflikte sollen von Arbeitsgerichten statt von Antiterrorismusgerichten behandelt werden.
</p><p>&lt;media 2673&gt;Der Brief im Wortlaut&lt;/media&gt;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>International</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2032</guid><pubDate>Thu, 23 Oct 2014 18:31:00 +0200</pubDate><title>GAV-Abdeckung rasch auf 60 % erhöhen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/gav-abdeckung-rasch-auf-60-erhoehen</link><description>Mehr GAV für mehr Arbeitnehmende

</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Nach animierter Diskussion haben die Delegierten ein Positionspapier zur GAV-Politik verabschiedet. Unmittelbares Ziel ist, die GAV-Abdeckung, heute gut 50 %, rasch auf 60 % zu erhöhen. Dazu sollen neue GAV geschaffen und bestehende ausgeweitet werden, letzteres auch durch Allgemeinverbindlichkeit.</p><p>Das Positionspapier würdigt die Leistungsfähigkeit der Gesamtarbeitsverträge (GAV): Da, wo es GAV – oder öffentliche Personalgesetze, wie der VPOD ergänzte – gibt, sind die Verhältnisse in der Regel gerechter. Die GAV-Abdeckung konnte in den letzten Jahren denn auch gesteigert werden – auf gut 50 %. Das genügt jedoch nicht. Wichtigste Gründe für die im europäischen Vergleich tiefe Abdeckung: die einzigartig hohen Hürden für die Allgemeinverbindlich-Erklärung eines GAV (der dann jeweils für die ganze Branche gilt), und die Weigerung vieler Arbeitgeber, einen GAV überhaupt aushandeln zu wollen. 
</p><p>Die SGB-Gewerkschaften wollen in Sachen GAV Gas geben. Sie wollen die Abdeckung durch GAV rasch auf 60 % steigern. Dazu sollen 
</p><p>1. &nbsp;neue GAV durchgesetzt werden, etwa im Gartenbau, im Bereich Kleider und Schuhe, bei den Callcenter, bei KEP&amp;Mail, bei diversen Medien usw. 
</p><p>2. soll die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von GAV an die heutigen Wirklichkeiten angepasst und somit erleichtert werden. So soll das sogenannte Arbeitgeber-Quorum (50 % der Unternehmen müssen an einem GAV beteiligt sein, damit dieser av erklärt werden kann) gestrichen werden. Kein anderes Land kennt eine solche Barriere. 
</p><p>3. sollen GAV bei „öffentlichem Interesse“ av erklärt werden können
</p><p>4. sollen GAV bei Subventionsempfängern obligatorisch sein: Wer Bundessubventionen erhält, muss mit repräsentativen Gewerkschaften einen GAV aushandeln. Wenn es zu keinem Abschluss kommt, erlässt der Bundesrat einen Normalarbeitsvertrag. Für Bundes- und konzessionierte Betriebe gilt eine GAV-Verhandlungspflicht. Bei öffentlichen Beschaffungen sind GAV ein Zuschlagskriterium.
</p><p>Die GAV – aber auch und vorab das Gesetz – sollen ausserdem Personalvertreter/innen und gewerkschaftliche Vertrauensleute besser schützen, insbesondere vor Entlassungen. Sie sollen verbindliche Massnahmen gegen jegliche Diskriminierung (Geschlecht, Herkunft, Sprache, Glauben, Lebensform, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität) vorschreiben und allen wichtigen arbeitsplatzrelevanten Forderungen der Gewerkschaften verpflichtenden Ausdruck geben.
</p><p>Schliesslich müssen die GAV in der täglichen Praxis auch durchgesetzt werden können. Heute fehlten auf gesetzlicher Ebene wichtige Instrumente, so verschiedene Votant/innen am Mikrophon, um gegen unseriöse Firmen vorgehen zu können. So sollen bei hohem Verdacht auf Scheinselbständigkeit, bei fehlender Kautionsleistung oder offensichtlichen Verstössen gegen Mindestarbeitsbedingungen die Kantone Arbeitsunterbrüche verfügen können. Eingefügt wurde dem Papier zudem, wie die Gewerkschaften auch künftig „mit wirksamen Mindestlöhnen Tieflöhne bekämpfen“ wollen.</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2030</guid><pubDate>Thu, 23 Oct 2014 17:14:00 +0200</pubDate><title>Grosse Chance, jetzt die grösste Sozialdemokratie in der Welt zu bilden</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/grosse-chance-jetzt-die-groesste-sozialdemokratie-in-der-welt-zu-bilden</link><description>Dongfang Han, Redaktor «China Labour Bulletin», am SGB-Kongress</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Er sei da, meinte der erste internationale Gastredner am SGB-Kongress, um das einseitig negative Bild über chinesische Arbeiter zu korrigieren. Diese würden sich heute überall in China für bessere Arbeitsbedingungen wehren. Damit biete sich die einmalige Chance zu einem historischen Kompromiss.</p><p>Sie seien rechtlos und billig, und nähmen damit den Arbeitenden anderer Staaten die Arbeit weg. Dieses Bild herrsche in der ganzen Welt über chinesische Arbeiter/innen, meinte einleitend Dongfang Han, der Gewerkschaftsaktivist aus China. Dieses Bild sei aber zu stereotyp. Er sei hier der Botschafter der aufstrebenden Arbeiterinnen in China, der Arbeiter, die sich organisieren in Gewerkschaften und bessere Arbeitsbedingungen erkämpfen würden. 
</p><h3>Arbeiter/innen haben keine Angst mehr</h3><p>Dongfang Han führte ein gutes Dutzend bedeutender Beispiele an, in denen in den letzten Monaten chinesische Arbeiter/innen mit Aktionen erfolgreich für eine bessere Arbeitswelt gekämpft haben. Sie hätten keine Angst mehr, sich zu wehren. Gleichzeitig habe die Regierung eingesehen, dass die Löhne erhöht werden müssten, damit die Arbeiter/innen ihren Konsum steigern können. Die offiziellen Gewerkschaften bremsen da aber, deshalb finden die unabhängigen Gewerkschaften immer mehr Gefolgschaft. Letztere seien drauf und dran, in den Bereichen Dienstleistungen, Verkauf sowie Textil und Schuhe stark zu expandieren. 
</p><p>„Wenn die neuen Gewerkschaften systematisch Tarifverhandlungen abschliessen können, dann bietet sich eine einmalige historische Chance zu einem Zusammengehen der Gewerkschaften mit der kommunistischen Partei. Das ergibt dann die grösste Sozialdemokratie in der Welt.“
</p><h3>Indische Holzim-Firma will keine Gleichstellung</h3><p>Shalini Gera, Anwältin der indischen Leiharbeiter-Gewerkschaft PCSS, die vor allem in Zementfabriken tätig ist, trat als zweite internationale Gastrednerin auf. 80 % der Beschäftigten sind in der indischen Zementproduktion als Leiharbeiter tätig, teils jahrzehntelang, in der Regel 3 mal schlechter bezahlt als die regulär Beschäftigten, ohne Sozialversicherungen und mit weniger Rechten am Arbeitsplatz. Gera berichtete über einen konkreten Fall in einer heute Holzim gehörenden Zementfabrik, die sich seit Jahren weigert, die von PCSS geforderte Gleichstellung der Temporären mit den „normal“ Beschäftigten herzustellen.
</p><p>Die von beiden Redner/innen repräsentierten Gewerkschaften werden von diversen SGB-Verbänden sowie von Solidar (ex SAH) und solifonds unterstützt.</p>]]></content:encoded><category>International</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-2028</guid><pubDate>Thu, 23 Oct 2014 13:25:00 +0200</pubDate><title>SGB-Präsident Paul Rechsteiner zieht durchzogene Bilanz</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/sgb-praesident-paul-rechsteiner-zieht-durchzogene-bilanz</link><description>55. ordentlicher SGB-Kongress eröffnet</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Text">SGB-Präsident Paul Rechsteiner hat in seiner Eröffnungsrede zum 55. ordentlichen SGB-Kongress am Donnerstag im Berner Kursaal eine durchzogene Bilanz der letzten Kongressperiode präsentiert. Positiv wertete er Fortschritte bei den Mindestlöhnen und der Ausweitung des Schutzes der Arbeitnehmenden durch Gesamtarbeitsverträge (GAV). Als grössten Negativpunkt führte Rechsteiner die Annahme der sogenannten Masseneinwanderungsinitiative an.</p><h3 class="Text" style="text-align: left; text-align:left">Einiges bewirkt</h3><p class="Text">Wer nur auf die Ergebnisse schaue, müsse auch bei den Volksabstimmungen der letzten vier Jahre aus gewerkschaftlicher Sicht eine negative Bilanz ziehen, sagte Rechsteiner. Er führte die Ablehnung der Mindestinitiative ebenso an wie der Initiative für mindestens sechs Wochen Ferien von Travail Suisse, der Steuergerechtigkeitsinitiative, der 1:12-Initiative und der Initiative für eine öffentliche Krankenkasse. Jedoch seien all diese Initiativen nicht &nbsp;vergeblich gewesen: „Schlimmstenfalls blieb ein Erfolg aus. Im besseren Fall haben sie unabhängig vom Ergebnis an der Urne einiges bewirkt.“</p><p class="Text">Dies gelte besonders für die Mindestlohinitiative. Trotz ihrer Ablehnung sei es gelungen, die Marke von 4000 Franken zu setzen. in den Vertragsverhandlungen „kam es dank unserer Mindestlohnkampagne zu eigentlichen Durchbrüchen. Die Gewerkschaften haben die Aufgabe, die Lohn- und Lebensverhältnisse der Menschen zu verbessern. Gemessen an diesem Ziel war die Mindestlohnkampagne ein grosser Erfolg.“</p><p class="Text">Kritischer wertete Rechsteiner die knappe Niederlage bei der Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten in Tankstellenshops. Rückblickend zeige sich, „dass es nicht nur um ein paar Tankstellen ging.“ Das Sonntagsarbeitsverbot werde zum Beispiel im Outlet Landquart trotz klarer Rechtslage und eines Bundesgerichtsentscheids „schon gar nicht mehr durchgesetzt, ein im schweizerischen Rechtsstaat einmaliger Vorgang.“</p><h3 class="Text" style="text-align: left; text-align:left">Grosses Thema 9. Februar</h3><p class="Text">Alle Abstimmungen der letzten vier Jahre stünden aber im Schatten des Ja zur sogenannten Masseneinwanderungsinitiative der SVP am 9. Februar. „So knapp dieses Ja ausfiel, so schwerwiegend sind die Folgen für die Schweiz und ihre Zukunft, aber auch für die Arbeitnehmenden und die Gewerkschaften.“ Die Position des SGB nach dem 9. Februar lasse sich in drei Punkten zusammenfassen: „Erstens halten wir an den bilateralen Verträgen unter Einschluss der Personenfreizügigkeit fest. Es braucht geregelte Beziehungen zur EU. Zweitens bekämpfen wir jede neue Diskriminierung. Ein neues Saisonnierstatut kommt für uns nicht in Frage. Und drittens braucht es mehr und nicht weniger Schutz für die Löhne und Arbeitsplätze in der Schweiz.“ Die Frage des Wie weiter? nach dem 9. Februar gehöre zu den grossen Themen dieses Kongresses. </p><p class="Text">Als positive Entwicklung würdigte der SGB-Präsident, dass der Abdeckungsgrad durch Gesamtarbeitsverträge weiter verbessert werden konnte, ebenso die Einführung der Solidarhaftung und besserer Regeln gegen Scheinselbständigkeit. Auch die erstmals in der Schweiz eingeführte Sozialplanpflicht im neuen Sanierungsrecht und die Ratifizierung von Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, wie zum Beispiel zum Schutz der Hausangestellten, erwähnte Rechsteiner als Positivpunkte.</p><h3 class="Text" style="text-align: left; text-align:left">Treten an Ort</h3><p class="Text">Problematischer sei das „Treten an Ort beim Kündigungsschutz für Mitglieder von Personalkommissionen und gewerkschaftliche Vertrauensleute“, aber auch bei der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau. Bei den Sozialversicherungen stelle die AHVplus-Initiative „das Gegenprojekt zu den Sozialabbauvorschlägen aus dem Bundeshaus“ dar. Als „bemerkenswerte Arbeitskämpfe“ erwähnte Rechsteiner die Streiks bei Novartis in Nyon und Merck Serono in Genf sowie auf der Grossbaustelle des neuen SBB-Durchgangsbahnhofs in Zürich.</p><h5 class="Text" style="text-align: left; text-align:left">Redebeiträge</h5><ul><li>&lt;media 2360 - - "TEXT, Kongressrede Paul Rechsteiner Beginn red 01, Kongressrede_Paul_Rechsteiner_Beginn_red_01.pdf, 1.5 MB"&gt;Paul Rechsteiner, Präsident SGB&lt;/media&gt;</li></ul>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftspolitik</category><category>Schweiz</category><category>Flankierende Massnahmen und Personenfreizügigkeit</category><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Löhne und Vertragspolitik</category><category>Sozialpolitik</category><category>International</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1559</guid><pubDate>Thu, 03 Jul 2014 13:46:00 +0200</pubDate><title>Gewerkschaften haben Zutrittsrechte in die Betriebe</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/gewerkschaften-haben-zutrittsrechte-in-die-betriebe</link><description>Klare ExpertInnen-Meinung an SGB-Tagung</description><content:encoded><![CDATA[<p>An der hochkarätigen SGB-JuristInnen-Tagung, welche unter dem Titel „Informations- und Zutrittsrechte von Gewerkschaft am Arbeitsplatz“ am 27.06.14 in Bern stattfand, haben Juristinnen und Professoren aus dem In- und Ausland festgehalten, dass unter geltendem Recht Gewerkschaften das Recht haben, die Arbeitnehmenden an ihrem Arbeitsort zu besuchen und sie zu informieren. Sei das in Büros, Baustellen oder sonstigen Betriebsstätten. Dazu gehört auch und gerade der Zugang mit elektronischen Kommunikationsmittel wie Intranet. Gegen diese klare Rechtslage haben die Arbeitgeber keine Handhabe, auch wenn es (noch) nicht alle Gerichte gemerkt haben!
</p><p>Anhand der Vorträge von prominenten ReferentInnen aus dem In- und Ausland konnten sich die rund 100 anwesenden ZuhörerInnen ein authentisches und korrektes Bild über die Zutritts- und Informationsrechte von Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter am Arbeitsplatz machen.
</p><h3>Juristische Lage klar</h3><p>Prof. Marcel Niggli, Ordinarius für Strafrecht an der Universität Freiburg und bekannter Herausgeber verschiedenster Standardwerke zum Strafrecht, präsentierte in seinem Vortrag die Resultate eines Gutachtens, welches er im Auftrag und mit Begleitung des SGB verfasst hat. Die Ergebnisse sind für uns Gewerkschaften äusserst wertvoll und völlig eindeutig: FunktionärInnen von Gewerkschaften haben das Recht, direkt in die Betriebe, die Arbeits- und Baustellen zu gehen und dort in Kontakt mit den Arbeitnehmenden zu treten. Beim Zutritt von Gewerkschaften in den Betrieben kann es sich konkret z.B. um Flyer-Verteilungen auf Firmenparkplätzen, Auflegen von Broschüren in Pausenräumen, Anbringen von Informationen an Pinnwänden oder das persönliche Gespräch auf dem Firmenareal handeln, aber auch um den Zugang zum Betriebs-Intranet z.B. für Mailversände oder Versand von Umfrage-Tools. 
</p><p>Niggli zeigt nun in seinem Gutachten, welches auf der SGB-Homepage abrufbar ist, dass gegen den physischen Zutritt der GewerkschafterInnen die Arbeitgeber KEIN Recht haben, Hausverbote auszusprechen oder einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) an den Behörden stellen! Wenn die GewerkschafterInnen ein verhältnismässiges und die Betriebsabläufe nicht unnötig störendes Eintreten in den Arbeitsplatz vollziehen, hat vielmehr eine allfällige „Rache-Anzeige“ der Arbeitgeber selbst einen strafrechtlich relevanten Charakter. Wenn ein Arbeitgeber eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen ihm nicht genehme GewerkschafterInnen ausspricht, ist dies als Nötigung zu betrachten! Hier hat der Staat eine strikte Neutralitätspflicht im Verhältnis von Gewerkschaften und Arbeitgeber und hat sich aus den Konflikten herauszuhalten.
</p><p>Das Gutachten von Prof. Niggli stärkt den Gewerkschaften den Rücken: GewerkschafterInnen wahren beim Zutritt in den Betrieb berechtigte Interessen und haben Rechtfertigungsgründe aus gesetzeskonformer Handlung.
</p><p>Weiter zeigt das Gutachten von Prof. Niggli die Problematik auf, wer überhaupt, z.B. in einer Grossbaustelle mit Generalunternehmer und Dutzenden von wechselnden Subakkordanten, berechtigt wäre, ein Hausverbot auszusprechen: Das wären in diesem Falle beim Zutritt in die Baracken die Bauarbeiter selbst und nicht die Vorgesetzten bzw. gar Generalunternehmer.
</p><h3>Zutritt im Recht verankert </h3><p>Die Vorträge von Prof. Schefer (Ordinariums öffentliches Recht Universität Basel) und Prof. Pärli (Leiter Zentrum für Sozialrecht, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften) haben komplementär zu den Ausführungen Nigglis aufgezeigt, dass die Zutritts- und Informationsrechte von Gewerkschaften bereits im heute gültigen Schweizer Recht eine legale Basis haben. Und zwar im Verfassungsrecht (Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 BV) und im Arbeitsrecht. 
</p><p>Prof. Schefer zeigte in seinem Referat, dass die Gewerkschaftsfreiheit, wie sie in Art. 28 BV garantiert wird, sogenannte „Drittwirkung“ entfaltet: d.h. dass die Koalitionsfreiheit nicht nur zwischen Staat und Gewerkschaften gilt, sondern auch im Verhältnis Arbeitgeber und Gewerkschaften. Arbeitgeber haben also die Pflicht, die Ausübung der Gewerkschaftsfreiheit nicht einzuschränken! Arbeitgeber haben hier also keine Möglichkeit, durch „Hausverbote“ die verfassungsmässigen Rechte gemäss Art. 28 BV ausser Kraft zu setzen. Auch aus Art. 28 BV leitet sich die von Prof. Niggli in seinem Gutachten erwähnte Neutralitätspflicht des Staates ab, welcher sich nicht durch den „Paragraphen“ des Hausfriedensbruchs&nbsp; zum Handlager gewisser Arbeitgeber degradieren lassen darf. 
</p><p>Prof. Kurt Pärli zeigte weiter in seinem Vortrag mit einer Bestandsaufnahme und Analyse der Zutritts- und Informationsrechte, wie sie im Schweizer Arbeitsrecht und in den GAV festgehalten sind, dass das Arbeitsrecht heute bereits an verschiedenen Orten das Recht der Gewerkschaften festlegt, Zutritt zum Betrieb zu haben: Art. 15 des Mitwirkungsgesetz (MwG) gibt z.B. den Gewerkschaften ein direktes Klagerecht aus entsprechenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. So auch Art. 58 Arbeitsgesetz (ArG), welcher der Gewerkschaft ein direktes Beschwerderecht gibt bei Nichteinhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Bestimmungen am Arbeitsplatz. Und wo ein Klagerecht der Gewerkschaften steht, da hat auch die Gewerkschaft das Recht, den Betrieb zu betreten und Informationen und Beweise vor einer allfälligen Klage zu sammeln. 
</p><h3>Fazit: Gewerkschaften bleiben am Ball und leisten Aufklärungsarbeit!</h3><p>Die Resultate der juristischen Abklärung, wie sie an der Tagung präsentiert wurden, zeigen: GewerkschafterInnen haben unter geltendem Schweizer Recht Zutrittsrechte. Und zwar direkt aus Verfassungsrecht, so aus Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 BV. Und direkt aus Arbeitsrecht, so z.B. aus Art. 15 MwG und Art. 58 ArG. Diese Bestimmungen sollen in Zukunft vermehrt Niederschlag und Fixierung in den GAV finden. Dazu wird der SGB sich für eine GAV-Best-Practice für die Sozialpartner einsetzen. 
</p><p>Das Gutachten von Prof. Niggli zeigt auch weiter: Renitente Arbeitgeber haben keine juristische Handhabe, um sich kritische, missliebige GewerkschafterInnen durch Hausverbote und Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch vom Hals zu halten. Die meisten Behörden wissen das auch und treten nicht auf solche Anzeigen ein. Leider hat sich diese eigentlich klare rechtliche Grundlage noch nicht in allen Gerichten durchgesetzt. Deshalb wird der SGB weiter bemüht sein, diese Erkenntnisse aus der Tagung unter JuristInnen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Arbeitsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1556</guid><pubDate>Fri, 27 Jun 2014 10:55:00 +0200</pubDate><title>Unzulässige Hausverbote leisten Lohndumping Vorschub</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/unzulaessige-hausverbote-leisten-lohndumping-vorschub</link><description>Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Betrieben</description><content:encoded><![CDATA[<p>Den Gewerkschaften kommt in der Durchsetzung von Gesamtarbeitsverträgen und flankierenden Massnahmen eine gewichtige Rolle hinzu. So war es letzten Herbst im Durchgangsbahnhof Löwenstrasse in Zürich die Gewerkschaft Unia, welche aufdeckte, dass dort dutzende Polen zu unhaltbaren Arbeitsbedingungen als Scheinselbständige beschäftigt wurden. Immer öfter wird den Gewerkschaften aber der Zutritt zu Betrieben verweigert. Aus diesem Grund hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) heute eine Tagung veranstaltet. Dabei wurde auch ein neues juristisches Gutachten präsentiert, das klarstellt: Gewerkschaften haben das Recht, Betriebsbesuche durchzuführen, etwa um den Angestellten Informationen zu GAV und Arbeitssicherheit zu übermitteln, aber auch um Arbeitskampf-Massnahmen vorzubereiten.
</p><p>Eigentlich ist die Sache klar: Missbrauch in Betrieben entdeckt man nur, wenn man hingeht. Bei zunehmender Flexibilisierung von Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und Temporärarbeit, Überstunden und allgemeiner Arbeitsintensivierung müssen die Gewerkschaften am Arbeitsplatz präsent sein können. Die Instanzen, die heute damit beschäftigt sind die Einhaltung von GAV, FLAM oder Arbeitsgesetz zu kontrollieren, sind angesichts ihrer bescheidenen Mittel auf Hinweise der Gewerkschaften angewiesen. 
</p><p>Das Bundesgericht stellte 2011 diese wichtige Arbeit in Frage. Es gab in einem Urteil einem Restaurantbetreiber Recht, welcher GewerkschaftsmitarbeiterInnen vom Parkplatz des Restaurants weggewiesen hat. Sie wollten die Angestellten über den neuen Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) und ihre daraus folgende Rechte informieren. 
</p><p>An der heutigen SGB-Tagung haben sich mehrere renommierte Experten über dieses Thema unterhalten. Gewürdigt wurde auch ein von Dr. iur. Marcel Niggli, Professor an der Universität Freiburg, vorgestelltes juristisches Gutachten. Er kommt darin zum Schluss, dass die Argumentation des Bundesgerichts korrekturbedürftig ist. Die in der Verfassung verankerte Koalitionsfreiheit besagt, dass Arbeitnehmende wie Arbeitgeber sich organisieren und zum Schutz ihrer Interessen in Vereinigungen zusammenschliessen dürfen. Demzufolge muss es Gewerkschaften auch erlaubt sein, zu den Angestellten hinzugehen. Dies auch dann, wenn dazu eine Baustelle oder ein Betrieb betreten und allenfalls Hausfriedensbruch begangen werden muss. 
</p><p>Der SGB fordert die Arbeitgeber, die Grundrechte der ArbeitnehmerInnen zu respektieren und die Arbeit der Gewerkschaften nicht länger zu behindern. </p><ul><li><span>&lt;media 1906 - - "TEXT, SGB-Tagung Zutrittsrechte deutsch Download, SGB-Tagung_Zutrittsrechte_deutsch_Download.pdf, 91 KB"&gt;Programm der SGB-Juristen-Tagung „Zutritts- und Informationsrechte von Gewerkschaften“&lt;/media&gt;</span></li><li><span>&lt;media 2088 - - "TEXT, Gutachten Hausverbot FINAL4, Gutachten_HausverbotFINAL4.pdf, 361 KB"&gt;Gutachten betreffend Hausverbote und gewerkschaftliche Tätigkeit von Dr. iur. Marcel Niggli&lt;/media&gt;</span></li></ul><p>&nbsp;</p><p>SCHWEIZERISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
</p><h5>Auskünfte:</h5><ul><li><span>Luca Cirigliano, Zentralsekretär SGB, 076 335 61 97</span></li><li><span>Thomas Zimmermann, Kommunikation SGB</span><span><a name="Text10">, </a></span><span>079 249 59 74</span></li></ul><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Flankierende Massnahmen und Personenfreizügigkeit</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1530</guid><pubDate>Wed, 21 May 2014 14:45:00 +0200</pubDate><title>Zutrittsrechte der Gewerkschaften durchleuchten</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/zutrittsrechte-der-gewerkschaften-durchleuchten</link><description>SGB-Juristentagung vom 27. Juni

</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Ein Problem, das viele Funktionäre und aktive Gewerkschafter/innen kennen: Man will im Betrieb selbst oder auf Betriebsgelände informieren und Flyer verteilen. Der Arbeitgeber aber will das nicht und droht mit einer Klage. Die Gewerkschafter/innen informieren trotzdem. Der Arbeitgeber klagt. Die Mühlen der Gerichte beginnen zu mahlen…</p><p>Für die Gewerkschaften ist die juristische Lage klar. Aus Artikel 28 Bundesverfassung, der die gewerkschaftliche Koalition ausdrücklich erlaubt, ist ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe abzuleiten. Ebenso sind internationale Abkommen zu beurteilen, die die Schweiz ratifiziert hat. Oft urteilen die Gerichte bei konkreten Fällen auch in diesem Sinn. So sei etwa an jenen etliche Jahre zurückliegenden Fall erinnert, in welchem die frühere GBI (Gewerkschaft Bau und Industrie) trotz „Verbot“ des Patrons die Arbeiter auf Firmengelände informierte. Der Arbeitgeber klagte prompt auf Hausfriedenbruch – die GBI berief sich auf die Gewerkschaftsfreiheit. Erfolgreich. Auch in anderen Fällen haben die Gerichte Klagen auf Hausfriedensbruch, auf Eindringen in „fremdes Territorium“ abgewiesen – mit dem Hinweis, das Koaliti­onsrecht wiege hier mehr als der Schutz des Eigentums. 
</p><p> Aber nicht immer entscheiden die Gerichte so…
</p><p>&nbsp;</p><p>Mehr Klarheit in diese Fragen wird die SGB-Juristen-Tagung vom 27. Juni zu den Zutritts- und Informationsrechten bringen. In einem ersten Teil werden Spezialist/innen des Arbeitsrechtes, zumeist Professor/innen von Schweizer Universitäten, in Referaten die Zutritts- und Informationsrechte sowohl aus der Perspektive des Völkerrechtes (Beatriz Vacotto), der Grundrechte (Markus Schefer), des Strafrechts (Marcel Niggli und Stefan Maeder) und der arbeitsrechtlichen Regelungen für Sozialpartner (Kurt Pärli) beleuchten. 
</p><p>Die Schweiz war einmal – zu Zeiten der Frühindustrialisierung - Pionier des Arbeitsrechts. Mittlerweile trottet sie ziemlich abgehängt den andern westlichen Staaten hinterher. Wer das hiesige Arbeitsrecht vorwärts bringen will, muss die Erfahrungen der Nachbarländer aufmerk­sam studieren. An der Tagung werden deshalb zwei be­kannte Arbeitsrechtler aus Frankreich (Antoine Lyon-Caen) und Deutschland (Wolfgang Däubler) ausführen, wie unsere Nachbarstaaten die Zutritts- und Informationsrechte in Recht und Praxis halten. Enden wird die Tagung mit einem Podium und einer Diskussion. 
</p><p>Fazit: die SGB-Juristentagung vom 27. Juni bietet nicht nur für das juristische Fachpersonal profunde Kost. Die von Paul Rechsteiner und Luca Cirigliano geleitete Tagung ermöglicht Orientierung auch all jenen, die sich praktisch mit der Frage auseinandersetzen, was Gewerkschaften an den Arbeitsplätzen tun sollen und dürfen.
</p><h3>Anmeldung und detailliertes Programm:</h3><p>&nbsp;&lt;media 1906 - - "TEXT, SGB-Tagung Zutrittsrechte deutsch Download, SGB-Tagung_Zutrittsrechte_deutsch_Download.pdf, 91 KB"&gt;<a href="http://www.sgb.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Diverses/SGB-Tagung_Zutrittsrechte_deutsch_Download.pdf" target="_blank">www.sgb.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Diverses/SGB-Tagung_Zutrittsrechte_deutsch_Download.pdf</a>&lt;/media&gt;
</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Schweiz</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1382</guid><pubDate>Thu, 05 Dec 2013 09:06:00 +0100</pubDate><title>Ab 1. Januar 2014 gilt die Sozialplanpflicht auch in der Schweiz </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/ab-1-januar-2014-gilt-die-sozialplanpflicht-auch-in-der-schweiz</link><description>Heuschrecken dürfen weiterziehen 
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Bis anhin wurden Massenentlassungen in multinationalen oder durch Hedge-Fonds (sogenannte Finanz-Heuschrecken) kontrollierten Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern fast immer mehrheitlich in der Schweiz durchgeführt. Wieso? Weil in der Schweiz die Bestimmungen zu Restrukturierungen und Entlassungen bei Firmen-„Sanierungen“ zahnlos und wegen einer laxen Rechtsprechung auch leicht zu umgehen waren. Das wird nun ändern. Denn das revidierte Sanierungsrecht wird die „paradiesischen“ Zustände für die Job-Abbauer vom Dienst beenden.</p><p>Im Rahmen des totalrevidierten Sanierungsrechts wird ab dem 1.1.2014 neu eine Sozialplanpflicht eingeführt. Zu verdanken ist das dem gemeinsamen und vor allem im Nationalrat hart ausgetragenen Kampf von Gewerkschaften, SP und Grünen. Die einschlägigen Regelungen sind in Art. 335h-k des Obligationenrechts zu finden.
</p><h3>Sanierungen erleichtert</h3><p>Mit dem revidierten Recht treten wichtige Neuerungen in Kraft. Sie erleichtern die Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Solche Unternehmen erhalten neu eine „Verschnaufpause“, d.h. sie haben bei finanziellen Schwierigkeiten eine Sistierung vor Betreibungen, ohne zwingend in ein Konkursverfahren hineinzuschlittern bzw. einen Nachlassvertrag abschliessen zu müssen. Während dieser Pause von maximal vier Monaten sollen dann konkrete Massnahmen zur Sanierung organisiert werden, z.B. die Neuverhandlung von Mietverträgen oder auch der Verkauf einzelner Unternehmensteile.
</p><p>Solche Vertragsänderungen aus Sanierung werden juristisch einfacher ermöglicht. Das gleiche gilt auch bei der Übernahme von Arbeitsverträgen, z.B. wenn im Rahmen der Massnahmen Betriebsteile einem neuen Eigentümer übertragen werden. Dann müssen nicht mehr alle Arbeitsverträge bzw. die Schulden daraus solidarisch übernommen werden. Faktisch ändert das aber angesichts der arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung der Gerichte bzw. des Schweizer Kündigungsrechts nicht viel. Als Gegenstück wurde dagegen eine wichtige Konzession gegenüber den Arbeitnehmenden gemacht: die Einführung einer Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen, also das Obligatorium, einen Sozialplan gemeinsam auszuhandeln und in Kraft zu setzen.
</p><h3>Was heisst Sozialplanpflicht konkret?</h3><p>Welche Arbeitgeber fallen unter die neue Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen? Leider nicht alle. Es muss nur jenes Unternehmen einen Sozialplan aushandeln, das über 250 MitarbeiterInnen beschäftigt und mindestens 30 Angestellte entlassen will. Kommt kein Plan zustande, muss ein Schiedsgericht einen Plan aufstellen. Es muss als verpasste Chance bezeichnet werden, dass Unternehmen mit weniger als 250 MitarbeiterInnen der vorliegenden Sozialplan-Reform nicht unterliegen.
</p><p>Was soll im Plan stehen? Und wer handelt einen solchen aus? Sozialpläne sollen die negativen Folgen der Kündigung für die Betroffenen abwenden oder mildern, z.B. durch interne Stellenvermittlung, sog. „Outplacement“ (also Finanzierung von externen Schulungen, Kursen, Weiterbildungen) oder frühzeitigen Pensionierungen. Was genau im Sozialplan stehen wird, ist von den Beteiligten zu verhandeln. Diese sind bei einem bestehenden GAV die Sozialpartner, ansonsten die Vertretungen der Arbeitnehmenden, z.B. die Personalkommission. Nicht nur besteht eine Pflicht, über einen Sozialplan zu verhandeln, es besteht auch die Pflicht, einen Sozialplan abzuschliessen. Verweigert ein Arbeitgeber die Verhandlung, macht er sich schadenersatzpflichtig. Alle Entlassungen sind dann als missbräuchlich zu qualifizieren, was wiederum eine Genugtuung gemäss Art. 336a Obligationenrecht nach sich zieht: Dem missbräuchlich gekündigten Arbeitnehmenden sind bis zu sechs Monatslöhnen zu bezahlen. Auch macht sich der Arbeitgeber gegebenenfalls gar strafbar gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Zu betonen ist: Der Sozialplan gilt nur dann als erstellt, wenn alle Beteiligten einverstanden sind! Sollte dies nicht der Fall sein, weil z.B. die Gewerkschaft die Massnahmen der Arbeitgeber als zu schwach taxiert, muss ein Schiedsgericht entscheiden und einen verbindlichen Sozialplan festlegen.
</p><h3>Schiedsgericht</h3><p>Wer als Schiedsgericht berufen werden kann, liegt in der Entscheidung der Beteiligten bzw. der Sozialpartner und kann z.B. durch GAV bestimmt sein. Man kann sich aber auch ad-hoc entscheiden für eine kantonale oder eidgenössische Schlichtungsstelle oder z.B. für ein privates Schiedsgericht. Die Kosten (falls welche anfallen) müssen von demjenigen getragen werden, welcher sich diese auch leisten kann, um das Schiedsgerichtsverfahren nicht von vornherein zu verunmöglichen (was sonst rechtsmissbräuchlich wäre!). Dies dürfte regelmässig der Arbeitgeber sein, insbesondere, wenn bei fehlenden Sozialpartnern die Personalkommission in ein privates ad-hoc-Verfahren einwilligt.
</p><p>Partner des Arbeitgebers bei den Verhandlungen über einen Sozialplan sind also die an einem Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Gewerkschaften, wenn der Arbeitgeber selber Partei des betreffenden GAV ist. Anderenfalls hat der Arbeitgeber mit der Peko oder, wenn eine solche in seinem Betrieb fehlt, mit den Angestellten direkt zu verhandeln, was jedoch kaum machbar sein dürfte. Die Arbeitnehmerseite bzw. die Peko darf zu den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Sozialplan natürlich Gewerkschaften senden bzw. beauftragen und Sachverständige beiziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet und sollten ihr Verhältnis mit der Belegschaft vorher regeln, z.B. mit einem Vertrag. 
</p><p>Gelangen diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so wird der Sozialplan gemäss Art. 335j OR durch einen verbindlichen Schiedsspruch eines Schiedsgerichts beschlossen. Das Gesetz gewährt den Parteien volle Freiheit betreffend die Bezeichnung des Schiedsorgans. Das Verfahren vor dem Schiedsorgan richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in der ZPO (Art. 353 ff.). In einem allfälligen nachfolgenden Konkurs oder bei Durchführung eines Liquidationsvergleichs hat der verbindliche Charakter des Schiedsspruchs zur Folge, dass der Sozialplan nicht mehr angefochten werden kann, auch nicht mit der paulianischen Anfechtung.
</p><h3>Neu nachhaltige Sanierungen möglich</h3><p>Man sieht: Die Reform bringt Vorteile. Insbesondere ist zu erwarten, dass durch die Sozialplanpflicht und die daraus folgende Verhandlung mit Sozialpartnern und Arbeitnehmenden kreative, nachhaltige Sanierungslösungen gefunden werden. Ein Kahlschlag beim Personal zugunsten weniger Aktionäre: das wird künftig kaum mehr möglich sein. Neu kann vielmehr das Know-How aller Beteiligten in die Rettung von Betrieben einfliessen. Es profitieren die Arbeitnehmenden, die Standortgemeinden und die nachhaltig orientierten Arbeitgeber. Die Heuschrecken dagegen dürften weiterziehen…</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1087</guid><pubDate>Mon, 17 Jun 2013 14:13:00 +0200</pubDate><title>Es braucht endlich wirksamen Schutz vor antigewerkschaftlichen Kündigungen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/es-braucht-endlich-wirksamen-schutz-vor-antigewerkschaftlichen-kuendigungen</link><description>Klage bei der IAO</description><content:encoded><![CDATA[<p>An einer Pressekonferenz zum Auftakt der 102. Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) haben die SGB-Gewerkschaften heute die zwei aktuellsten Fälle aufgerollt, bei welchen die Arbeitgeber in bisher nicht bekannter Brutalität einen legitimen Streik liquidiert haben.
</p><p>Bei SPAR in Dättwil streikten die Beschäftigten gegen unzumutbare Arbeitsbedingungen und für bessere Löhne. Corinne Schärer, Mitglied der Unia-Geschäftsleitung: „Erst nach 7 Tagen Streik war das Management von Spar bereit zu verhandeln, nur um dann mitten in den Gesprächen den Verhandlungstisch ohne Begründung zu verlassen. Danach gingen sie auf kein Angebot der Beschäftigen und Unia mehr ein. Nach 11 Tagen Streik dann die Machtdemonstration: Statt die Verhandlungen wieder aufzunehmen, wurde den 11 Angestellten fristlos gekündigt.“
</p><p>Katharina Prelicz-Huber, Präsidentin VPOD, wies auf den sehr ähnlich gelagerten „Fall Providence“ hin. Das Neuenburger Spital kündigte 22 Streikenden, die sich so gegen die Kündigung ihres GAV und gegen die Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen gewehrt hatten. Der VPOD klagte vor Gericht gegen diese Kündigungen. Dieses jedoch betonte deren Rechtmässigkeit. Daraufhin klagte der VPOD bei der IAO wegen Verletzung der von der Schweiz ratifizierten Abkommen 87 und 98.
</p><p>Die schockierenden Fälle Providence und SPAR zeigen: Es braucht einen besseren Kündigungsschutz. Denn sonst ist bei jeglicher Verhandlung das Prinzip der gleichen Augenhöhe nicht gegeben. Unternehmen dürfen nicht länger Räume sein, an deren Garderobe man zusammen mit seinem Mantel gleich noch seine demokratischen Rechte abgibt. Das brachiale Vorgehen verletzt auch das in der Verfassung festgelegte Streikrecht.
</p><p>Der SGB hat bereits vor 10 Jahren die Schweiz wegen Verletzung der IAO-Abkommen 87 und 98 angeklagt. Insbesondere der sehr schwache Kündigungsschutz von gewerkschaftlich aktiven Arbeitnehmenden stand im Zentrum dieser Klage. Der SGB hat diese Klage erneuert, nachdem der Bundesrat eine in der Zwischenzeit aufgegleiste OR-Revision, die diese Anliegen hätte aufnehmen sollen, auf Eis gelegt hat. Diese Klage wird an der 102. IAO-Konferenz zur Sprache kommen. 
</p><p>Die SGB-Gewerkschaften appellieren zudem an den Bundesrat und an die Arbeitgeber, sich bei der OR-Revision nicht mehr quer zu legen.
</p><h5>Auskünfte:</h5><p>Ewald Ackermann, SGB-Information, 079 660 36 14 oder 031 377 01 09</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1081</guid><pubDate>Wed, 05 Jun 2013 11:25:00 +0200</pubDate><title>Endlich gewerkschaftsfeindliche Kündigungen stoppen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/endlich-gewerkschaftsfeindliche-kuendigungen-stoppen</link><description>Langer Protestzug in Genf
</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">An die 2500 Menschen haben am Samstag 1. Juni auf Einladung von CGAS, SGB und VPOD in Genf für einen wirksamen Kündigungsschutz von Arbeitnehmer-Vertreter/innen, für die Garantie des Streikrechts, den Respekt vor Gesamtarbeitsverträgen, gerechte Mindestlöhne und mehr Kontrollen der Unternehmen demonstriert. </p><p>Am Anfang waren es zwei separate Platzkundgebungen, deren Teilnehmende sich dann zu einem einheitlichen Demozug trafen. Auf der Place Neuve demonstrierten Gewerkschafter/innen und Linke auf Einladung der CGAS (Communauté genevoise d’action syndicale = Genfer Gewerkschaftsvereinigung, die auch Nicht-SGB-Verbände umfasst) für einen fairen Mindestlohn und eine bessere Kontrolle der Unternehmen. Auf der Place du Molard riefen zu gleicher Zeit SGB und VPOD zu einer Solidaritätskundgebung für die Providence-Entlassenen auf. Die Demozüge beider Kundgebungen fanden kurz vor der Mont-Blanc-Brücke unter einem zunehmend freundlich werdenden Himmel zusammen und zogen farbenfroh und fahnenbewehrt, in kämpferischer, aber durchaus aufgelockerter Stimmung durch die Stadt. Hinauf ging‘s vom See zur Place des Nations, dem symbolträchtigen Platz vor den Gebäuden der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Bei dieser UNO-Organisation haben denn auch SGB und VPOD die Schweiz eingeklagt, weil diese trotz Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens Gewerkschafter/innen nicht ausreichend vor ungerechtfertigter Kündigung schützt und ebenso wenig das Streikrecht garantiert. Noch vor dem Reigen der Reden verabschiedeten die auf der Place des Nations Versammelten denn eine Resolution zuhanden des SGB, in der sie diesem eine Volksinitiative für besseren Kündigungsschutz empfahlen.
</p><h3>Der Fall Providence</h3><p>„Eine Personalvertreterin muss die Interessen ihrer Kolleg/innen verteidigen können, ohne dabei ständig die Kündigung befürchten zu müssen“, rief Sabine Furrer bei der Abschlusskundgebung auf der Place des Nations den Demonstrierenden zu. Sie wusste, wovon sie sprach. Denn sie gehört zu den 22 entlassenen Streikenden des Neuenburger Spitals Providence. Mit dem Streik hatten sich diese gegen die Kündigung ihres GAV und gegen die Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen gewehrt. Ein privater Käufer des Spitals, die Genolier AG, hatte dies gefordert. Dieses brutale Vorgehen à la friss oder stirb verletzt die von Bundesverfassung und Abkommen der IAO garantierten Gewerkschaftsrechte. Es hebelt gleichzeitig das Streikrecht aus und ersetzt faire Sozialpartnerschaft durch ein Diktat. Es stellt den vorläufigen traurigen Höhepunkt in der ganzen langen Reihe von gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen dar. VPOD-Generalsekretär Stefan Giger brandmarkte denn auch Genolier-Verwaltungsratspräsident Raymond Loretan: „Als Präsident der SRG spielt Herr Loretan die Rolle des seriösen Staatsmannes, bei Genolier deckt er rüde Attacken gegen den GAV. Kündigen muss man nicht dem streikenden Spitalpersonal, kündigen muss man Herrn Loretan, der die Verfassung missachtet und sich um die von der IAO garantierten Rechte foutiert.“ Und an die Adresse der Neuenburger Politik gerichtet: „Wenn das Spital Providence weiterhin die grundlegenden Gewerkschaftsrechte missachtet, dann muss der Staat Neuenburg es von der Spitalliste streichen.“
</p><h3>Bundesrat soll OR-Revision wieder aufnehmen</h3><p>Vania Alleva, SGB-Vize- und Unia-Co-Präsidentin, verlangte auf der Abschlusskundgebung mehr Respekt für die Rechte der Arbeitnehmenden. Nach Tesa, Manor und Chicorée hätten sich die Fälle von gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen gehäuft. Es sei jetzt höchste Zeit, „dass die gewerkschaftlichen Grundrechte wie der Schutz vor willkürlicher Entlassung, die Wiedereinstellung nach missbräuchlicher Entlassung und das Recht auf Streik voll geachtet werden.“ Den Bundesrat forderte sie auf, „dafür zu sorgen, dass die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) gegen gewerkschaftsfeindliche Kündigungen einzuhalten sind. Der Bundesrat muss zudem die abgebrochene Revision des Obligationenrechts wieder aufnehmen, um den Schutz vor gewerkschaftsfeindlichen Entlassungen zu verbessern.“ Im gleichen Sinn appellierte Alleva an die Arbeitgeber, ihren fundamentalistischen Widerstand gegen jeglichen Fortschritt in dieser Frage endlich aufzugeben.
</p><p>Fazit: die Gewerkschaften haben Genf an diesem Nachmittag nicht lahmgelegt, sie haben aber ein weiteres starkes und farbiges Zeichen gesetzt, dass sie die KollegInnen an der Front nicht vergessen, die oft dafür büssen müssen, wenn sie Fortschritt durchsetzen oder Rückschritte verhindern wollen. Klar ist: eine Schweiz, die Demokratie nicht einfach aus der Arbeitswelt verbannen will, muss sich in dieser Frage endlich bewegen. </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1064</guid><pubDate>Tue, 14 May 2013 18:15:00 +0200</pubDate><title>Neue Website für Lehrlinge aufgeschaltet – SGB-Bestseller neu aufgelegt</title><link>https://www.sgb.ch/themen/bildung-jugend/detail/neue-website-fuer-lehrlinge-aufgeschaltet-sgb-bestseller-neu-aufgelegt</link><description>www.gewerkschaftsjugend.ch</description><content:encoded><![CDATA[<p class="PresseOberzeile">Jedes Jahr beginnen in der Schweiz 70‘000 junge Menschen eine Berufslehre in einer Unternehmung. Im Alter von 16 bis 18 Jahren treten sie damit in eine neue Welt ein – die Arbeitswelt. Mit ihrer Unterschrift unter den Lehrvertrag gehen sie weitgehende Verpflichtungen ein: Als Gegenleistung zur Berufsausbildung verpflichten sie sich, mehrere Jahre für einen Arbeitgeber zu arbeiten und Regeln einzuhalten.</p><p class="Text">Während sie der Lehrmeister auf die Pflichten aufmerksam macht, sind sich viele Lernende nicht bewusst, dass sie auch Rechte haben. Oft sind sie nicht in der Lage, diese Rechte einzufordern. Gewisse Lehrmeister haben etwa den Hang zu vergessen, dass 16-Jährige nicht mehr als 9 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Andere Arbeitgeber vergessen, dass für Lernende Sonntagsarbeit verboten ist. All dies geschieht, obwohl junge Arbeitskräfte gesetzlich speziell geschützt sind, damit ihre persönliche, körperliche und psychische Entwicklung nicht beeinträchtigt wird.</p><p class="Text">Im Bewusstsein um diese Schwierigkeiten hat die Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) ihren beliebten Leitfaden zum Lehrlings und Jugendrecht „Ich kenne meine Rechte -&nbsp; Lehrlings- <span lang="DE">und Jugendrecht von A bis Z</span>“ aufdatiert, ergänzt und zum 16. Mal neu aufgelegt. Gleichzeitig hat die SGB-Jugendkommission für die jungen Menschen eine neue Website gestaltet. Kernelement ist dabei eine elektronische Version des Leitfadens, in der per Volltextsuche die gewünschten Informationen aufgerufen werden können. Website und Broschüre führen die wichtigsten Rechte der Jugendlichen im Zusammenhang mit der Arbeitswelt auf, etwa zu den Arbeitsbedingungen aber auch zu Sozialversicherungen und Steuern. </p><p class="Text">Der SGB-Bestseller „Ich kenne meine Rechte“ erscheint in einer Neuauflage von 50‘000 Exemplaren (deutsch und französisch). Ein Exemplar kann für 4 Franken unter <a href="#" data-mailto-token="thpsav1pumvGzni5jo" data-mailto-vector="7">info(at)sgb.ch</a> bestellt werden. Interessierten Medienschaffenden stellen wir auf Anfrage ein Gratisexemplar zu. Weitere Informationen finden sich unter <a href="http://www.gewerkschaftsjugend.ch/" target="_blank" rel="noreferrer">www.gewerkschaftsjugend.ch</a></p><h5>Auskünfte</h5><p class="GliederungText">&nbsp;</p><ul><li><span>Véronique Polito, Zentralsekretärin SGB, 079 436 21 29</span></li><li><span>Thomas Zimmermann, Kommunikation SGB, 079 249 59 74</span></li></ul><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Bildung &amp; Jugend</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1042</guid><pubDate>Thu, 11 Apr 2013 15:47:00 +0200</pubDate><title>Diesmal klagt der VPOD bei der ILO gegen die Schweiz</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/diesmal-klagt-der-vpod-bei-der-ilo-gegen-die-schweiz</link><description>Schweizer Gesetzgebung verletzt Gewerkschaftsrechte </description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">Das Streikrecht ist in der Schweiz durch die Bundesverfassung garantiert. Dennoch ermöglicht das Schweizer Recht, Streikende zu entlassen. So etwa kürzlich beim Fall des streikenden Personals im Neuenburger Spital La Providence. Nun hat der VPOD gegen dieses verfassungswidrige Verhalten bei der ILO geklagt.</p><p>&nbsp;Artikel 28 der Bundesverfassung verankert das Streikrecht in der Schweiz. Die Schweiz hat zudem zwei Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO bzw. International Labor Organization - ILO) über die Gewerkschaftsrechte ratifiziert und sich verpflichtet, diese Abkommen einzuhalten. Es sind die ILO-Konventionen Nr. 87 über Gewerkschaftsrechte und sozialen Schutz (1975 durch die Schweiz ratifiziert) und die Konvention Nr. 98 über die Organisationsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen (1999 ratifiziert).
</p><h3>VPOD-Klage: Streikrecht verletzt</h3><p>Bei der ILO-Klage des VPOD geht es um die Verletzung des Streikrechtes im Fall des Neuenburger Spital La Providence. Dort hat sich in den letzten Monaten ein Fall abgespielt, in welchem in einem bisher nicht gekanntem Ausmass von Brutalität das Streikrecht unterminiert wurde.
</p><p>Zur Geschichte: Die Privatklinikgruppe Genolier will das Spital La Providence kaufen, jedoch unter der Bedingung, den geltenden GAV zu eliminieren. Dann will Genolier die Arbeitszeit verlängern, die Zulagen kürzen, den Mutterschaftsurlaub auf das gesetzliche Minimum von 14 Wochen reduzieren und das Lohnsystem ausser Kraft setzen. La Providence untersteht seit vielen Jahren dem Gesamtarbeitsvertrag des Neuenburger Gesundheitswesens, der für mehrere Tausend Beschäftigte gilt. Ende 2012 streiken die Providence-Angestellten für den Erhalt des GAV. Der Arbeitgeber droht den Streikenden mit der fristlosen Entlassung. Er spricht diese dann im Februar 2013 auch tatsächlich für alle 22 weiter Streikenden aus. Das angerufene Gericht weigert sich mit Hinweis auf das Gesetz, diese Entlassungen zu unterbinden. Für den VPOD – und auch den SGB – ist klar: Damit wird das Streikrecht ausgehebelt. Deshalb hat der VPOD als direkt betroffene Gewerkschaften am 10.4.2013 bei der ILO in Genf Klage eingereicht. „Wer streikt ist entlassen – und kann daher gar nicht mehr streiken, weil kein Arbeitsvertrag mehr besteht“: so begründet VPOD-Generalsekretär Stefan Giger die Klage und zeigt damit die Absurdität der schweizerischen Gesetzgebung auf.
</p><h3>SGB-Klage: mangelnder Kündigungsschutz</h3><p>Bereits 2003 hatte der SGB die Schweiz ein erstes Mal bei der ILO wegen Verletzung der Konvention Nr. 98 eingeklagt. Der nur marginale Schutz gewerkschaftlicher Vertrauensleute und Betriebskommissionsmitgliedern vor ungerechtfertigter Kündigung widerspräche dem Abkommen. Der zuständige Ausschuss für Gewerkschaftsfreiheit bat im Jahr darauf die Schweiz, ihre Gesetzgebung an das Internationale Arbeitsrecht anzupassen. Die bürgerlich dominierte Politik in der Schweiz weigerte sich, effektive Sanktionen gegen gewerkschaftsfeindliche Kündigungen einzuführen. Sogar die magersten Ansätze dazu versandeten. Deshalb hat der SGB die seit 2009 suspendierte Klage im Herbst 2012 reaktiviert. 
</p><h3>Solidaritätsdemo am 1. Juni</h3><p>Mit der VPOD-Klage steht die Schweiz, die Gastgeberin der ILO, erneut auf der internationalen Anklagebank. VPOD und SGB fechten das brutale Abwürgen des Streiks der Providence-Angestellten jedoch nicht nur mit juristischen Mitteln an. Am Samstag 1.6. wird in Genf eine Solidaritätsdemo gegen missbräuchliche Kündigungen stattfinden. Der SGB wird seine Mitglieder dazu aufrufen, an dieser Demo teilzunehmen (weitere Info folgt). Denn es geht einerseits um die Garantie des Streikrechts, andererseits aber auch um den Respekt der Gesamtarbeitsverträge. Also um die Säulen, auf denen die Gewerkschaftsfreiheit ruht.</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-1022</guid><pubDate>Thu, 11 Apr 2013 14:55:00 +0200</pubDate><title>Keine unilateralen Verschlechterungen für Arbeitnehmer/innen!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/keine-unilateralen-verschlechterungen-fuer-arbeitnehmer-innen</link><description>Revision Sanierungsrecht auf der Kippe</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">In der kommenden Sondersession wird der Nationalrat die Reform der Schuldbetreibung und des Konkursrechtes (Sanierungsverfahren, Teilrevision SchKG) im Plenum diskutieren. Der SGB warnt davor, den extremen Arbeitgeber-Forderungen nachzugeben und die Sozialplanpflicht aus der Revision zu streichen. </p><p>&nbsp;Vor einigen Jahren wurde vor allem aufgrund der Erfahrungen nach dem traumatischen Swissair-Zusammenbruch entschieden, verschiedene Schwachstellen im Sanierungsrecht durch punktuelle Verbesserungen zu beseitigen. Dafür setzte das Bundesamt für Justiz (BJ) eine Expertengruppe zur Abklärung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfes ein. Die Expertengruppe legte dem BJ im April 2005 einen Bericht sowie im Juni 2008 einen Vorentwurf und Begleitbericht vor. Bereits damals kritisierte der SGB scharf, dass die Arbeitnehmervertretungen mit ihrem Know-How nicht genügend in die Arbeiten der Expertengruppe integriert worden waren. 
</p><p>Trotzdem unterstützte der SGB als wichtigster Sozialpartner die anschliessend von Bundesrat und Ständerat ausgearbeitete Revision des Firmensanierungsrechts, da in Erfüllung der SGB-Minimalforderungen eine Sozialplanpflicht eingeführt wurde.
</p><h3>Revision nicht gefährden! </h3><p>Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat nun zwar die Sanierungspflicht beibehalten, jedoch mit einem äusserst knappen von 13 zu 12 Stimmen. Das ist ein schlechtes Vorzeichen im Hinblick auf die Plenumsabstimmung in der kommenden Sondersession. 
</p><p>Der SGB erinnert daran: Ohne Sozialplanpflicht kann es kein neues Sanierungsrecht geben, denn es darf nicht sein, dass in Zeiten von goldenen Fallschirmen und von millionenschweren „Konkurrenzverboten“ à la Daniel Vasella Firmensanierungen einseitig auf dem Buckel der Arbeitnehmenden durchgeführt werden. 
</p><p>Die Vorlage sieht nämlich vor, dass künftig Arbeitnehmende bei Firmensanierungen fristlos gekündigt werden dürfen. Der Bundesrat will so die Sanierung insolventer Firmen erleichtern. Der Bundesrat schlug als Ausgleich dazu die Sozialplanpflicht vor, wie sie der SGB schon lange fordert. 
</p><p>Geld für Abfindungen, Umschulungen oder Frühpensionierungen für entlassene Arbeitnehmende ist nämlich genug da. Erst solche Sozialplan-Massnahmen stellen sicher, dass Firmensanierungen nicht auf Kosten der Gesamtgesellschaft und persönlicher Schicksale der Arbeitnehmenden durchgeführt werden. </p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-972</guid><pubDate>Tue, 05 Feb 2013 20:07:00 +0100</pubDate><title>SGB bestürzt über Entlassungen in Neuenburger Spital </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/sgb-bestuerzt-ueber-entlassungen-in-neuenburger-spital</link><description>Streik im Spital „La Providence“</description><content:encoded><![CDATA[<p>Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat mit Bestürzung zur Kenntnis genommen, dass die Direktion des Spitals „La Providence“ gegen 22 Angestellte eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Der SGB drückt den Betroffenen seine Solidarität aus. 
</p><p>Diese Eskalation des Arbeitskonfliktes in dem Neuenburger Spital ist nicht haltbar. Damit wird das in der Bundesverfassung garantierte Streikrecht verletzt. Es darf nicht sein, dass mit fristloser Kündigung rechnen muss, wer sich mit einem Streik für die Beibehaltung eines Gesamtarbeitsvertrages wehrt. Dies gilt auch hierzulande, umso mehr als die Schweiz dem Abkommen der internationalen Arbeitsorganisation (IAO oder ILO) über den Schutz der Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter vor missbräuchlichen Kündigungen beigetreten ist.
</p><p> Mit ihrem Vorgehen tritt die Spitalleitung von „La Providence“ die Sozialpartnerschaft mit Füssen. Gleichzeitig will das Spital auch in Zukunft von Subventionen der öffentlichen Hand profitieren. Die Neuenburger Regierung muss diesem Vorgehen endlich Einhalt gebieten, so wie es auch das Neuenburger Parlament verlangt.
</p><h5>Auskünfte</h5><p>&nbsp;</p><ul><li><span>Thomas Zimmermann, Kommunikation SGB 079 249 59 74</span></li></ul><p><br></p>]]></content:encoded><category>Löhne und Vertragspolitik</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-966</guid><pubDate>Fri, 18 Jan 2013 15:31:00 +0100</pubDate><title>SGB besorgt über Lage in Tunesien</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/sgb-besorgt-ueber-lage-in-tunesien</link><description>Gewerkschaftsrechte müssen eingehalten werden</description><content:encoded><![CDATA[<p class="PresseOberzeile">In Tunesien haben seit der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die Ennahda-Partei die Angriffe auf Gewerkschaften wieder zugenommen. Der SGB fordert den Bundesrat auf, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Druck auf die tunesische Regierung auszuüben, damit die Gewerkschaftsrechte respektiert werden. Als bedeutender Handelspartner und Geldgeber hat die Schweiz gegenüber Tunesien eine privilegierte Stellung, um diesem Anliegen das nötige Gehör zu verschaffen.</p><p class="Text">Es darf nicht sein, dass kurz nach dem „Arabischen Frühling“ Gewerkschafts- und sonstige Menschenrechte wieder mit Füssen getreten werden. Dieser SGB-Aufruf ist Teil einer europaweiten Solidaritäts-Kampagne des Europäischen Gewerkschaftsbundes zugunsten der tunesischen Gewerkschaften.</p><h5>Auskünfte</h5><p class="GliederungText">Luca Cirigliano, Zentralsekretär zuständig für das Dossier Internationales,&nbsp;076 335 61 97</p>]]></content:encoded><category>International</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-948</guid><pubDate>Thu, 13 Dec 2012 15:59:00 +0100</pubDate><title>Gewitter in der GAV-Landschaft</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/gewitter-in-der-gav-landschaft</link><description>Bedrohung der GAV-Renaissance?</description><content:encoded><![CDATA[<p class="lead">In den letzten Jahren haben die Gesamtarbeitsverträge (GAV) eine eigentliche Renaissance erlebt. Ende 2012 sieht es plötzlich bedrohlich aus. Die Herr-im-Haus-Mentalität gewisser Arbeitgeber nimmt wieder zu. Nur ein Gewitter? Eines gar mit reinigender Kraft?</p><p>Es ist unbestreitbar: In Sachen GAV hat in den letzten Jahren eine Trendwende stattgefunden. In den 90er Jahren hausierte der damalige Arbeitgeber-Präsident Guido Richterich mit dem Spruch „Der GAV ist ein Auslaufmodell“. Und dies mit einigem Erfolg: 1996 waren nur mehr 1 269 000 Arbeitnehmer/innen einem GAV unterstellt, ein historischer Tiefpunkt.
</p><h3>Renaissance des GAV</h3><p>2009 zählte das Bundesamt für Statistik wieder 1,7 Mio. GAV-Unterstellte. Der Trend der 90er Jahre ist also gekehrt worden. Was sind die Gründe für die Renaissance des GAV? 
</p><p>Im tertiären Sektor wurden neue GAV abgeschlossen (Post, SBB und Swisscom nach Abschaffung des Beamtenstatus; Reinigung; private Sicherheit; regionale GAV im Detailhandel und in Teilen des Gesundheitswesens). Auf Beginn 2012 wurde nach langjährigen komplizierten Verhandlungen der „GAV-Personalverleih“, ein Jahr zuvor bereits der NAV (=Normalarbeitsvertrag) Hauswirtschaft in Kraft gesetzt. Beide Verträge gelten als „historisch“. Es hat sich also einiges getan. Die GAV bewähren sich wieder als Instrument, einigermassen faire und verbindliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. GAV haben nicht nur eine Geschichte sondern auch eine Zukunft. 
</p><h3>Und plötzlich wieder geballt Angriffe</h3><p>Auf den ersten Blick erstaunt deshalb, dass in einigen Branchen gerade jetzt wieder massive Angriffe gegen die Vertragspartnerschaft geritten werden. 
</p><p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Im Kt. Neuenburg soll das Spital La Providence verkauft werden, wobei der Käufer, die Genolier-Gruppe, den bestehenden GAV eliminieren und so auf dem Buckel der Angestellten sparen will. Seit dem 26. November streiken die Betroffenen gegen die drohende GAV-Beseitigung und so verursachte schlechtere Arbeitsbedingungen.
</p><p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Westschweizer Verleger kündigten am 5. Dezember aus heiterem Himmel den Presse-GAV in der Romandie. In der Deutschschweiz und im Tessin ist das schon 8 Jahre vorher geschehen. Folge: die Arbeitsbedingungen der Journalist/innen, insbesondere der Freien, haben sich klar verschlechtert. Am 11. Dezember protestierten die betroffenen Journalist/innen an Demos in Lausanne, Genf, Freiburg, Neuenburg und Sitten.
</p><p>-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; In den Verhandlungen zu einem neuen Druck-GAV beharrt der Arbeitgeberverband Viscom auf höheren Arbeitszeiten und tieferen Nachtzulagen. Die Gewerkschaften sind nicht bereit, auf diesen Abbau einzutreten. Viscom erklärte am 11. Dezember die Verhandlungen für gescheitert und forderte die Vertragsfirmen auf, ab dem 1.1.2013, dem Beginn des vertragslosen Zustandes, seine Forderungen auf Betriebsebene einzuführen. Die Gewerkschaften werden mit Warnstreiks antworten. Im neuen Jahr entscheiden die betroffenen Syndicom-Mitglieder in einer Urabstimmung, ob sie auch härtere Kampf- und Streikmassnahmen ergreifen wollen. 
</p><h3>Wer nicht hören will, muss…</h3><p>Auch die jüngste Geschichte lehrt: Man kann den GAV resp. seinen Inhalt im offenen respektvollen Dialog bestimmen oder man kann ihn erkämpfen. Manchmal muss man ihn erkämpfen. Das war etwa im Bauhauptgewerbe in jüngster Zeit der Fall – während Unia gleichzeitig in neuen Bereichen erfolgreich am runden Tisch verhandelte. Das Gewitter, das im Moment die GAV-Landschaft bedroht, kann auch reinigende Kraft entfalten. Das wird dann der Fall sein, wenn die Arbeitgeber einsehen, dass Konfrontationskurs Konfrontation bewirkt – und dass die Gewerkschaften die Auseinandersetzung annehmen, wo die Arbeitgeber auf Kuschen spekulieren. </p>]]></content:encoded><category>Löhne und Vertragspolitik</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-912</guid><pubDate>Tue, 06 Nov 2012 10:11:00 +0100</pubDate><title>Wer sich für andere wehrt, braucht Schutz!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/wer-sich-fuer-andere-wehrt-braucht-schutz</link><description>Schwarzbuch missbräuchliche Kündigungen</description><content:encoded><![CDATA[<p><a href="#" data-mailto-token="thpsav1pumvGzni5jo" data-mailto-vector="7" class="linkicon" title="Bestellung Schwarzbuch missbräuchliche Kündigungen">Bestellen unter info(at)sgb.ch&nbsp;(Kostenlos, so lange Vorrat)</a></p><p>Herausgeber: Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
</p><p>Redaktion: Jean Christophe Schwaab, Michael Stötzel, Vania Alleva, Vasco Pedrina, Matthias Hartwich, Florence Proton,&nbsp;Nico Lutz, Luca Cirigliano, Thomas Zimmermann
</p><p>&nbsp;</p><p>Wer in der Schweiz gegenüber dem Arbeitgeber die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt, riskiert in vielen Betrieben Repressalien. Immer wieder werden gegen Personalvertreterinnen und -vertreter auch Kündigungen ausgesprochen, die im Zusammenhang stehen mit deren Engagement in einer Personalkommission oder als gewerkschaftliche Vertrauensleute. 
</p><p>Der SGB beleuchtet im "Schwarzbuch missbräuchliche Kündigungen" die heutige Situation, die schlechten Argumente der Arbeitgeber und stellt schlussendlich die Verbesserungsforderungen der Gewerkschaften vor.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-906</guid><pubDate>Mon, 05 Nov 2012 10:20:00 +0100</pubDate><title>Schutz vor gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/schutz-vor-gewerkschaftsfeindlichen-kuendigungen</link><description>SGB klagt Schweiz bei der ILO erneut an</description><content:encoded><![CDATA[<p>Wer in der Schweiz gegenüber dem Arbeitgeber die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertritt, riskiert in vielen Betrieben Repressalien. Immer wieder werden gegen Personalvertreterinnen und -vertreter auch Kündigungen ausgesprochen, die im Zusammenhang stehen mit deren Engagement in einer Personalkommission oder als gewerkschaftliche Vertrauensleute. Dies zeigt der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) in einem am Montag veröffentlichten Schwarzbuch zu gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen. 
</p><p>Wem Repressalien oder die Kündigung drohen, der kann mit dem Arbeitgeber nicht auf Augenhöhe über Arbeitsbedingungen verhandeln. Die in der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit wird damit zur Farce. Die Schweiz hat dieses Menschenrecht nicht nur in der Verfassung anerkannt: "Die Schweiz hat sich mit dem Beitritt zum Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO oder ILO) über den Schutz der Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter vor missbräuchlichen Kündigungen verpflichtet, dieses Recht zu garantieren", erklärte Alain Bovard, Jurist von Amnesty International Schweiz. 
</p><p>Da sich die bürgerlich dominierte Politik in der Schweiz weigert, effektive Sanktionen gegen gewerkschaftsfeindliche Kündigungen einzuführen, hat der SGB beschlossen, die im Jahr 2003 bei der ILO eingereichte aber seit 2009 suspendierte Klage zu reaktivieren. Die Klage war damals auf Betreiben des SGB eingefroren worden, weil der Bundesrat Vorschläge unterbreitete, wie er die Situation verbessern wollte. Die bürgerlichen Parteien und die Arbeitgeber lehnten die minimalsten Vorschläge des Bundesrats jedoch ab, so dass die Vorschläge wieder in der Schublade verschwanden. Die ILO soll deshalb die Untersuchung zur Schweiz wieder aufnehmen und den Druck erhöhen. SGB-Präsident Paul Rechsteiner dazu: "Auf Dauer wird es den international stark vernetzten Schweizer Behörden, den Organisationen der Arbeitgeber und den Wirtschaftsverbänden nicht gleichgültig sein können, wenn die ILO feststellt, dass die Schweiz das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit verletzt."
</p><h5>Kontakt</h5><p>&nbsp;</p><pre class="xml_contact" style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px; padding: 8px; font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 12px; color: rgb(87, 87, 85); line-height: 20px; -webkit-text-size-adjust: auto; "><ul><li><span>Luca Cirigliano, </span><span>076 335 61 97 </span></li><li><span>Thomas Zimmermann, </span><span>079 249 59 74 </span></li></ul></pre>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-824</guid><pubDate>Thu, 05 Jul 2012 11:53:00 +0200</pubDate><title>Luca Cirigliano wird SGB-Zentralsekretär</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/luca-cirigliano-wird-sgb-zentralsekretaer</link><description>Dossier Arbeitsrecht neu besetzt</description><content:encoded><![CDATA[<p>Der Vorstand des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes hat den Juristen Luca Cirigliano einstimmig zum neuen Zentralsekretär für Arbeitsrecht gewählt. Der 31-jährige Aargauer tritt seine neue Funktion Anfang September an. Er folgt auf Jean Christophe Schwaab, der aufgrund seiner Wahl in den Nationalrat aus dem SGB-Sekretariat scheidet. Der Vorstand hat denn auch die vielfältigen Verdienste von Jean Christophe Schwaab gewürdigt und verdankt. 
</p><p>Luca Cirigliano ist zur Zeit sowohl als Ordentlicher Richter am Bezirksgericht Lenzburg wie auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht der Universität Zürich tätig. Er ist zudem Vizepräsident der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen.
</p><h5>Auskünfte</h5><p>&nbsp;</p><ul><li>Doris Bianchi, stellvertretende Leiterin SGB-Sekretariat, 031 377 01 13 oder 076 564 67 67</li><li>Luca Cirigliano, gewählter SGB-Zentralsekretär, 076 335 61 97 </li></ul>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Schweiz</category><category>Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-799</guid><pubDate>Tue, 12 Jun 2012 11:26:00 +0200</pubDate><title>Antigewerkschaftliche Kündigungen bekämpfen!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/antigewerkschaftliche-kuendigungen-bekaempfen</link><description>Gewerkschafter empfangen Bundesrat Schneider-Ammann</description><content:encoded><![CDATA[<p>Rund 40 Gewerkschafter/innen haben heute Morgen anlässlich der Internationalen Arbeitskonferenz Bundesrat Schneider-Amman in einer symbolischen Aktion einen Protestbrief überreicht. In diesem fordern Sie den Bundesrat auf, sich für einen besseren Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Vertreter einzusetzen. 
</p><p>Der SGB hat die Internationale Arbeitskonferenz als Rahmen dieser Aufforderung ausgewählt, weil der zuständige IAO-Ausschuss auf eine entsprechende Klage des SGB bereits 2006 die Schweiz aufgefordert hat, gewerkschaftliche Vertreter/innen und Vertrauensleute effizienter gegen missbräuchliche Kündigungen zu schützen. Daraufhin hat der Bundesrat im Jahr 2010 eine OR-Revision in Vernehmlassung gegeben, in welcher der Kündigungsschutz sowohl von whistleblowern wie auch von aktiven Gewerkschafter/innen verbessert worden wäre. Der SGB seinerseits war bereit, seine Klage vor der IAO einzufrieren. 
</p><p>Heute hat der Bundesrat aufgrund des Drucks der Arbeitgeber kalte Füsse bekommen. Er will dem Parlament keine Vorschläge unterbreiten, um den Skandal der antigewerkschaftlichen Kündigungen in den Griff zu bekommen. 
</p><p>Der SGB kann eine solche Verweigerung nicht akzeptieren. Dies umso mehr als in den letzten zwei Jahren antigewerkschaftliche Kündigungen sogar zugenommen haben und das Bundesgericht im Fall Suter versus Tages Anzeiger festgestellt hat, dass ein besserer gerichtlicher Schutz gegen missbräuchliche (!) Kündigungen nur nach einer Gesetzesänderung möglich wäre.
</p><p>Für die Gewerkschaften ist deshalb klar: Es braucht nun endlich ein griffigeres Vorgehen gegen antigewerkschaftliche Kündigungen. Falls die Politik nicht reagiert, wird der SGB dazu schreiten müssen, die Schweiz vor der IAO wegen Verletzung des von ihr unterzeichneten Abkommens Nr. 98 erneut zu verklagen.
</p><h5>Auskünfte</h5><ul><li>Vasco Pedrina, Leiter IAO-Arbeitnehmerdelegation CH, 079 772 37 47</li><li>Vania Alleva, Vizepräsidentin SGB, GL Unia, 079 620 11 14</li><li>Ewald Ackermann, Kommunikation SGB, 031 377 01 09 oder 079 660 36 14</li><li>Luis Blanco, CGAS, Unia Genève, 078 911 95 07</li></ul>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>International</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-741</guid><pubDate>Tue, 27 Mar 2012 09:02:00 +0200</pubDate><title>Der Bundesrat muss antigewerkschaftliche Kündigungen endlich bekämpfen!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/der-bundesrat-muss-antigewerkschaftliche-kuendigungen-endlich-bekaempfen</link><description>Bundesgericht missachtet Gewerkschaftsrechte</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Text">Der SGB kann den heutigen Entscheid des Bundesgerichtes nicht verstehen, wonach die Kündigung des ehemaligen Präsidenten der Betriebskommission des „Tages-Anzeigers“, Daniel Suter, nicht missbräuchlich gewesen sei. Daniel Suter wurde aus „wirtschaftlichen Gründen“ gekündigt, dies unmittelbar vor der Eröffnung von wichtigen Verhandlungen, die er im Namen seiner Arbeitskollegen zu führen gehabt hätte. Diese antigewerkschaftliche Kündigung und offensichtliche Verletzung des Geistes jeglicher ernst genommener Sozialpartnerschaft wirkte weitherum schockierend.</p><p class="Text">Indem das Bundesgericht «wirtschaftliche Gründe» akzeptiert, um Personalvertreter zu entlassen, schwächt es alle Arbeitnehmer/innen, die sich für die Interessen der Mitarbeitenden engagieren – und damit die Sozialpartnerschaft. Solche Kündigungen gegen Verhandelnde zeigen, dass gewisse Unternehmen sozialpartnerschaftliche Verhandlungen nicht als Prozess zwischen gleichberechtigten Partnern verstehen. </p><p class="Text">Der SGB verlangt vom Bundesrat, dass er dem Parlament endlich eine Vorlage zu einem besseren Schutz vor antigewerkschaftlicher Kündigung vorlegt. Diese muss den von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen entsprechen. Der SGB fordert insbesondere, dass Opfer solcher Kündigungen wieder eingestellt werden können und dass die Arbeitgeber nicht mehr unter Berufung auf irgendwelche Vorwände Personalvertreter/innen entlassen können. </p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-722</guid><pubDate>Mon, 13 Feb 2012 14:19:00 +0100</pubDate><title>Europäischer Gerichtshof (EuGH): Wieder wider die Gewerkschaften, wieder abwegig</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/europaeischer-gerichtshof-eugh-wieder-wider-die-gewerkschaften-wieder-abwegig</link><description>Die Rechtssache trägt die Nummer C-586/10. Der Fall nennt sich Bianca Kücük, das Verfahren Vorabentscheidung. Das Resultat: der EuGH höhlt arbeitsrechtliche Bestimmungen aus und fördert damit Prekarität.</description><content:encoded><![CDATA[<p>Nach den berüchtigten Urteilen Viking, Laval, Luxemburg und Rüffert, in denen der EuGH die wirtschaftlichen Freiheiten jeweils höher gewichtet als die Rechte der Arbeitnehmenden, nun dieser Entscheid in der Causa Kücük. Seine Folgen: Es dürfte Betroffenen schwieriger fallen, einen befristeten Vertrag in einen unbefristeten zu wandeln resp. schlitzohrigen Arbeitgebern erleichtern, zu Kettenverträgen Zuflucht zu nehmen.
</p><h3>13 befristete Verträge beim gleichen Arbeitgeber</h3><p>Bianca Kücük hatte während 11 Jahren in derselben öffentlichen Verwaltung 13 befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht. Sie wollte dieses Arbeitsverhältnis in einen unbefristeten Vertrag umwandeln. Kücük berief sich auf die Richtlinie 1999/70 EG zur Rahmenvereinbarung der Sozialpartner über befristete Arbeit. Diese Richtlinie will Missbräuche bei aneinandergereihten befristeten Verträgen verhindern. Diese sollen in unbefristete Verträge umwandelt werden, wenn kein sachlicher Grund die Aneinanderreihung von befristeten rechtfertigt. Das deutsche Recht, das die Richtlinie umsetzt, sieht vor, dass die Stellvertretung für einen anderen Arbeitnehmer (z. B. in Urlaub wegen Krankheit oder Mutterschaft) einen Grund darstellt, der einen befristeten Vertrag rechtfertigt.
</p><p>Im Grundsatz findet der EuGH, dass eine Reihung von befristeten Verträgen dann missbräuchlich sei, wenn damit permanent angestelltes Personal ersetzt werden soll. Im Fall Kücük jedoch findet der EuGH, dass bei einem grossen Arbeitgeber wie dem beklagten Bundesland Nordrhein-Westphalen stets viele Arbeitnehmer/innen ersetzt werden müssten. Deshalb sei es nicht missbräuchlich, dazu eine Person in je aneinandergereihten befristeten Verträgen während einer langen Zeit zu engagieren. Ein Arbeitgeber, der häufig Stellvertretungen brauche, dürfe mit Berufung auf die Richtlinie nicht dazu gezwungen werden, solche Kettenarbeitsverträge in einen unbefristeten Vertrag zu wandeln. 
</p><p>Dieser Entscheid ermöglicht also vor allem Grossbetrieben einen viel lockereren Umgang mit Kettenverträgen.
</p><p><b>Und die Schweiz?</b></p><p>Auch wenn dieser Entscheid des EuGH nicht direkt auf die Schweiz anwendbar ist, wird er sich doch auch hierzulande auswirken. Denn auch in der Schweiz sind Kettenverträge missbräuchlich.
</p><p>Der Lehre nach ist in der Schweiz eine Reihung von befristeten Verträgen als ein einziger unbefristeter Vertrag zu betrachten, wenn es zwischen den einzelnen Abschlüssen keinen Unterbruch gibt (ausgenommen aufgrund von Ferien, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, gesetzlicher Pflicht, Pausen wegen der Natur der Temporärarbeit). Das Bundesgericht zeigt sich jedoch konzilianter, insbesondere mit dem Personalverleih. Missbräuchliche Kettenverträge sieht es z. B. nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer dieselbe Aufgabe in demselben Unternehmen wahrgenommen hat und die allfälligen Unterbrüche zwischen den einzelnen interimistischen Einsätzen nur sehr kurz waren (maximal einige Wochen). Der Gesetzgeber – so unser höchstes Gericht – habe dem Arbeitgeber bewusst einen gewissen Spielraum geben wollen. Das rechtfertige den schwächeren Schutz von befristet Angestellten, auch wenn das zu Prekarität führen könne (BGE 117 V 248). Der neue EuGH-Entscheid stützt leider diese falsche Haltung des Bundesgerichts.
</p><p>Für die Arbeitnehmer/innen gilt: Kettenverträge sind zu meiden, insbesondere beim Personalverleih. Temporär Arbeitende sind sozialrechtlich meist schlechter gestellt als unbefristet Angestellte. Das zeigt sich vor allem in der Abdeckung durch Sozialversicherung, dem Lohnersatz bei Krankheit, bei Kündigungsfristen und dem Zugang zu Weiterbildung. Zum Glück verbessert der neue GAV Personalverleih, der am 1.1.2012 in Kraft trat, die Lage der temporär Arbeitenden – auch wenn Prekarität damit noch nicht vollends beseitigt ist.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>International</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-104</guid><pubDate>Mon, 19 Dec 2011 14:49:00 +0100</pubDate><title>Bahnhöfe – keine politikfernen Inseln! </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/bahnhoefe-keine-politikfernen-inseln</link><description>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat einen wichtigen Entscheid getroffen: Bahnhöfe sind öffentlicher Raum, und in einem solchen darf die Ausübung der politischen Rechte, etwa Unterschriftensammlungen oder Wahlaktionen, nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden. </description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal"><span lang="DE">Das BAV hat einen Rekurs einer politischen Partei gegen die Südostbahn und die Appenzeller-Bahnen gutgeheissen. Die Bahnen hatten zuvor im Bahnhof Herisau mit Hinweis auf das Bahnhofsreglement eine politische Aktion verboten. Auch die SBB handeln häufig so und argumentieren dabei, dass „Behinderungen der Pendlerströme“ zu vermeiden seien. Die gleichen SBB verteilen aber grosszügig Bewilligungen an Private, die in den Bahnhöfen PR-Aktionen durchführen können – und das auch mit sehr ausgedehnten Ständen. „Behinderungen“ scheinen nicht an räumliche Ausbreitung gebunden…</span></p><h3 class="Titelfettunterstr"><span lang="DE">Geschäfte ja – Politik nein</span></h3><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Öffentlicher Verkehr ist eine Staatsaufgabe, auch wenn der Staat diese Aufgaben an Unternehmen delegiert. Wie der Staat selbst sind diese Unternehmen, wenn sie öffentliche Aufträge ausführen, an die Grundrechte gebunden, ob die Unternehmen nun dem Privat- oder öffentlichen Recht unterstehen. Die Grundrechte schützen das Ausüben der politischen Rechte, seien das nun das Verteilen von Flugblättern, das Sammeln von Unterschriften für Initiative, Referendum oder Petition, oder Kampagnen- und Standaktionen im Rahmen von Wahlen oder Abstimmungen. Aktionen, die die Reisenden kaum stören, weil sie keine Infrastruktur benötigen (Verteilaktionen, Unterschriftensammlungen) sind ohne Bewilligung&nbsp;</span>möglich<span lang="DE">. Es wäre sogar ungesetzlich, weil unverhältnismässig, sie einer Bewilligung unterstellen zu wollen.&nbsp;</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Ein Stand jedoch, der ja mehr Raum beansprucht, kann bewilligungspflichtig sein. Ohne wichtigen Grund jedoch kann das Unternehmen diese Bewilligung nicht verweigern. Es muss zudem die Gleichbehandlung respektieren, insbesondere wenn zuvor ähnliche Aktionen für kommerzielle Zwecke zugelassen wurden.&nbsp;</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Bleibt die Frage: Wird durch solche Aktionen nicht die Pflicht der Transportunternehmen zu politischer Neutralität verletzt? Nein – denn dem Publikum ist ja einsichtig, dass nicht das Transportunternehmen selbst die Aktion ausführt. Damit können sich auch die SBB nicht mehr hinter dem Argument der Neutralität verstecken.</span></p><h3 class="Titelfettunterstr"><span lang="DE">Auch gewerkschaftliche Aktionen möglich</span></h3><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Für die Gewerkschaften bietet der BAV-Entscheid einen weiteren Vorteil. Wenn&nbsp;</span>diese Transportunternehmen an die Grundrechte gebunden sind, dann haben sie auch die Gewerkschaftsfreiheit (Art. 28 Verfassung und zahlreiche internationale Abkommen) zu respektieren<span lang="DE">. Somit sind auch gewerkschaftliche Aktionen in Bahnhöfen zulässig.&nbsp;</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Die SBB haben in einem ähnlich gelagerten Fall leider Rekurs ans Bundesgericht gemacht. Unsere Bundesbahnen wollen offensichtlich ihre Bahnhöfe weiterhin für kommerzielle, nicht aber für politische Aktionen zur Verfügung stellen. Ein bedauerliches Vorgehen eines Unternehmens, das dem Bund, also dem Volk selbst, gehört.</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Siehe auch: Lukas MATHIS, Die Ausübung politischer Rechte auf Bahnhofsarealen. Jusletter vom 12.12.2011.&nbsp;</span><span lang="DE">www.weblaw.ch</span></p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-103</guid><pubDate>Mon, 19 Dec 2011 14:47:00 +0100</pubDate><title>Tessiner Staatsrat verweigert Gewerkschaften Zugangsrecht</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/tessiner-staatsrat-verweigert-gewerkschaften-zugangsrecht</link><description>Unglaublich, aber wahr: Der Tessiner Staatsrat erlässt für die Gewerkschaften ein Betretungsverbot. Das widerspricht der verfassungsmässig verankerten Koalitionsfreiheit. Zudem schränkt er die gewerkschaftliche Äusserung noch weiter ein – als ob wir noch im Zeitalter des Absolutismus lebten. </description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal"><span lang="DE">„Einen Entscheid, der in diesem Ausmass verfassungswidrig ist, gab es in der Schweiz noch nie. Die Rechte aller Arbeitnehmenden im Kanton Tessin sind gefährdet.“ Es tönt dramatisch in der Resolution des kantonalen Gewerkschaftsbundes Tessin vom 3. Dezember 2011. Die dramatische Rhetorik entspricht jedoch der Wirklichkeit. – Doch alles schön der Reihe nach.</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Am 29. November 2011 publiziert der Tessiner Staatsrat in einem Schreiben an die Personalverbände seinen Entscheid hinsichtlich gewerkschaftlicher Tätigkeit in der kantonalen Verwaltung. Darin verfügt die Regierung für die Gewerkschaften des Staatspersonales: Der Zugang zu kantonalen Gebäuden zwecks gewerkschaftlicher Tätigkeit ist grundsätzlich verboten. &nbsp;</span>Wollen die Gewerkschaften ausserhalb der Arbeitszeiten für Themen des Staatspersonals einen Saal der Verwaltung nutzen, dann hat dies die Staatskanzlei zu bewilligen. Schliesslich soll die Verteilung von gewerkschaftlichem Infomaterial über die Informations- und Abwartsdienste der Verwaltung laufen.&nbsp;</p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Dieser Entscheid des Staatsrates widerspricht der Verfassung. Rechtsanwalt Arthur Andermatt, Spezialist für solche Fragen, hält unmissverständlich fest: „Aus dem kollektiven Koalitionsrecht der neuen Bundesverfassung lässt sich auch ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe ableiten.“[1]&nbsp;Die Grenzen der zulässigen Werbung der Gewerkschaften im Betrieb seien allein „der ordnungsgemässe Betriebsablauf und der Betriebsfrieden, die nicht gestört werden dürfen“, so der Experte weiter. Informations- und Werberecht im Betrieb stützten sich direkt auf die Verfassung, „auf die geschützte gewerkschaftliche Betätigung.“ Und Jean Christophe Schwaab, SGB-Arbeitsrechtler, hält fest: „Dieser Entscheid der Tessiner Regierung ist umso unverständlicher, als von der öffentlichen Hand eine erhöhte Sensibilität für die Sozialpartnerschaft erwartet werden darf.“</span></p><p class="Absatznormal">Für den SGB ist deshalb klar: die Tessiner Regierung hat diesen skandalösen Entscheid zurückzunehmen. Das fordert auch der direkt betroffene VPOD, der in diesem Fall von der OCST (christliche Gewerkschaft) und CCS (freisinnige&nbsp;<span lang="DE">Beamtenorganisationen) unterstützt wird. Der VPOD hat denn auch einen Anwalt beauftragt, um&nbsp;</span>Rekurs zu erheben.&nbsp;</p><p class="Absatznormal">Wieso aber ist die kantonale Regierung schon nur auf diese abstruse Idee gekommen? Das „Tatmotiv“ scheint kein Geheimnis zu sein. Der VPOD hatte 2010 dem Staatspersonal Flugblätter gegen den Leistungslohn&nbsp;verteilt, den ein neues Personalgesetz vorsah. In der Folge hatte die Tessiner Stimmbevölkerung die entsprechende&nbsp; kantonale Vorlage bachabgeschickt.&nbsp;</p><p>Nur: Racheerlasse werden nicht besser, wenn man aus der Position des Verlierers agiert.&nbsp; </p><div><p>&nbsp;</p><hr><div id="ftn1"><p>[1]&nbsp;Siehe A. Andermatt: Die Gewerkschaften. In: plädoyer 5/04, S. 42 bis 46.</p></div></div>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-95</guid><pubDate>Tue, 22 Nov 2011 14:34:00 +0100</pubDate><title>Eiszeit</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/eiszeit</link><description>So geballt, so intensiv und so eisig wie in den letzten paar Wochen sind die Angriffe auf die Gewerkschaftsfreiheit in der jüngeren Vergangenheit noch nie ausgefallen. </description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal"><span lang="DE">Fälle missbräuchlicher Entlassung von Mitgliedern einer Betriebs- oder Personalkommission (BK oder PK) sind in der Waadt gleich doppelt vorgekommen: bei der Tesa (Elektroindustrie) und beim Grossverleger Edipresse.&nbsp;</span>Bei Edipresse wurde einem BK-Mitglied aus «wirtschaftlichen Gründen» gekündigt, unter Missachtung des geltenden GAV. Der Fall ähnelt demjenigen von PK-Präsident Daniel Suter beim «Tages-Anzeiger» (dessen Besitzer Tamedia soeben den Schweizer Verlagsbereich der Edipresse erworben hat), der 2009 vor der Eröffnung von Verhandlungen über den Sozialplan entlassen worden ist (dieser Fall ist vor Bundesgericht hängig). Bei der Tesa sind zwei BK-Mitglieder nach harten Verhandlungen entlassen worden, in denen sich die BK erfolgreich gegen eine Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich gewehrt hatte. Der Arbeitgeber berief sich auf einen hanebüchenen Vorwand, um die fristlose Entlassung zu rechtfertigen: Die beiden hätten eine Petition gestartet. Das ist nicht nur falsch, sondern würde auch nie eine solche «Vergeltung» zulassen. Ein Versöhnungsversuch scheint für’s Erste gescheitert.&nbsp;</p><p class="Absatznormal">Auch im Tessin zeichnet sich ein ähnlicher Fall ab: ein Industriebetrieb will einen BK-Präsidenten entlassen – und teilte ihm das während den jährlichen Lohnverhandlungen mit.</p><h3 class="Titelfettunterstr"><span>Streikende verleumden</span></h3><p class="Absatznormal">Beim Genfer Universitätsspital gab es in letzter Zeit mehrere Streiks. So protestierten etwa die Angestellten des Patiententransports, der Hilfspflege, des Labors und der Reinigung gegen verschlechterte Arbeitsbedingungen aufgrund von Sparbudgets und eingefrorenen Löhnen. Die Spitaldirektion griff zum Zweihänder. In der Presse berichtete sie, dass der Streik Leben gefährde. Gleichzeitig erhob sie Strafklage und wollte das so eingeschüchterte und diskreditierte Personal zu einem „Minimaldienst“ verpflichten, den es in keinem Gesetz gibt. Diese falschen Anschuldigungen sind nichts anderes als eine Attacke auf das Streikrecht. Auch während ihres Streiks haben die Spital-Angestellten immer darauf geachtet, dass die Patienten dadurch nicht zu Schaden kommen.&nbsp;</p><h3 style="font-weight: bold;" class="Absatznormal"><span>Rache nach erfolgreichem Streik</span></h3><p class="Absatznormal">Das Personal der Barbey SA (Fleischverarbeitung) in der Waadt hat dank eines erfolgreichen Streiks im Mai 2010 einige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen erreicht. Alle Angestellten, die vor Gericht ihre Rechte geltend machten, bekamen zudem Recht. Nun hat das Unternehmen wie ein schlechter Verlierer und auf missbräuchliche Art eine Schadenersatzklage von 3,5 Mio Franken gegen Unia erhoben. Gleichzeitig hat es erwirkt, dass ein Gewerkschaftssekretär wegen Verleumdung verurteilt wurde. Dessen Aussagen ruhten jedoch auf Zeugnissen der betroffenen Arbeitnehmer/innen… Der Fall zeigt, wie rasch gewisse Arbeitgeber zur Kriminalisierungsmethode greifen, um sich Bewegungsfreiheit zu verschaffen und die Arbeitnehmenden unterwürfig zu halten.&nbsp;</p><h3 style="font-weight: bold;" class="Absatznormal"><span>Hoffnungsschimmer</span></h3><p class="Absatznormal">Im aktuell sehr düsteren Gemälde zur Gewerkschaftsfreiheit gibt es nur einen Farbtupfer. Das Polizeigericht im freiburgischen Broyebezirk hat alle Anschuldigungen gegen die Gewerkschaft Unia und gegen die Arbeitnehmenden selbst aufgehoben. Diese hatten öffentlich und nach Treu und Glauben das klar missbräuchliche Handeln des Personalverleihers „OK Personnel SA“ angeprangert. Man habe das Recht, von einem Arbeitgeber, der sich missbräuchlich verhalte, auch zu sagen, dass er sich missbräuchlich verhalte. Ein – allerdings isolierter – Sieg für die Meinungsäusserungs- und die Gewerkschaftsfreiheit.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-359</guid><pubDate>Thu, 07 Jul 2011 10:41:00 +0200</pubDate><title>Verwarnung wegen Gewerkschaftstätigkeit ist zurücknehmen </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/verwarnung-wegen-gewerkschaftstaetigkeit-ist-zuruecknehmen</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Der SGB-Vorstand hat heute per Brief den Verwaltungsrat der Transports Publics de la région lausannoise SA (TL) aufgefordert, die Verwarnung inkl. Kündigungsandrohung des gewerkschaftlichen Vertreters Aïssam Echchorfi unverzüglich zurückzunehmen.
</p><p>Grund für diese Sanktion: Aïssam Echchorfi hatte im Dezember 2010 seine Arbeitskollegen per Mail, SMS und Facebook auf gewerkschaftliche Mobilisierungsaktionen aufmerksam gemacht. Der SGB erinnert die TL daran, dass die Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte von der Verfassung und vom internationalen Recht garantiert wird. Die Ausübung dieses Rechts mit Verwarnungen und Kündigungsandrohungen behindern zu wollen, sei eine rechtsstaatlich und demokratisch unannehmbare Einschüchterung.
</p><p>Sollten die TL nicht Einsicht zeigen und die Verwarnung sowie die gleichzeitige Verweigerung der ordentlichen Lohnerhöhung nicht zurücknehmen, behält sich der SGB das Recht vor, diesen Fall den entsprechenden Organen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vorzulegen.
</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-59</guid><pubDate>Sun, 26 Jun 2011 11:56:00 +0200</pubDate><title>90 Morde, 2500 Verhaftungen, 5000 Entlassene</title><link>https://www.sgb.ch/themen/gewerkschaftspolitik/detail/90-morde-2500-verhaftungen-5000-entlassene</link><description>Jedes Jahr listet der Internationale Gewerkschaftsbund (IGB) weltweit die Verletzungen der Gewerkschaftsrechte auf. Im Rapport für das Jahr 2010 führt wiederum Kolumbien die Negativliste mit 49 wegen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit Ermordeten an.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal"><span lang="DE">Das ist die traurige Spitze dieses Berichtes, der die antigewerkschaftlichen Aktivitäten des Jahres 2010 in 143 Staaten rapportiert:</span></p><ul><li><span lang="DE"><span><span style="font:7.0pt &quot;Times New Roman&quot;"></span></span></span><span lang="DE">90 ermordete Gewerkschafter/innen (49 allein in Kolumbien)</span></li></ul><ul><li><span lang="DE"><span><span style="font:7.0pt &quot;Times New Roman&quot;"></span></span></span><span lang="DE">75 angezeigte Morddrohungen&nbsp;</span></li></ul><ul><li><span lang="DE"><span><span style="font:7.0pt &quot;Times New Roman&quot;"></span></span></span><span lang="DE">2.500 Verhaftungen&nbsp;</span></li></ul><ul><li><span lang="DE"><span>m</span></span><span lang="DE">indestens 5.000 wegen Gewerkschaftsarbeit Entlassene.</span></li></ul><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Als globalen Trend macht der Bericht Regierungen aus, die die Arbeitsgesetze nicht anwenden oder den Arbeitsschutz und die entsprechende Aufsicht systematisch ausbluten. Ein weltweites Kennzeichen sei der Missbrauch an Wanderarbeitskräften sowie die Ausbeutung der vorwiegend weiblichen Arbeitskräfte in den Freien Exportzonen der Welt.</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Im Nahen Osten zeichnet die Übersicht für das Jahr 2010 ein Bild der Repression seitens der Regierungen. Diese wollten ihre Bevölkerung daran hindern, ihr Leben durch eine Gewerkschaftsvertretung, bessere Löhne und Tarifverhandlungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu verbessern. Die Unterdrückung freier Gewerkschaftstätigkeit war denn auch eine der zentralen Wurzeln des arabischen Protestes zu Beginn des laufenden Jahres.</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Aber auch Europa hat sich nicht zu brüsten. Die wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise entstandenen immensen Haushaltsdefizite führen zu Lohnkürzungen, Rentenreformen und Haushaltskürzungen – würden also auf dem Rücken der Arbeitnehmenden ausgetragen. Speziell schwierig sei die Lage der Gewerkschaften nach wie vor in der Ukraine, in Russland, Weissrussland und in der Türkei.</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Unrühmlich erwähnt im Länderbericht ist übrigens auch die Schweiz. Hauptvorwurf: missbräuchliche Kündigung von gewerkschaftlich Engagierten und kein spezieller Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Vertrauensleute.</span></p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftspolitik</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-55</guid><pubDate>Thu, 09 Jun 2011 11:45:00 +0200</pubDate><title>Rückenschuss für Gewerkschaftsrechte und Sozialpartnerschaft </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/rueckenschuss-fuer-gewerkschaftsrechte-und-sozialpartnerschaft</link><description>Das Kantonsgericht Zürich hat das erstinstanzliche Urteil im Fall Tamedia/Daniel Suter annulliert. Entscheid und Begründung bedeuten eine totale Missachtung der Gewerkschaftsrechte und der Sozialpartnerschaft.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal">Daniel Suter war als Präsident der Personalkommission des «Tages-Anzeigers» einige Tage vor der Eröffnung von Verhandlungen über einen Sozialplan entlassen worden. Diese Verhandlungen hätte er arbeitnehmerseits leiten müssen. Das erstinstanzliche Gericht hatte diese Entlassung als missbräuchlich beurteilt. Es befand, dass ein Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe nicht als «begründeten Anlass» heranziehen könne, um einen gewählten Personalvertreter (Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR) vor dem Beginn von Verhandlungen zu entlassen. Tamedia wurde dazu verknurrt, drei Monatslöhne als Entschädigung zu zahlen. Das Urteil ist leicht nachvollziehbar: Die wichtigste Verhandlungsperson arbeitnehmerseits zu entlassen, bedeutet nichts anderes als einen Rückenschuss für die Sozialpartnerschaft.&nbsp;</p><h3 class="Absatznormal"><span>Ein massiver Schritt zurück</span></h3><p class="Absatznormal">Dennoch rekurrierte Tamedia gegen dieses Urteil – und bekam nun leider vorläufig Recht. Die Argumentation des Kantonsgerichtes ist ein Affront gegen die Gewerkschaftsrechte und die Sozialpartnerschaft. Die Zweitinstanz befand nämlich, dass ein Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe – sogar wenn sie nur vermutet seien – als «begründeten Anlass» vorbringen könne, um Personalvertreter zu entlassen. Ein Arbeitgeber, der einen schlechten Geschäftsgang befürchte, könne restrukturieren, auch auf dem Rücken der Personalvertreter. Er müsse dazu nicht schon in den roten Zahlen sein. Wenn sich die Lage nach der Restrukturierung gebessert habe, könne dies nicht a posteriori herangezogen werden, um die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe zu bestreiten. Die wirtschaftlichen Gründe seien jedoch sehr sorgfältig zu untersuchen, denn sonst würde die von Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR vorgesehene Beweislastumkehr de facto aufgehoben. Dieser Artikel hält fest, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass er aus einem anderen Grund als einer mit dem Mandat der Personalvertretung verbundenen Tätigkeit kündigt. Leider ist das Gericht seinen eigenen Überlegungen nicht korrekt gefolgt.&nbsp;</p><h3 class="Absatznormal"><span>Korrektur nötig</span></h3><p class="Absatznormal">Daniel Suter, unterstützt durch Syndicom, wird beim Bundesgericht Rekurs einlegen. Wie auch immer dieser Prozess ausgehen wird: Er zeigt bereits heute, dass der Schutz vor antigewerkschaftlichen Kündigungen in der Schweiz unbedingt gestärkt werden muss. Aktive Gewerkschafter/innen und Personalvertreter/innen müssen ein Recht auf Wiedereinstellung haben, wenn ihnen missbräuchlich gekündigt wird. Und sie dürfen – wie das auch der Bundesrat vorschlägt – nicht aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden. Denn sonst wird dies zum Vorwand, um sich Mitarbeitender zu entledigen, die sich für ihre Kolleg/innen einsetzen.&nbsp;</p><p class="Absatznormal">Das neue Urteil aus Zürich, das sich auf ein kürzlich erlassenes Bundesgerichtsurteil stützt (BGE 133 III 512), eröffnet nun den Arbeitgebern genau diesen Spielraum, um sich dieses Vorwands zu bedienen.&nbsp;</p><p class="Absatznormal">&nbsp;</p><p class="Absatznormal" style="font-style: italic;"><span style="font-size:10.0pt">Obergericht des Kantons Zürich, 1. Zivilkammer, Urteil vom 24. Mai 2011, Fall LA100023-O/U</span></p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-7</guid><pubDate>Fri, 14 Jan 2011 16:11:00 +0100</pubDate><title>Nun doch ein Lichtblick?</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/nun-doch-ein-lichtblick</link><description>Und sie bewegt sich doch? Zumindest ist Bewegung aufgekommen im Thema Schutz vor antigewerkschaftlichen Kündigungen. Mitte Januar läuft die Vernehmlassungsfrist zu einer Gesetzesvorlage ab, die unter anderem diesen Schutz verbessern will. Aber zu wenig entschlossen … </description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal">Auch 2010 ist die Kette nicht abgerissen, in denen Angestellte mit gewerkschaftlichem Mandat, zumeist Personalvertreter/innen, wegen ihrer gewerkschaftlichen Funktion entlassen wurden. Die zwei aktuellsten Fälle ereigneten sich in der Westschweiz und betreffen den Pflegebereich (ALSMAD [= association lausannoise pour l’aide et le maintien à domicile] Lausanne und EMS Fort Barreau, Genf). Beide gekündigten Personalvertreterinnen waren seit Jahren im jeweiligen Betrieb tätig gewesen.</p><p class="Absatznormal">All diese Kündigungen widersprechen internationalem, von der Schweiz ratifiziertem Recht; sie sind in den umliegenden Ländern annullierbar oder schon gar nicht aussprechbar. Das Problem in der Schweiz: Sogar wenn ein Gericht die Missbräuchlichkeit einer solchen Kündigung feststellt, wird als Sanktion nur eine finanzielle Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen an das Opfer verfügt. Eine derart schwache Sanktion hat keine abschreckende Wirkung.</p><p class="Absatznormal">Der SGB und seine Gewerkschaften bekämpfen diesen Missstand seit Jahren. 2002 haben sie die Schweiz deshalb bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verklagt. Lange auf Blockadekurs, hat der Bundesrat mittlerweile Zeichen der Bewegung gezeigt. Denn im Rahmen der sog. Whistleblower-Gesetzgebung schlägt er vor, auch Personalvertretende besser gegen missbräuchliche Kündigungen zu schützen. So sollen etwa Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen an Personalvertretende neu automatisch missbräuchlich sein. Allerdings sieht der entsprechende Gesetzesentwurf lediglich eine Verdoppelung der bisherigen Geldstrafen vor. Für den SGB ist klar: Eine Gesetzgebung, die Arbeitnehmende mit gewerkschaftlicher Vertretungsrolle effizient schützen will, muss auch die Wiedereinstellung der missbräuchlich gekündigten Personen ermöglichen. Nur eine solche Bestimmung schützt effizient gegen missbräuchliche Kündigungen und sorgt damit für sozialpartnerschaftliche Verhandlungen auf Augenhöhe. Ein Novum wäre das Recht auf eine solche Wiedereinstellung nicht, ermöglicht doch das Gleichstellungsgesetz genau diese seit anderthalb Jahrzehnten.</p><p class="Absatznormal">Die Vernehmlassung des SGB zur Whistleblow-Gesetzgebung, deren Frist in diesen Tagen zu Ende geht, finden Sie auf: <span lang="DE"><a href="http://www.sgb.ch/" target="_blank"><span lang="DE-CH">www.sgb.ch</span></a></span> unter Dokumente/Vernehmlassungen.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-394</guid><pubDate>Wed, 12 Jan 2011 11:50:00 +0100</pubDate><title>Ein erster Schritt, aber noch zu zaghaft</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/ein-erster-schritt-aber-noch-zu-zaghaft</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat schlägt im Rahmen einer OR-Revision (Ende der Vernehmlassungsfrist in diesen Tagen) eine Verschärfung der Sanktionen bei missbräuchlichen und ungerechtfertigten Kündigungen vor. Das ist zu begrüssen. Der Bundesrat bewegt sich jedoch zu zaghaft in die gute Richtung.&nbsp;
</p><p>Missbräuchlich ausgesprochene Kündigungen, d.h.: Kündigungen, deren Missbräuchlichkeit durch ein Gericht festgestellt worden ist, werden heute maximal mit sechs Monatslöhnen bestraft. Neu soll diese Sanktion auf maximal 12 Monatslöhne erhöht werden. Auch diese Verschärfung entwickelt zu wenig abschreckende Wirkung.
</p><p>Zudem schlägt der Bundesrat vor, dass Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen an Personalvertretende neu automatisch als missbräuchlich gelten. Auch das ist ein Fortschritt, aber ein zaghafter.
</p><p>Für den SGB ist klar: Eine Gesetzgebung, die Arbeitnehmende mit gewerkschaftlicher Vertretungsrolle effizient schützen will, muss auch die Wiedereinstellung der missbräuchlich gekündigten Personen ermöglichen. Nur eine solche Bestimmung schützt ausreichend präventiv und sorgt damit für sozialpartnerschaftliche Verhandlungen auf Augenhöhe. Ein Novum wäre das Recht auf eine solche Wiedereinstellung nicht, ermöglicht doch das Gleichstellungsgesetz genau diese seit anderthalb Jahrzehnten, ohne dass seither ein Gejammer aufgekommen wäre.
</p><p>Die lange Reihe von missbräuchlichen Kündigungen an Gewerkschaftsvertreter/innen in den letzten Jahren und bis zu den heutigen Tagen zeigt, dass dringend Handlungsbedarf besteht.
</p><p>Die Vernehmlassung des SGB zur Whistleblow-Gesetzgebung finden Sie auf:&nbsp;<a href="http://www.sgb.ch/" target="_blank">www.sgb.ch</a>&nbsp;unter Dokumente/Vernehmlassungen.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-396</guid><pubDate>Mon, 27 Dec 2010 12:00:00 +0100</pubDate><title>Nach viel Schatten Ende 2010 nun doch ein Lichtblick?</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/nach-viel-schatten-ende-2010-nun-doch-ein-lichtblick</link><description>Jahresrückblick antigewerkschaftliche Kündigungen</description><content:encoded><![CDATA[<p>Ein Rückblick auf das bald verflossene Jahr zeigt: 2010 sind neue Fälle bekannt geworden, in denen Angestellte mit gewerkschaftlichem Mandat, zumeist Personalvertreter/innen, wegen ihrer gewerkschaftlichen Funktion entlassen wurden. Die zwei aktuellsten Fälle ereigneten sich in der Westschweiz und betreffen den Pflegebereich (ALSMAD [= association lausannoise pour l’aide et le maintien à domicile] Lausanne und EMS Fort Barreau, Genf). Beide gekündigten Personalvertreterinnen waren seit Jahren im jeweiligen Betrieb tätig gewesen.
</p><p>All diese Kündigungen widersprechen internationalem, von der Schweiz ratifiziertem Recht und sie sind in den umliegenden Ländern annullierbar oder schon gar nicht aussprechbar. Das Problem in der Schweiz: Sogar wenn ein Gericht die Missbräuchlichkeit einer solchen Kündigung feststellt, wird als Sanktion nur eine finanzielle Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen an das Opfer verfügt. Eine derart schwache Sanktion hat keine abschreckende Wirkung.
</p><p>Der SGB und seine Gewerkschaften bekämpfen diesen Missstand seit Jahren. Lange auf Blockadekurs, hat der Bundesrat mittlerweile Zeichen der Bewegung gezeigt. Denn im Rahmen der sog. Whistleblower-Gesetzgebung schlägt er vor, auch Personalvertretende besser gegen missbräuchliche Kündigungen zu schützen. So sollen etwa Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen an Personalvertretende neu automatisch missbräuchlich sein. Allerdings sieht der entsprechende Gesetzesentwurf lediglich eine Verdoppelung der bisherigen Geldstrafen vor. Für den SGB ist klar: Eine Gesetzgebung, die Arbeitnehmende mit gewerkschaftlicher Vertretungsrolle effizient schützen will, muss auch die Wiedereinstellung der missbräuchlich gekündigten Personen ermöglichen. Nur eine solche Bestimmung schützt effizient gegen missbräuchliche Kündigungen und sorgt damit für sozialpartnerschaftliche Verhandlungen auf Augenhöhe. Ein Novum wäre das Recht auf eine solche Wiedereinstellung nicht, ermöglicht doch das Gleichstellungsgesetz genau diese seit anderthalb Jahrzehnten.
</p><p>Die Vernehmlassung des SGB zur Whistleblow-Gesetzgebung finden Sie auf:&nbsp;<a href="http://www.sgb.ch/" target="_blank">www.sgb.ch</a>&nbsp;unter Dokumente/Vernehmlassungen.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-699</guid><pubDate>Sat, 06 Nov 2010 15:24:00 +0100</pubDate><title>Antigewerkschaftliche Kündigungen stoppen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/antigewerkschaftliche-kuendigungen-stoppen</link><description>RESOLUTION
Angenommen vom SGB-Kongress 5./6. November 2010</description><content:encoded><![CDATA[<p>In allen demokratischen Staaten sind Arbeitnehmende, die eine spezifische gewerkschaftliche Rolle wahrnehmen, in hohem Mass gegen Kündigung geschützt. In der Schweiz ist dieser Schutz auf ein mickriges Minimum beschränkt: Sogar wenn ein Gericht feststellt, dass ein gewerkschaftlicher Vertreter missbräuchlich entlassen worden ist, können höchstens sechs Monatslöhne als Entschädigung verfügt werden, nicht aber eine Wiedereinstellung. 
</p><p>Diese Loskauf-Mentalität ist ein Hohn. Sie verletzt internationales Recht, nämlich das von der Schweiz ratifizierte IAO-Abkommen 98. Deshalb hat der SGB die Schweiz 2003 bei der IAO angeklagt. Die IAO hat die Schweiz daraufhin gerüffelt. Aufgrund der stur blockierenden Haltung der Arbeitgeber waren der Bundesrat und die Verwaltung jedoch nicht zu handeln bereit.
</p><p>In der jüngsten Krise haben antigewerkschaftliche Kündigungen deutlich zugenommen. Diverse Betriebe - auch solche, die sich sonst gern als Muster-Unternehmen ins Schaufenster der Öffentlichkeit stellen (Tamedia, Manor) - haben missbräuchlich Gewerkschaftsvertreter/innen entlassen. Sie entledigten sich so ihrer Kritik und innerbetrieblicher Opposition, um Restrukturierungen wider das Personal reibungslos durchziehen zu können. Diese „Friss-oder-stirb-Haltung“, dieser imperative Griff zum Maulkorb widerspricht jeglicher Vorstellung von Sozialpartnerschaft und einer demokratischen Konzeption der Gesellschaft. Belegschaft und Gewerkschaft werden so in den Würgegriff genommen. Die SGB-Gewerkschaften haben diesen dramatisch zunehmenden Skandal in einer Kampagne öffentlich denunziert. Das hat den Bundesrat endlich dazu gebracht, entsprechenden Handlungsbedarf zuzugeben. In seinem Entwurf zu einem verstärkten Kündigungsschutz von Personen, die Missstand am Arbeitsplatz anzeigen, will er auch gewerkschaftliche Vertreter/innen besser schützen.
</p><p>Der SGB-Kongress bekräftigt:
</p><p>&nbsp;</p><p>1&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Antigewerkschaftliche Kündigungen und Repressionen verhöhnen den Rechtsstaat und sind einer Demokratie unwürdig.
</p><p>&nbsp;</p><p>2&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Gewerkschaftsbewegung wird weiterhin jede antigewerkschaftliche Kündigung öffentlich denunzieren. Unternehmen, die den autoritären Tarif durchgeben, sollen wissen, dass sie dies viel kosten wird. Die Gewerkschaften führen ihre Kampagne sowohl gegen antigewerkschaftliche Kündigungen als auch für die Stärkung der Gewerkschaftsrechte und die Bestrafung von den Arbeitgebern, welche deren Ausübung verhindern entschieden weiter. 
</p><p>&nbsp;</p><p>3&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Falls die Verhandlungen und Bemühungen für einen besseren Kündigungsschutz gewerkschaftlicher Vertreter/innen scheitern sollten, wird der SGB die Klage vor der IAO erneut vorantreiben. Er wird zusätzlich geeignete Initiativen auf parlamentarischer und politischer Ebene prüfen. In allen GAV-Verhandlungen werden unsere Forderungen zum Schutz der Vertrauensleute als prioritäre Forderung eingebracht.
</p><p>&nbsp;</p><p>4&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die bundesrätlichen Vorschläge zu einem besseren Kündigungsschutz gewerkschaftlicher Vertreter/innen müssen auch das Recht auf eine Wiedereinstellung von missbräuchlich Gekündigten enthalten. Die Wiedereinstellung ist nämlich:
</p><p>a.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die beste abschreckende Sanktion gegen Arbeitgeber, welche die Demokratie und die Sozialpartnerschaft mit den Füssen treten. Angriffe auf grundlegende Rechte sühnt man nicht allein mit Geldzahlung.
</p><p>b.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die beste Wiedergutmachung des von den Opfern antigewerkschaftlicher Kündigungen erlittenen Schadens;
</p><p>c.&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Stärkung der Kompetenz der DemokratInnen, sich für Demokratie einzusetzen und gegen Tyranie zu wehren.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-125</guid><pubDate>Thu, 07 Oct 2010 16:16:00 +0200</pubDate><title>Ein zu schüchterner Beginn, aber immerhin ein Beginn</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/ein-zu-schuechterner-beginn-aber-immerhin-ein-beginn</link><description>Jetzt hat der Bundesrat endlich halbwegs erkannt, dass gewerkschaftliche Vertreter/innen besser gegen missbräuchliche Kündigung zu schützen sind. Die vorgeschlagenen Sanktionen bleiben aber zu schwach.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal"><span lang="DE">Der SGB nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Bundesrat einen Gesetzesentwurf in Vernehmlassung gibt, der Gewerkschaftsvertreter/innen und Personen, die Missstand anzeigen (whistleblower), besser vor missbräuchlicher Kündigung schützen soll. Die jahrelange entsprechende Kampagne der Gewerkschaften scheint nun doch erste Früchte zu tragen.&nbsp;</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Der Bundesrat handelt jedoch nur zaghaft, die von ihm vorgeschlagenen Sanktionen sind schwach: Antigewerkschaftliche Kündigungen würden neu, wenn als solche festgehalten, mit maximal 12 Monatslöhnen sanktioniert (heute maximal 6 Monatslöhne). Die Kündigungen könnten aber weiterhin nicht annulliert werden. Arrogante Arbeitgeber könnten sich also weiterhin jener Mitarbeitenden entledigen, die ihre Kolleg/innen verteidigen. Eine Sanktion von 12 Monatslöhnen entwickelt keine Abschreckung, insbesondere nicht für Grossunternehmen. Personalvertreter oder Gewerkschafterinnen, die Opfer einer solchen missbräuchlichen Kündigung sind, würden also weiterhin ihre Stelle verlieren und arbeitslos werden. Der Bundesrat will für sie kein Recht auf Wiedereinstellung.</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Der SGB fordert wirksame Sanktionen gegen solche missbräuchliche Kündigungen, insbesondere ihre Annullierbarkeit und damit die Möglichkeit zur Wiedereinstellung der Betroffenen. Dass dies nötig ist, zeigt die in letzter Zeit dramatische Zunahme von missbräuchlichen Kündigungen an Gewerkschafter/innen und Personalvertreter/innen.&nbsp;</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Zwei weitere Vorschläge des Gesetzesentwurfes sind als Fortschritt festzuhalten. Einerseits sind die Regelungen missbräuchlicher Kündigung nicht mehr „absolut zwingend“ – in den GAV kann zugunsten der Arbeitnehmenden davon abgewichen werden. Zum anderen kann gewählten Personalvertretern nicht mehr aus ökonomischen, sondern nur mehr aus Gründen, die in ihrer eigenen Person liegen, gekündigt werden. Dieser Vorschlag korrigiert einen kürzlichen fatalen Entscheid des Bundesgerichts. Danach hätte ein Arbeitgeber, der mittelfristig für sein Unternehmen eine Verschlechterung vorauszusehen glaubt, eine/n Personalvertreter/in aus wirtschaftlichen Gründen entlassen können.&nbsp;</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Klar ist: wenn die Gewerkschaften einen besseren Schutz vor antigewerkschaftlicher Kündigung wollen, dann haben sie ihren entsprechenden Druck aufrecht zu erhalten. Deshalb werden der SGB und seine Verbände weiterhin alle Fälle antigewerkschaftlicher Kündigungen systematisch denunzieren. Und wenn der vorliegende Gesetzesentwurf nicht befriedigende Ergebnisse bringen sollte, wird der SGB auf seine entsprechende Klage vor der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zurückkommen. Denn der Schutz vor antigewerkschaftlicher Kündigung gehört zu den Kernarbeitsnormen, die die Schweiz als Gastland der IAO zu respektieren und zu fördern hätte.&nbsp;</span></p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-416</guid><pubDate>Fri, 01 Oct 2010 13:35:00 +0200</pubDate><title>Besserer Schutz gegen antigewerkschaftliche Kündigungen nötig</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/besserer-schutz-gegen-antigewerkschaftliche-kuendigungen-noetig</link><description>Für SGB sind vorgesehene Sanktionen zu schwach</description><content:encoded><![CDATA[<p>Der SGB begrüsst es, dass der Bundesrat endlich den Schutz gegen antigewerkschaftliche Kündigungen und für Whistleblowers verbessern will. Die vorgeschlagenen Sanktionsmassnahmen sind aber viel zu weich: Für grosse Unternehmen ist eine maximale Entschädigung von zwölf Monatslöhnen kaum abschreckend. Zudem verlieren die missbräuchlich entlassenen PersonalvertreterInnen, GewerkschafterInnen und Whistleblowers weiterhin definitiv ihre Stelle. Sie haben keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung, werden also arbeitslos und können ihre Rechte nicht mehr am Arbeitsplatz geltend machen.
</p><p>Der SGB fordert daher den Bundesrat auf, Sanktionsmassnahmen mit Zähnen vorzusehen, den Schutz gegen antigewerkschaftliche Kündigungen zu erhöhen sowie die Wiedereinstellungsmöglichkeit für missbräuchlich Entlassene vorzusehen. Weitergehende Massnahmen sind nötig. In den letzten Monaten hat die Zahl missbräuchlicher Kündigungen von PersonalvertreterInnen oder GewerkschafterInnen dramatisch zugenommen.
</p><p>Dazu kommt, dass die Schweiz von der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verurteilt worden ist, weil sie die internationalen Schutznormen gegen antigewerkschaftliche Kündigungen nicht einhält. Diese Schutznormen gehören zu den fundamentalen Menschenrechten.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-131</guid><pubDate>Sun, 26 Sep 2010 16:28:00 +0200</pubDate><title>Wieder ein Trick des Unternehmens</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/wieder-ein-trick-des-unternehmens</link><description>Seit rund 3 Monaten wird beim Genfer Flughafenreinigungsbetrieb ISS gestreikt – gegen massive Lohnkürzungen. Jetzt versucht das Unternehmen mit einem Pseudo-Verband die Streikenden und ihre Gewerkschaft VPOD auszutricksen. Ein sehr durchsichtiges Manöver.</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Absatznormal"><span lang="DE">Seit bald 3 Monaten streiken in der Genfer Niederlassung des internationalen Riesenunternehmens ISS gut 10 % der Angestellten. Die Genfer ISS will für die Flugzeugreiniger/innen die Löhne kürzen, teils über 1000 Franken – und das bei Salären, die in den Bereichen von 3500 bis maximal 4800 Franken liegen.&nbsp;</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Die Gewerkschaft VPOD hatte mit ISS einen GAV abgeschlossen, den das Unternehmen im Juni kündigte und durch individuelle Verträge mit den bedeutend tieferen Löhnen ersetzte. Die Streikenden hätten sich wohl schon lange durchgesetzt, hätten sie mehr Beschäftigte mobilisieren können. Aber die Angst um den Arbeitsplatz und dauernde Einschüchterung durch den Betrieb haben das verhindert. Es ist eine Schande für dieses Weltunternehmen, das sich in Hochglanzbroschüren als fortschrittlich darstellt – und zumindest ein positiver Nebeneffekt des Streiks, dass sich mittlerweile einige Städte, die ISS-Dienste in Anspruch nehmen, je nach Ausgang des Genfer Streites darauf besinnen wollen, ob sie weiterhin mit ISS zusammenarbeiten wollen…</span></p><p class="Absatznormal"><span lang="DE">Um die Streikenden zurückzubinden, hat ISS schon zu manchem Trick gefunden. Der neueste: ISS schliesst mit dem Personalverband PUSH einen Pseudo-GAV ab, der eine Lohnskala von 3500.- bis 3800.- festhält. Der von ISS gekündigte GAV mit dem VPOD hatte eine Skala von 3650.- bis 4850.- vorgesehen. Das sagt wohl alles.</span></p><p class="Texte">Doch kann PUSH überhaupt einen GAV abschliessen? VPOD und SGB bestreiten dies. PUSH hatte vor dem Streik keine Mitglieder bei der Genfer ISS.&nbsp;&nbsp;Ebensowenig kann PUSH gegenüber dem Arbeitgeber jene Unabhängigkeitsgarantien erbringen, die vom kollektiven Arbeitsrecht verlangt werden. Der VPOD verlangt deshalb zu Recht, dass PUSH nicht als GAV-abschlussfähig anerkannt wird. Das Manöver mit dem bestellten Verband, mit dem man traulich einen GAV aushandelt, den man dann vom betroffenen Personal absegnen lässt, wirkt allzu durchsichtig.&nbsp;</p><p style="text-align:justify">ISS Schweiz präsentiert sich auf seiner Website wie folgt: „Die ISS Werte&nbsp;<span style="font-weight: bold;">Verantwortung</span><b>,&nbsp;</b><span style="font-weight: bold;">Ehrlichkeit</span><b>,&nbsp;</b><span style="font-weight: bold;">Unternehmertum&nbsp;</span>und&nbsp;<span style="font-weight: bold;">Qualität&nbsp;</span>definieren unser Verhältnis zu den Menschen innerhalb und ausserhalb unserer Organisation. Dazu gehört auch, dass wir unsere soziale Verantwortung in der Gesellschaft wahrnehmen und alle für uns relevanten Gesetze und Regelungen einhalten.“ No comment.&nbsp;&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-421</guid><pubDate>Thu, 23 Sep 2010 13:43:00 +0200</pubDate><title>PUSH ist nicht GAV-abschlussfähig!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/push-ist-nicht-gav-abschlussfaehig</link><description>Zur Vereinbarung zwischen ISS Aviation und PUSH</description><content:encoded><![CDATA[<p class="Texte">Die Vereinigung PUSH wurde vom Genfer Flughafenbetrieb ISS-Aviation herbeigerufen, um einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen, dessen einziger Zweck darin besteht, die im Flughafen verankerte Gewerkschaft VPOD zu umgehen und die seit bald einmal 3 Monaten streikenden ISS-Mitarbeiter/innen auszutricksen. Der SGB bezweifelt, dass PUSH die Kriterien erfüllt, um einen GAV abzuschliessen. PUSH hat keine Mitglieder bei ISS. Ebensowenig kann PUSH gegenüber dem Arbeitgeber jene Unabhängigkeitsgarantien erbringen, die vom kollektiven Arbeitsrecht verlangt werden.</p><p class="Texte">PUSH ist weder Mitglied des SGB, noch der Communauté Genevoise d’Action Syndicale (CGAS), noch eines anderen nationalen gewerkschaftlichen Dachverbandes. Die «Bestellung» durch den Arbeitgeber mit dem Zweck, den Streik zu brechen, ist offensichtlich. Oft ist die Adresse von PUSH diesselbe wie die des jeweiligen Arbeitgebers. Schreiben, die das Personal zum Beitritt auffordern, stammen oft von Kadern. Die gewerkschaftlichen Vertreter von PUSH sind meist Kader der Unternehmen - die dann mit sich selbst verhandeln können. Zudem gibt PUSH zu, Arbeitskonflikte systematisch verhindern zu wollen. PUSH nimmt meistens für den Arbeitgeber Partei, indem es Vereinbarungen abschliesst, die für diesen vorteilhaft sind. Deshalb kann PUSH nicht als Gewerkschaft betrachtet werden, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vom Arbeitgeber unabhängig ist. &nbsp;</p><p class="Texte">Aus all diesen Gründen unterstützt der SGB die Bestrebungen des VPOD, dass PUSH nicht als GAV-abschlussfähige Organisation anerkannt wird.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-436</guid><pubDate>Tue, 20 Jul 2010 14:13:00 +0200</pubDate><title>Die Sanktionen bei missbräuchlicher Entlassung von PersonalvertreterInnen sind zu niedrig</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/die-sanktionen-bei-missbraeuchlicher-entlassung-von-personalvertreterinnen-sind-zu-niedrig</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Der SGB begrüsst den jüngsten Entscheid des Zürcher Arbeitsgerichts, welcher bestätigt, dass die Entlassung des Präsidenten der Betriebskommission von TA-Media mitten in der Sozialplanverhandlung missbräuchlich war.&nbsp;
</p><p>Dieser Entscheid belegt aber auch, dass die Sanktionen bei missbräuchlichen Entlassungen von Personalvertretern zu niedrig sind. Im erwähnten Entscheid sprach das Arbeitsgericht eine Entschädigung von nur 3 Monatslöhnen. Solche Sanktionen haben keine abschreckende Wirkung.&nbsp; Denn diese kann ein grosses Unternehmen wie TA-Media einfach aus der Portokasse bezahlen. Sozialpartnerschaftsfeindliche Arbeitgeber können Gewerkschaftler und Personalvertreter also leicht loswerden. Arbeitnehmer, welche sich für die Interessen ihrer Kollegen einsetzen, müssen weiterhin um ihren Arbeitsplatz bangen, insbesondere wenn sie in schwierigen Zeiten mit ihrem Arbeitgeber verhandeln, um Jobs zu retten oder um die sozialen Folgen von Restrukturierung abzufedern.&nbsp;
</p><p>Die Schweiz wurde von der ILO auf Klage des SGB hin verurteilt, weil das Schweizer Arbeitsrecht die internationalen Standards zum Schutz der Gewerkschaftsfreiheit und der Sozialpartnerschaft nicht respektiert. Der Zürcher Entscheid zeigt, wie wichtig und dringend eine Verbesserung des Kündigungsschutzes für Gewerkschaftler und Personalvertreter ist. Der SGB fordert, dass solche antigewerkschaftliche Kündigungen rückgängig gemacht und die Opfer wiedereingestellt werden.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-158</guid><pubDate>Thu, 10 Jun 2010 10:04:00 +0200</pubDate><title>Wenn Worte und Fakten auseinanderklaffen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/wenn-worte-und-fakten-auseinanderklaffen</link><description>Die Schweiz geht sehr fahrlässig mit den Gewerkschaftsrechten um. In gewissen Fragen foutiert sie sich gar um sie. Damit wiederum machen zynische Standortförderer sogar Werbung. An internationalen Konferenzen aber singt die offizielle Schweiz das Hohelied der Gewerkschaftsrechte.</description><content:encoded><![CDATA[<p>Obwohl Gastgeberstaat der IAO, wendet die Schweiz die Bestimmungen des von ihr 1999 ratifizierten IAO-Abkommens Nr. 98 nicht an. Das Abkommen schützt Gewerkschafter/innen und Personalvertreter/innen gegen gewerkschaftsfeindliche Kündigungen. Statt antigewerkschaftliche Kündigungen als ungültig zu erklären und die Wiedereinstellung der missbräuchlich gekündigten Person zu verlangen, sieht die Schweizer Gesetzgebung in diesen Fällen jedoch höchstens eine Entschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen vor. Dank einer Klage des SGB ist nun zwar ein bisschen Bewegung entstanden, es ist aber alles andere als sicher, ob die Behörden wirklich einen effizienten Schutz gegen antigewerkschaftliche Kündigungen wollen.
</p><h3>Schwacher Schutz als Werbespot</h3><p>Der Kanton Obwalden ist als Steuerdumper bekannt. Damit nicht genug. Seine Wirtschaftsförderung lockt auf ihrer Homepage nun noch Unternehmen mit dem Argument einer sehr zahmen Arbeitsgesetzgebung an. Der fehlende Kündigungsschutz wird dabei dick unterstrichen. Ein flexibles Arbeitsrecht in Missachtung der Grundrechte hat damit nicht nur seine ideologische sondern auch seine ganz praktische Schlagseite: Wie viele andere Staaten auch wüscht sich die Schweiz Wachstum auf Kosten der Rechte der Arbeitnehmenden.&nbsp;
</p><h3>Streikrecht ausgehöhlt</h3><p>Der Streik hat in der Schweiz kein hohes Prestige. Viele glauben gar, Streik sei verboten. Seit 10 Jahren jedoch garantiert die Bundesverfassung das Recht auf Streik. Das Bundesgericht jedoch verpflichtet streikende Gewerkschaften dazu, das „Prinzip der Verhältnismässigkeit“ einzuhalten. Dieses Prinzip, im Schweizer Recht bekannt, aber in der entsprechenden Verfassungsbestimmung mit keinem Wort erwähnt, veranlasst viele Gerichte, auf missbräuchliche Art gewerkschaftliche Aktionen als illegal zu erklären. Strafklagen gegen beteiligte Gewerkschafter/innen folgen auf dem Fuss und häufen sich. Diese Drohung mit Repression höhlt ein Streikrecht aus, das erst die kollektive Verhandlung über den Akt einer Bettelei erhebt, wie das deutsche Bundesarbeitsgericht im Unterschied zu unserem Bundesgericht festgestellt hat.
</p><p>Diese drei Fälle zeigen: die Schweiz nimmt es mit den Gewerkschaftsrechten nicht ernst. Dabei sind die Gewerkschaftsrechte Teil der grundlegenden Menschenrechte. Sie sind anerkannt durch die Bundesverfassung (Art. 28) und zahlreiche internationale Verträge<a href="typo3/#_ftn1" target="_blank" name="_ftnref1">[1]</a>. Sogar neoliberale Organisationen wie die WTO und die OECD anerkennen die Gewerkschaftsrechte und verlangen, dass diese in allen Staaten beachtet werden.&nbsp;
</p><h3>Schöne Worte</h3><p>Und die Schweiz? Ihre Haltung, wie sie sie an der Eröffnung der Internationalen Arbeitskonferenz 2010 am 31.5. vertreten hat, ist „sozialkorrekt“: Die grundlegenden Rechte stellen den minimalen, international anerkannten sozialen Sockel dar (Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivvertragsverhandlungen, Eliminierung von Zwangsarbeit und Arbeitspflicht, Aufhebung der Kinderarbeit, Aufhebung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf). Diese Rechte werden in verschiedenen Instrumenten und den grundlegenden Normen der IAO bestätigt. Es ist ihnen besser Folge zu tragen. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass der Einfluss der grundlegenden Arbeitsrechte sowohl international wie national zunimmt.“&nbsp;
</p><p>Soweit die Worte. Die Fakten sprechen, wie die drei Fälle zeigen, eine andere Sprache. Es stünde der Schweiz gut an, den hehren Worten Fakten folgen zu lassen.
</p><h3>Auch IGB kritisiert Schweiz</h3><p>Auch der neue, alljährliche erscheinende Bericht des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB) über die Verletzung der Gewerkschaftsrechte in den einzelnen Staaten der Welt verschont die Schweiz nicht mit entsprechender Kritik. Er weist auf einige Fälle gewerkschaftsfeindlicher Kündigungen und das in der Praxis eingeschränkte Recht auf Streik hin.&nbsp;
</p><p>Nachzulesen hier:&nbsp;<a href="http://survey.ituc-csi.org/+-Switzerland-+.html" target="_blank" rel="noreferrer">http://survey.ituc-csi.org/+-Switzerland-+.html</a></p><hr><p><a href="typo3/#_ftnref1" target="_blank" name="_ftn1">[1]</a>&nbsp;Europäische Menschenrechtskonvention, UNO-Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, UNO-Pakt über die zivilen und politischen Rechte, IAO-Abkommen 87 und 98 über die Gewerkschaftsfreiheit.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-461</guid><pubDate>Tue, 01 Jun 2010 14:44:00 +0200</pubDate><title>Bundespräsidentin muss sich für Einhaltung der IAO-Abkommen engagieren! </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/bundespraesidentin-muss-sich-fuer-einhaltung-der-iao-abkommen-engagieren</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Bundespräsidentin Doris Leuthard wird morgen auf Einladung des IAO-Generaldirektors die Eröffnungsrede an der Internationalen Arbeitskonferenz 2010 halten. Der Leiter der Schweizer Arbeitnehmerdelegation, Vasco Pedrina, wird dabei die Bundespräsidentin auffordern, sich persönlich für einen wirksamen Kündigungsschutz von Gewerkschaftsvertretern und gewerkschaftlichen Vertrauensleuten zu engagieren. Bundespräsidentin Leuthard soll sich in der dazu vorgesehenen Revision des Obligationenrechts dafür stark machen, dass Personen, denen wegen ihrer Gewerkschaftsaktivität missbräuchlich gekündigt wurde, wieder eingestellt werden können.
</p><p>Heute können wenig skrupelhafte Arbeitgeber gewerkschaftlich engagierte Arbeitnehmer/innen leicht zum Schweigen bringen, indem sie ihnen kündigen. Selbst bei&nbsp;gerichtlich festgestellter Missbräuchlichkeit dieser Kündigung haben sie lediglich eine magere Entschädigung zu zahlen, die überhaupt keine abschreckende Wirkung entfaltet. Solche gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen haben in letzter Zeit zugenommen. Für das Jahr 2009 hat der SGB 15 entsprechende Fälle dokumentiert.&nbsp;
</p><p>Für das Gastgeberland der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die älteste Demokratie der Welt ist ein solch äusserst mangelhafter Schutz von Menschen, die nur ihre Rechte am Arbeitsplatz wahrnehmen, mehr als unwürdig. Die Schweiz verletzt damit auch IAO-Abkommen, die sie unterzeichnet hat. Der SGB fordert seit Jahren die nötigen Gesetzesänderungen. Er hat deswegen die Schweiz vor der IAO auch verklagt, was zu einer Verurteilung der Schweiz geführt hat. Im Moment ist eine erneute entsprechende Klage des SGB bei der IAO suspendiert. Der SGB wird aber wieder auf diese zurückkommen, wenn sich im Rahmen der OR-Revision keine überzeugende Lösung für den Schutz der aktiven Gewerkschafter/innen abzeichnen sollte.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-177</guid><pubDate>Thu, 25 Mar 2010 10:58:00 +0100</pubDate><title>Wiedereinstellung muss möglich werden</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/wiedereinstellung-muss-moeglich-werden</link><description>Seit mehreren Jahren kämpft der SGB für einen besseren Kündigungsschutz gewerkschaftlicher Vertreter/innen. Der SGB hat die Schweiz bei der Internationalen Arbeitsorganisation IAO verklagt, die IAO hat die Schweiz in der Folge mehrmals gerüffelt. Nun hat sich die Schweiz bereit erklärt, im Rahmen der sogenannten Whistleblow-Gesetzgebung Lösungen zu suchen. Der SGB fordert nach wie vor, dass missbräuchlich gekündigten GewerkschaftsvertreterInnen eine Wiedereinstellung ermöglicht werden muss.  </description><content:encoded><![CDATA[<p>Höchstens 6 Monatslöhne kann heute ein Gewerkschaftsvertreter, dem missbräuchlich gekündigt wurde, vor Gericht erstreiten. In der Praxis sind es meist nur 2 bis 3, die die Gerichte den missbräuchlich gekündigten Gewerkschafter/innen zubilligen. Warum muss ihnen auch das Recht auf Wiedereinstellung offen stehen?
</p><h3>Wiedereinstellung ist nichts Systemfremdes</h3><p>Das Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) sieht die Möglichkeit der Aufhebung einer Entlassung vor, wenn diese an eine Person ausgesprochen wird, die sich gegen Diskriminierung gewehrt hat. In der GlG-Botschaft argumentierte der Bundesrat noch damit, dass die Art. 336ff. OR „keinen genügenden Schutz“ bieten, insbesondere vor Rachekündigungen, für die „ein verstärkter Schutz“ gerechtfertigt sei. Gewerkschaftsfeindliche Kündigungen werden jedoch häufig als Vergeltung für eine rechtmässige Gewerkschaftsaktion ausgesprochen. Somit ähneln sie den Rachekündigungen, gegen die das GlG Schutz vor Kündigung bietet.&nbsp;
</p><p>Darüber hinaus hielt der Bundesrat eine Aufhebung der Kündigung gemäss GlG für notwendig, „wenn eine Arbeitnehmerin ihre Rechte effektiv im ungekündigten Arbeitsverhältnis wahrnehmen können soll“.&nbsp; Der Schutz der Gewerkschafter vor gewerkschaftsfeindlicher Kündigung verfolgt das gleiche Ziel, nämlich den Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Grundrechte (Koalitionsfreiheit) an ihrem Arbeitsplatz und nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.
</p><h3>Ausgrenzung&nbsp;</h3><p>Ein Arbeitnehmer, der Opfer einer missbräuchlichen Kündigung wird, wird während der gesamten Dauer der Gerichtsverfahren (Anfechtung der Kündigung, Prozess, Rekurs) in seiner Branche gemieden, was mehrere Jahre dauern kann. In diesem Zeitraum hat er möglicherweise wenig Aussicht auf Neuanstellung. Er riskiert Arbeitslosigkeit und allenfalls Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Auch wenn er letztlich Wiedergutmachung erhält, erlaubt die Entschädigung von höchstens 6 Monatslöhnen im Allgemeinen nicht, den mehrere Jahre lang erlittenen Schaden auszugleichen.&nbsp;
</p><h3>Angstbarriere&nbsp;</h3><p>Von einer gewerkschaftsfeindlichen Kündigung ist zumeist eine von ihren Kollegen wegen ihres gewerkschaftlichen Engagements bekannte Person betroffen. Diese Kündigungen schüchtern das restliche Personal des Unternehmens und sogar der betroffenen Branche oder Region in der Regel stark ein. Die innere Barriere, nicht als fordernder Gewerkschafter aufzutreten, wächst. Eine solche Lähmung der Beschäftigten, die sich in Krisenzeiten umso stärker äussert, widerspricht jeder wirklichen Sozialpartnerschaft.&nbsp;
</p><h3>Wider internationales Recht&nbsp;</h3><p>Die konstante Rechtsprechung des Komitees für Gewerkschaftsfreiheit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verlangt die Möglichkeit der Wiedereingliederung bei gewerkschaftsfeindlicher Kündigung. Andernfalls verstösst die Gesetzgebung gegen das Übereinkommen 98. Auch in all unseren Nachbarländern ist es möglich, eine gewerkschaftsfeindliche Kündigung oder die Kündigung eines Mitglieds der Personalkommission aufzuheben. In Österreich und Frankreich ist die Kündigung eines Personalvertreters oder von Vertrauensleuten nur mit Zustimmung eines Richters oder der Arbeitsinspektion möglich. In Italien kann ein Richter die sofortige Wiedereingliederung eines missbräuchlich entlassenen Gewerkschafters anordnen. In Deutschland ist die Kündigung eines Personalvertreters nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-630</guid><pubDate>Fri, 26 Feb 2010 15:47:00 +0100</pubDate><title>„Halt den Mund oder du fliegst raus!“ – Das ist einer Demokratie unwürdig</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/halt-den-mund-oder-du-fliegst-raus-das-ist-einer-demokratie-unwuerdig</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>SGB und Unia haben heute gemeinsam mit 200 Vertretern von Betriebskommissionen einen offenen Brief an den Bundesrat überreicht, der einen besseren Schutz gegen gewerkschaftsfeindliche und undemokratische Kündigungen verlangt. Es darf nicht sein, dass Personalvertreter dafür bestraft werden, dass sie ihre rechtmässigen Aufgaben wahrnehmen. Dieser Brief wurde von 1234 Mitgliedern von Personalvertretungen unterzeichnet. Die Unterzeichneten fordern endlich&nbsp;einen wirksamen Schutz gegen missbräuchliche Kündigung und eine rechtliche Grundlage, damit missbräuchliche Entlassungen von Personalvertretungen aufgehoben werden können.
</p><p>In der Schweiz kann gewerkschaftlichen Mandatsträger/innen wie etwa Mitgliedern von Betriebskommissionen einfach gekündigt werden. Und selbst wenn die Missbräuchlichkeit einer solchen undemokratischen Kündigung gerichtlich festgestellt wird, ist – im Unterschied zu den umliegenden Staaten - eine Wiedereinstellung der betroffenen Person nicht vorgeschrieben.
</p><p>Dieser Skandal breche internationales Recht, hielt der Präsident der Schweizerischen Gewerkschaftsbundes Paul Rechsteiner an der heutigen Medienkonferenz fest. Dies sei die Schweiz mit der Unterzeichnung des IAO-Abkommen Nr. 98 eingegangen. Deshalb hat der SGB im Jahr 2003 die Schweiz bei der IAO verklagt. Obwohl der entsprechende Ausschuss der IAO die Schweiz gerügt hat, war der Bundesrat bis vor kurzem nicht zu einer Gesetzesänderung zu bewegen. Die Arbeitgeber wollen keinen verbesserten Schutz, und es gäbe nur wenig Fälle, so die Argumentation. „Wir wissen alleine 2009 von zahlreichen schwerwiegenden Fällen“ hielt der Unia-Copräsident Renzo Ambrosetti heute entgegen.&nbsp; „Demokratie und Sozialpartnerschaft darf nicht vor den Betriebstoren aufhören“, forderte er. Es sei daher dringend notwendig, dass der Bundesrat eine Lösung vorschlage.
</p><p>In einem offenen Brief kritisieren nun Mitglieder von Betriebskommissionen und Personalvertreterinnen und –vertreter die zunehmende Zahl von gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen und fordern vom Bundesrat Massnahmen. „Ich wurde entlassen, weil ich mich als Gewerkschaftsvertreterin in einer Zeitung gegen die Ausweitung von Ladenöffnungszeiten geäussert habe“, erklärte Marisa Pralong, Verkäuferin aus Genf. „Dabei habe ich nur von meinem demokratischen Recht Gebrauch gemacht.“ Ernst Gabathuler wurde nach jahrzehntelanger Arbeit als Betriebskommissionsmitglied und –präsident entlassen. Selbst der deutsche Mutterkonzern musste zugeben: In Deutschland wäre dies unmöglich. „Es ist empörend, dass aktive Gewerkschafter und Vertrauensleute im Betrieb keinen besonderen Kündigungsschutz geniessen, wenn sie sich für die Interessen der Arbeitnehmenden einsetzen und somit auch der Geschäftsleitung ab und zu auf die Füsse stehen müssen“, so Gabathuler.
</p><p>In den vergangenen Monaten haben Vertreter der Gewerkschaften mit den zuständigen Bundesrätinnen, Frau Leuthard und Frau Widmer-Schlumpf, sowie deren Departemente, Gespräche geführt. Die bedeutende Zahl der neuen Fälle sowie die drohende erneute Verurteilung durch die IAO haben den Bundesrat bewogen, die Frage eines besseren Kündigungsschutzes im Rahmen der Whistleblow-Gesetzgebung endlich zu traktandieren. Neben Personen, die einen Missstand am Arbeitsplatz anzeigen, sollen neu auch gewerkschaftliche Verantwortungsträger/innen besser gegen missbräuchliche Kündigung geschützt werden. Die entsprechende Vernehmlassung wird aller Voraussicht nach Mitte dieses Jahres beginnen. Die Gewerkschaften haben Hand geboten, während dieser Zeit die Klage bei der IAO einzufrieren. Sollte dieser neue Weg keine entscheidende Besserung bringen – wobei Kernpunkt nach wie vor die Möglichkeit der Annullierung einer missbräuchlichen Kündigung der betroffenen Person ist - dann werden SGB und Unia die Klage bei der IAO weiter ziehen.
</p><p style="font-style: italic;">Angehängt Referate von:</p><ul style="font-style: italic;"><li><span style="font-weight: bold;">Paul Rechsteiner</span>, Präsident des SGB</li><li><span style="font-weight: bold;">Renzo Ambrosetti</span>, Co-Präsident Unia</li><li><span style="font-weight: bold;">Marisa Pralong</span>, gekündigt bei Manor</li><li><span style="font-weight: bold;">Ernst Gabathuler</span>, gekündigt bei Karl Mayer AG</li></ul><p><span style="font-style: italic;">sowie eine Dokumentation der Fälle und den offenen Brief an den Bundesrat.</span></p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-485</guid><pubDate>Thu, 17 Dec 2009 15:42:00 +0100</pubDate><title>Endlich, Bundesrat anerkennt Handlungsbedarf</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/endlich-bundesrat-anerkennt-handlungsbedarf</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat beschlossen, den Kündigungsschutz von Whistleblowern (= Personen, die korruptionsähnliche Zustände in einem Unternehmen anzeigen) auf weitere Kategorien von Beschäftigten auszudehnen, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen. Damit sollen auch die Vertreter von Gewerkschaften und Mitglieder von Betriebskommissionen von besserem Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung profitieren können.
</p><p>Der SGB, der schon lange auf diesen Missstand hingewiesen hat, begrüsst diese Erweiterungsabsicht.&nbsp; Endlich ist nun auch dem Bundesrat bewusst, dass Zivilcourage in der schweizerischen Arbeitswelt nicht durch Stellenverlust bestraft werden soll. Der Bundesrat will auch die Höhe der Sanktionen überprüfen, die heute bei ungerechtfertigter Kündigung maximal eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen vorsehen. Der SGB fordert allerdings, dass krasse ungerechtfertigte Kündigungen ungültig sein müssen.&nbsp;
</p><p>In der gegenwärtigen Krise sind viele Arbeitnehmer-Vertreter/innen Opfer von ungerechtfertigten Entlassungen und mundtot gemacht worden. Wer so Mut am Arbeitsplatz beweist, verdient einen besseren Schutz. &nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-511</guid><pubDate>Fri, 04 Sep 2009 16:25:00 +0200</pubDate><title>Kampagne für besseren Schutz gegen missbräuchliche Kündigung gestartet</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/kampagne-fuer-besseren-schutz-gegen-missbraeuchliche-kuendigung-gestartet</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>An einer Tagung in Bern haben heute 60 aktive Gewerkschafter/innen, darunter viele Mitglieder von Personalkommissionen - und Betroffene - einen &nbsp;besseren Kündigungsschutz von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten gefordert. Sie beschlossen eine Kampagne „Jetzt reicht’s! Schluss mit antigewerkschaftlichen Kündigungen!“ zu lancieren, welche den Skandal dieses mangelnden Schutzes öffentlich darstellen soll. Wesentlicher Teil dieser Kampagne ist ein offener Brief von Personalvertreter/innen in den Betrieben an den Bundesrat, worin dieser aufgefordert wird, endlich für einen effizienten Schutz zu sorgen.&nbsp;
</p><p>Hintergrund: Die Schweiz schützt aktive Gewerkschafter/innen nur äusserst schwach gegen missbräuchliche Kündigung. Es ist aber notwendig - und im benachbarten Ausland auch selbstverständlich - dass die aktiven Gewerkschafter/innen bei der Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben geschützt werden. Gerade in der Krise konnten zahlreiche gewerkschaftliche Personalvertreter/innen einen Kahlschlag verhindern und Stellen sichern.&nbsp;
</p><p>Mit ihrer passiven Haltung verletzen die Schweizer Behörden auch internationales Recht. Der SGB wies darauf hin, dass er seine entsprechende Klage vor der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) aufrecht erhalten und den entsprechenden Ausschuss mit neuen Fällen dokumentieren werde. Die Schweiz ist wegen dieses mangelnden Schutzes aktiver Gewerkschafter/innen von der IAO bereits verurteilt worden. Die Unia ihrerseits wird einen besseren Kündigungsschutz unter anderem auch in den anstehenden Gesamtarbeitsvertrags-Verhandlungen zu verwirklichen suchen.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-273</guid><pubDate>Tue, 11 Aug 2009 14:38:00 +0200</pubDate><title>Nach wie vor massive Verletzungen </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/nach-wie-vor-massive-verletzungen</link><description>Zwar sind 2008 weltweit weniger Gewerkschafter/innen ermordet worden als im Vorjahr. Entlassungen und Verhaftungen wegen gewerkschaftlicher Aktivität haben jedoch zugenommen. Lichtblicke erwartet der IGB-Rapport für die USA und Australien. Kritisiert wird auch die Schweiz.</description><content:encoded><![CDATA[<p>2008 sei erneut ein häufig gefährliches Jahr für Gewerkschafter/innen gewesen, so die diesjährige Ausgabe der Jährlichen Übersicht des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB<a href="typo3/#_ftn1" target="_blank" name="_ftnref1">[1]</a>) über die weltweiten Verletzungen von Gewerkschaftsrechten. Der Rapport bekundet Verstöße gegen die grundlegenden Arbeitnehmerrechte in 143 Ländern.
</p><h3>Morde – und die Regierung schaut nicht hin</h3><p>Weltweit wurden 76 Gewerkschafter/innen (2007: 91) aufgrund ihres Einsatzes für die Arbeitnehmerrechte getötet, allein in Kolumbien 49. Damit ist Kolumbien für Gewerkschafter/innen erneut das gefährlichste Land der Welt. Ermordet wurden Gewerkschafter/innen ebenso in Guatemala (9), in den Philippinen und in Venezuela (je 4), sowie in Honduras, Nepal, im Irak, in Nigeria, Panama, Tunesien und Simbabwe. In zahlreichen Fällen waren die Regierungen in die Morde verwickelt. Zudem wurden in sieben Ländern insgesamt 50 Morddrohungen dokumentiert, ebenso wie etwa 100 tätliche Angriffe in 25 Ländern. In mindestens neun Ländern (Birma, Burundi, China, Kuba, Iran, Südkorea, Tunesien, Türkei und Simbabwe) ließen die Regierungen Gewerkschafter/innen aufgrund ihres legitimen Engagements verhaften. IGB-Generalsekretär Guy Ryder kritisiert im Rapport denn auch, dass die Behörden „in einigen Fällen gemeinsame Sache mit skrupellosen Arbeitgebern machen".
</p><h3>Systematische Entlassungen&nbsp;</h3><p>In 68 Ländern, darunter 20 allein in Afrika, wurden etwa 7.500 Fälle verzeichnet, in denen gewerkschaftlich aktive Beschäftigte entlassen wurden. Diese Fälle sind jedoch lediglich die Spitze des Eisbergs, da zahlreiche weitere Entlassungen nicht gemeldet werden. Am schlechtesten schnitt in dieser Hinsicht die Türkei ab, wo mehr als 2.000 gewerkschaftsbedingte Entlassungen verzeichnet wurden und sich die Regierung gegenüber Gewerkschaftsaktivitäten weiterhin intolerant zeigte. In Indonesien, Malawi, Pakistan, Tansania und Argentinien wurden ebenfalls Hunderte von Gewerkschafter/innen entlassen.
</p><p>In Birma, China, Laos, Nordkorea, Vietnam und zahlreichen anderen Ländern waren lediglich die offiziellen, staatlich kontrollierten Gewerkschaften zugelassen, während in Saudi-Arabien nach wie vor keine wirkliche Gewerkschaftsarbeit möglich war. Zu erheblichen Eingriffen der Regierung in Gewerkschaftsangelegenheiten kam es auch in Weissrussland.
</p><h3>Spezielle Bedrohungen</h3><p>Der IGB verweist zudem auf die Folgen der globalen Finanzkrise. Ab Herbst 08 sind die Sicherheit der Arbeitsplätze, die Löhne und die Arbeitsbedingungen so weiter unter Druck geraten.&nbsp; In den Freien Exportzonen (FEZ) der Welt sind die Arbeitnehmerrechte 2008 verstärkten Angriffen ausgesetzt gewesen.&nbsp;Und: 22 Länder werden aufgrund der Ausbeutung von Wanderarbeitskräften kritisiert. Häufig können diese sich kaum dagegen wehren, weil ihnen selbst grundlegendste Rechte verweigert werden.
</p><h3>Einige Lichtblicke</h3><p>Und die Industriestaaten? Hier verweist der Bericht auf zunehmende Leiharbeit. Das Ziel: die Löhne, die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsrechte untergraben. Es gibt aber auch Positives zu vermerken. In Australien und den USA, die in den letzten Jahren arbeitsrechtlich besonders schlecht abgeschnitten haben, lässt der Regierungswechsel auf neue Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten hoffen. Auch in Burkina Faso, Kenia und Mosambik ist gedämpfter Optimismus erlaubt. In diesen Staaten sind neue Gesetze verabschiedet worden, die eine gewerkschaftliche Organisierung ermöglichen. Und auf den Malediven garantiert die neue Verfassung die Vereinigungsfreiheit und das Streikrecht.
</p><h3>Schweiz: betrüblich</h3><p>Zwar geht es hierzulande nicht um Mord und Totschlag. Der Bericht hält aber die dunklen Seiten hiesigen Geschehens so kurz und unmissverständlich fest, dass wir ihn hier kommentarlos zitieren können: „Es gab keinen Fortschritt bei den Bemühungen, den rechtlichen Schutz gegen gewerkschaftsfeindliche Entlassungen zu verbessern. Im Verlauf des Jahres verloren verschiedene Aktivisten in mindestens fünf Unternehmen ihren Arbeitsplatz. Es gibt zunehmend Maßnahmen, die verhindern, dass Gewerkschaften Arbeitsplätze besuchen. Der Einzelhandelsriese Migros stach erneut aufgrund seiner gewerkschaftsfeindlichen Unternehmenspolitik hervor.“
</p><p style="font-style: italic;">Quelle:&nbsp;<a href="http://survey09.ituc-csi.org/" target="_blank" rel="noreferrer">http://survey09.ituc-csi.org</a></p><hr><p><a href="typo3/#_ftnref1" target="_blank" name="_ftn1">[1]</a>&nbsp;Der IGB vertritt 170 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 312 Mitgliedsorganisationen und 157 Ländern.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-516</guid><pubDate>Thu, 09 Jul 2009 16:34:00 +0200</pubDate><title>Bundesrat bleibt stur!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/bundesrat-bleibt-stur</link><description>SGB-Klage bei der IAO für Schutz der Gewerkschaftsrechte</description><content:encoded><![CDATA[<p>Gestern ist das Antwortschreiben des Bundesrates in Sachen Klage des SGB für effizienten Schutz der Gewerkschaftsrechte an die IAO (Internationale Arbeitsorganisation) bekannt geworden. Der Bundesrat ist, trotz einer ersten Verurteilung durch die IAO und deren Forderung, die Missstände zu beseitigen, nicht bereit, gesetzgeberische Massnahmen zu ergreifen, damit Vertreter/innen der Gewerkschaften gegen missbräuchliche Kündigung wirksam geschützt werden.
</p><p>Der SGB wird seine entsprechende Klage, wonach missbräuchlich gekündigte Vertreter/innen von Gewerkschaften wieder eingestellt (und nicht bloss mit höchstens 6 Monatslöhnen abgespiesen) werden können, vor den IAO-Instanzen aufrecht erhalten. Er wird alles unternehmen, damit die Schweiz erneut von der IAO verurteilt werden wird und er wird mit Aktionen dafür sorgen, dass dem Thema auch innenpolitisch endlich die gebührende Aufmerksamkeit zukommt.
</p><p>Der Entscheid des Bundesrates nicht zu handeln ist umso bedauerlicher, als sich in letzter Zeit die Zahl missbräuchlicher Kündigungen von Gewerkschaftsvertretern häufen. Sozialpartnerschaft, die sich ihrer Verantwortung bewusst ist, verlangt aber – vor allem in Krisenzeiten – dass Mitglieder von Betriebskommissionen, die sich bei Restrukturierungen und ähnlichen Massnahmen besonders exponieren müssen, auch besonders geschützt sein müssen. In dieser Hinsicht widerspricht der Bundesratsentscheid nicht nur den IAO-Abkommen, die die Schweiz unterzeichnet hat. Er ist gleichzeitig ein Votum für kastrierte Gewerkschaftsrechte.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-284</guid><pubDate>Thu, 11 Jun 2009 14:58:00 +0200</pubDate><title>Die internationalen Rechte garantieren! </title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/die-internationalen-rechte-garantieren</link><description>Mit einer symbolischen Aktion hat der SGB am 9.6.09 am Sitz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Genf dagegen protestiert, dass der Bundesrat keine gesetzgeberischen Aktivitäten einleiten will, um Gewerkschaftsvertreter/innen gegen missbräuchliche Kündigungen zu schützen.</description><content:encoded><![CDATA[<p>Zur Vorgeschichte: Der SGB hatte 2003 bei der IAO eine Klage gegen die Schweiz eingereicht. Deren Inhalt: die Schweiz schütze Gewerkschaftsvertreter/innen zu wenig gegen missbräuchliche Kündigungen, obwohl sie das IAO-Abkommen Nr. 98 über die Gewerkschaftsfreiheit, das einen solchen Schutz verlangt, 1999 ratifiziert habe. Der SGB verlangte in der Klage, missbräuchliche Kündigungen an Gewerkschaftsvertreter/innen müssten annulliert und nicht bloss mit bis zu höchstens sechs (in der Praxis: meist bis zu drei) Monatslöhnen abgegolten werden können. 2004 hiess ein IAO-Ausschuss die Klage gut und forderte die Schweiz auf, ihre Gesetzgebung den entsprechenden internationalen Normen anzupassen. Der Bundesrat aber weigerte sich seither trotz erneuten Mahnungen der IAO, Änderungen vorzunehmen, dies mit dem Verweis auf die Haltung der Arbeitgeber, die keinen Handlungsbedarf sehen wollen.&nbsp;
</p><p>Diese Untätigkeit ist umso inakzeptabler, als im Umfeld der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise immer mehr Arbeitgeber die Regeln der Sozialpartnerschaft in Frage stellen und die Gewerkschaftsrechte verletzen, indem sie gewerkschaftliche Vertrauensleute und/oder Personalvertreter entlassen. Der Beleg:</p><ul><li>Im Februar 2009 entlässt «Manor» in Genf eine Verkäuferin aus gewerkschaftsfeindlichen Gründen. Zwar hat inzwischen ein Genfer Schlichtungsamt deren Wiedereinstellung verlangt, die Manor-Direktion aber weigert sich bis anhin, dieses Urteil anzuerkennen.&nbsp;</li></ul><ul><li>Ende April 2009 entliess die Textilmaschinenfabrik Karl Mayer AG (alt: Benninger) nach 39 Jahren loyaler Dienste einen Monteur, einen aktiven Gewerkschafter und früheren Betriebskommissionspräsidenten. Sein «Vergehen»: er hatte einem Journalisten über die mit der Restrukturierung verbundenen Schwierigkeiten Auskunft gegeben.&nbsp;</li></ul><ul><li>Mitte Mai 2009 schliesslich wurden im Rahmen einer Massenentlassung beim «Tages-Anzeiger» und beim «Bund» die jeweiligen Betriebskommissions-Präsidenten, beide langjährig bei diesen Zeitungen beschäftigte Journalisten, entlassen.&nbsp;</li></ul><p>Es ist höchste Zeit, dass die Behörden endlich eine Wende vollziehen. In diesem Sinn appellierte auch Sir Roy Trotman, Präsident der Arbeitnehmer-Gruppe und Vize-Präsident der IAO-Konferenz 2009, an die Schweizer Regierung. Tritt diese Wende nicht ein, wird der SGB dafür sorgen, dass die Schweiz an der IAO-Konferenz 2010 angeklagt wird. Denn die Gewerkschaftsfreiheit impliziert einen besonderen Schutz von Gewerkschaftsvertretern gegen missbräuchliche Kündigung – und diese Freiheit gehört, wie das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit zu den Kernarbeitsnormen.&nbsp;
</p><h3>Persönliches Zeugnis</h3><p>Für die Aktion vor dem IAO-Sitz verfasste der im Mai 09 entlassene Personalkommissions-Präsident des „Tages-Anzeigers“, Daniel Suter, eine „Témoignage“. Seine Freistellung im Rahmen der Massenentlassung deutet Suter als bewusste Attacke auf die Personalkommission. Ihr soll von vorneherein vergällt werden, sich gegen die Massenentlassungen zu wehren. Suters Kommentar: „Solange der Gesetzgeber derartige missbräuchliche Kündigungen nicht verhindert, indem er fehlbare Arbeitgeber […] zwingt, missbräuchlich Entlassene auch wieder einzustellen, bleibt der Schutz von Arbeitnehmervertretern eine Illusion.“&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gewerkschaftspolitik</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-522</guid><pubDate>Mon, 08 Jun 2009 16:42:00 +0200</pubDate><title>IAO-Klage zum Schutz missbräuchlich entlassener Gewerkschaftsver-treterInnen</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/iao-klage-zum-schutz-missbraeuchlich-entlassener-gewerkschaftsver-treterinnen</link><description>SGB erinnert Bundesrätin Leuthard, dass Trödelei nicht ewig währen kann</description><content:encoded><![CDATA[<p>Mit einer symbolischen Aktion hat heute der SGB am Sitz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Genf dagegen protestiert, dass der Bundesrat keine gesetzgeberischen Aktivitäten einleiten will, um Gewerkschaftsvertreter/innen gegen missbräuchliche Kündigungen zu schützen. An diesem Protest beteiligt haben sich auch einige Opfer von gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen. Anlass war – im Rahmen einer Feier zum 90jährigen Bestehen der IAO – der Besuch von Bundesrätin Leuthard bei der IAO; bei genau jener IAO, deren spezialisierte Organe die Schweiz bereits mehr als einmal zu entsprechendem Handeln aufgefordert haben. Bundesrätin Leuthard wurde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Schweiz, das Gastgeberland der IAO, demokratische Rechte nicht nur Drittwelt-Staaten predigen sondern im eigenen Land durchsetzen soll.
</p><p>Zum Hintergrund: Der SGB hatte 2003 bei der IAO eine Klage gegen die Schweiz eingereicht. Deren Inhalt: die Schweiz schütze Gewerkschaftsvertreter/innen zu wenig gegen missbräuchliche Kündigungen, obwohl sie das IAO-Abkommen Nr. 98 über die Gewerkschaftsfreiheit, das genau einen solchen Schutz verlangt, 1999 ratifiziert habe. Der SGB verlangte in der Klage, missbräuchliche Kündigungen an Gewerkschaftsvertreter/innen müssten annulliert und nicht bloss mit bis zu höchstens sechs (in der Praxis: meist bis zu drei) Monatslöhnen abgegolten werden können. 2004 hiess ein IAO-Ausschuss die Klage gut und forderte die Schweiz auf, ihre Gesetzgebung den entsprechenden internationalen Normen anzupassen. Der Bundesrat weigerte sich aber, Änderungen vorzunehmen, dies mit dem Verweis auf die Haltung der Arbeitgeber, die keinen Handlungsbedarf sehen wollen. 2006 legte der SGB der IAO erneut eine entsprechende Liste von missbräuchlich entlassenen Gewerkschaftsvertretern vor, worauf der zuständige IAO-Ausschuss die Schweiz erneut zu einer gesetzgeberischen Anpassung aufrief – und anregte, sich am Gleichstellungsgesetz zu orientieren, das eine Wiedereinstellung bei festgestellter missbräuchlicher Kündigung vorsieht. Aber auch diesmal war der Bundesrat nicht zu handeln bereit. Für den SGB ist klar: ewig kann diese Politik des Hinausschiebens und des Versteckens vor den Arbeitgebern, denen so de facto eine Vetomacht zugebilligt wird, nicht weitergehen. Denn jetzt, in der Krise, häufen sich die gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen wieder (Manor Genf, Karl Mayer AG, Tages Anzeiger, Bund). Den Arbeitnehmer-Vertretungen soll so während der Krise direkt – und zur Abschreckung – der Einsatz für den Erhalt von Stellen Kampf vermiest werden. Deshalb wird der SGB, sollte der Bundesrat immer noch nicht handlungswillig werden, dafür sorgen, dass die Schweiz an der IAO-Konferenz 2010 angeklagt wird. Auf dieser Anklagebank standen in den letzten Jahren Staaten wie Burma, China oder Weissrussland.
</p><h3 style="font-weight: bold;">Persönliches Zeugnis</h3><p>Für die der symbolischen Aktion folgende Pressekonferenz verfasste der im Mai 09 entlassene Personalkommissions-Präsident des Tages-Anzeigers, Daniel Suter, eine „Témoignage“. Seit 22 Jahren arbeitet Suter als Redaktor beim Tages-Anzeiger, vor 5 Jahren hat er zusammen mit Weiteren gegen den Widerstand des Unternehmens eine Personalkommission ins Leben gerufen. Seine Freistellung im Rahmen der Massenentlassung deutet Suter als bewusste Attacke auf die Personalkommission. Ihr soll von vorneherein vergällt werden, sich gegen die Massenentlassungen zu wehren. Suters Kommentar: „Solange der Gesetzgeber derartige missbräuchliche Kündigungen nicht verhindert, indem er fehlbare Arbeitgeber […] zwingt, missbräuchlich Entlassene auch wieder einzustellen, bleibt der Schutz von Arbeitnehmervertretern eine Illusion.“&nbsp;
</p><p>Das Referat von Daniel Suter finden Sie vollständig angehängt.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-539</guid><pubDate>Wed, 01 Apr 2009 17:01:00 +0200</pubDate><title>Protest gegen willkürliche Entlassung – Parolen zum 17. Mai</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/protest-gegen-willkuerliche-entlassung-parolen-zum-17-mai</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Der SGB-Vorstand, der heute in Bern getagt hat, erklärt der am 18. Februar von Manor Genf entlassenen Verkäuferin Marisa Pralong und der betroffenen Gewerkschaft Unia in ihren Bemühungen um eine Wiederanstellung seine volle Unterstützung. Marisa Pralong, Delegierte der Gewerkschaft Unia, erhielt die Kündigung, weil sie sich in einem Zeitungsartikel kritisch über die Arbeitsbedingungen während den Nachtverkäufen zu Jahresende geäussert hatte. Die Kündigung stellt zudem eine klare Verletzung der Gewerkschaftsfreiheit dar. Sie bildet einen schlagenden Beweis dafür, dass - wie auch die Internationale Arbeitsorganisation festhält - Gewerkschaftsvertreter in der Schweiz nur ungenügend gegen missbräuchliche Kündigung geschützt sind.&nbsp;
</p><p>Eine Solidaritätsbotschaft hat der SGB-Vorstand auch an die Hausärzte und das Praxis- und Laborpersonal verfasst, die heute für das Anliegen einer funktionierenden, medizinischen Grund­versorgung auf der Strasse protestieren.&nbsp;
</p><p>Beschlossen hat der SGB zudem die Parolen für den eidgenössischen Urnengang vom 17. Mai. Der SGB empfiehlt ein Ja zum Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin. Dieser schafft eine Grundlage dafür, dass die ärztliche Komplementärmedizin in die Grundversicherung aufgenommen wird, was sich letztlich in einer Kostensenkung auswirken dürfte. Zur Revision des Ausweisgesetzes (biometrische Pässe) hat der SGB-Vorstand beschlossen, keine Parole zu fassen.&nbsp;</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category><category>Gesundheit</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-300</guid><pubDate>Mon, 23 Mar 2009 16:08:00 +0100</pubDate><title>Wer Missstände anprangert, soll besser geschützt werden</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/wer-missstaende-anprangert-soll-besser-geschuetzt-werden</link><description>Christoph Meili, der skrupelloses UBS-Vorgehen im 2. Weltkrieg Jahrzehnte später der Öffentlichkeit zugänglich machte, ist einer. Oder – aktueller – jene Person, die befremdliches Handeln des Ex-Armeechefs Nef an die Öffentlichkeit durchsickern liess, ist einer: Ein „Whistleblower“, wie man sie auf Englisch nennt. Sie alle haben hohe Verdienste, indem sie Misstand denunzierten und öffentliche Korrektur ermöglichten. Und: gemeinsam ist ihnen, dass sie solch ehrenhaftes Verhalten mit einer Kündigung bezahlen mussten – oder dass ihnen eine solche droht. </description><content:encoded><![CDATA[<p>Leider schützt das Schweizer Recht Personen, die Missstände innerhalb eines Betriebs der Öffentlichkeit zugänglich machen, nur sehr schwach. Solche Whistleblower müssen, obwohl sie die Moral auf ihrer Seite haben, oft mit einer Entlassung rechnen. Der Arbeit­geber beruft sich dabei auf Verletzung der Treuepflicht. Deshalb ist ein besserer Schutz der Whistleblower nötig, insbesondere ein besserer Schutz vor Kündigung. Wie nötig dies ist, zeigt auch der kürzliche Skandal in einem zürcherischen Pflegeheim. Wäre die Denunziation von Missstand besser geschützt, hätte eine pflegende Person vielleicht rechtzeitig reagiert; die Erniedrigung der alten und kranken Menschen hätte frühzeitig gestoppt werden können. Leider ist es aber so, dass Pflegende, die sich in diesem Sinn einsetzen, oft ihren Job verlieren und manchmal sogar auf eine schwarze Liste gesetzt werden, die eine Neuanstellung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert. Im VPOD Waadt sind solche Fälle zuhauf bekannt.&nbsp;
</p><h3>Bundesrat auf der Bremse</h3><p>Mit der Annahme der Motion Gysin (SP/BL) wurde der Bundesrat beauftragt, Personen, welche strafbare Handlungen melden, wirksamer vor missbräuchlichen Entlassungen zu schützen. Das entspricht zudem internationalem Trend, von Obama verfolgt und mitge­prägt. Leider ist der Gesetzesentwurf der Schweizer Regierung zum Schutz von Whistleblowern sehr zahm. Der Bundesrat setzt auf „Vertragsfreiheit“. Whistleblower, denen gekündigt wird, sollen sich lediglich auf die gewöhnliche Prozedur im Falle von missbräuchlicher Kündigung berufen können (Art. 336ff OR). Diese Regelung – keine Annullierung der Kündigung, höchstens 6 Monatslöhne Entschädigung nach gewonne­nem Prozess - hat keinerlei abschreckende Wirkung. In der Praxis bedeutet sie eine durchschnittliche Entschädigung von 2 bis 3 Monatslöhnen. Die Kündigung kann nicht rückgängig gemacht werden – obwohl die Wahrung eines öffentlichen Interesses sie ver­ursacht hat. Kommt dazu, dass Whistleblower im Anschluss an die missbräuchliche Kün­digung in besonders prekärer Situation sind. Neue Arbeit im angestammten Bereich ist schwierig, weil meist nur ein schlechtes Arbeitszeugnis verfasst wird. Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hat ihrerseits in Folge einer Klage des Gewerkschaftsbundes gerügt, dass die Schweizer Bestimmungen gegen missbräuchliche Kündigung nur einen ungenügenden Schutz darstellten.&nbsp;
</p><p>Dieser schwache Schutz ist abschreckend – und trägt damit dazu bei, dass viele Arbeit­nehmende schweigen und wegsehen, wenn sie Misstand feststellen.
</p><h3>Kündigung rückgängig machen</h3><p>&nbsp;Für den SGB ist klar: Arbeitnehmende, die Missstände denunzieren, müssen besser gegen missbräuchliche Kündigung geschützt werden. Man kann sich hierbei etwa auf Art. 10 des Gleichstellungsgesetzes stützen, das ermöglicht, missbräuchliche Kündigungen als nichtig zu erklären. Sogar der Bundesrat gesteht in den Erläuterungen der Vernehmlas­sung, dass ein solcher Schutz sehr wirksam wäre. Aber, dem Dogma der Vertragsfreiheit verfallen, vollzieht er den Schritt von der Erkenntnis zur Tat nicht. Dabei gilt für die Vertragsfreiheit ebenso wie für alle Freiheiten, dass sie durch öffentliches Interesse be­grenzt sein kann und muss. Wenn es gilt, eine Person, die&nbsp; Steuerbetrug denunziert hat, gegen Kündigung zu schützen, dann ist dieses öffentliche Interesse sicherlich gegeben</p>]]></content:encoded><category>Arbeitsrechte</category><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-305</guid><pubDate>Wed, 04 Mar 2009 16:17:00 +0100</pubDate><title>Die Kündigung von Marisa Pralong muss zurückgenommen werden!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/die-kuendigung-von-marisa-pralong-muss-zurueckgenommen-werden</link><description>Am 18.2.09 hat Marisa Pralong, Verkäuferin in einem Genfer Warenhaus, die Kündigung erhalten. Marisa Pralong ist gleichzeitig Gewerkschaftsvertreterin in den paritätischen GAV-Kommissionen des Genfer Detailhandel. Ihre „Missetat“: Sie hatte in der „Tribune de Genève“ namens der Beschäftigten die Arbeitsbedingungen während des Weihnachts-verkaufs kritisiert. – Unia und SGB fordern die Rücknahme dieser missbräuchlichen Kündigung, die auch einen Angriff auf die gewerkschaftliche Betätigung darstellt. Das Vorgehen des Patrons verstösst gegen international bindendes Recht. </description><content:encoded><![CDATA[<p>Das Koalitionsrecht, das heisst das Recht auf gewerkschaftliche Organisierung und auf gewerkschaftliche Betätigung, gehört wie das Verbot der Kinder- und der Zwangsarbeit zum fundamentalen Kern der Arbeitsrechte. Diese gelten weltweit unabhängig davon, ob sie von den Staaten anerkannt werden oder nicht. Die Schweiz ist Sitzstaat der Internatio­nalen Arbeitsorganisation (ILO). Sie hat die Koalitionsfreiheit sowohl in der Verfassung (Art. 28 BV) wie auch durch die von der ihr ratifizierten internationalen Konventionen anerkannt. Für die Schweiz gelten die UNO-Menschenrechtspakte und die Europäische Menschenrechtskonvention genauso wie die Übereinkommen 87 und 98 der ILO. Alle diese Regelwerke gewährleisten das Recht auf gewerkschaftliche Organisierung und Be­tätigung.&nbsp;
</p><p>Auf dem Hintergrund dieser Rechtslage verstösst die Kündigung der Gewerkschaftsdele­gierten Marisa Pralong wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung gegen elementare Grundrechte, die in jeder Demokratie gewährleistet sein müssen. Sie berührt deshalb nicht nur die individuellen Interessen von Marisa Pralong. Sie ist gleichzeitig ein flag­ranter Angriff auf das Recht der gewerkschaftlichen Betätigung. Und ein Angriff auf die Gewerkschaften und die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schlechthin, die zum Schutz ihrer Arbeitsbedingungen auf Gewerkschaften angewiesen sind. Die Kündigung von Marisa Pralong muss deshalb zurückgenommen werden.
</p><p>Diese Forderung gilt auch dann, und erst recht, wenn der Kündigungsschutz für Gewerk­schaftsdelegierte im schweizerischen Gesetzesrecht, dem OR, nur ungenügend ausges­taltet ist. Die Grundrechte – und damit die Koalitionsfreiheit – sind auch dann gültig, wenn das OR keinen ausreichenden Kündigungsschutz vorsieht, der in diesen Fällen nur die Aufhebung der grundrechtswidrigen Kündigung bedeuten kann. Weil das interne schweizerische Arbeitsrecht den Schutz gegen antigewerkschaftliche Kündigungen nicht gewährleistet, hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund im Jahre 2003 zum ersten Mal in seiner Geschichte beim Ausschuss für Vereinigungsfreiheit der ILO eine Klage einge­reicht. Im November 2006 hiess der Ausschuss die Klage gut und forderte die Schweiz auf, bei gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen einen Kündigungsschutz zu gewährleis­ten, der analog zu Kündigungen wegen Geschlechtsdiskriminierung die Aufhebung der Kündigung und die Wiedereinstellung vorsieht. Die weiteren Folgen dieser Klage sind nach wie vor offen.&nbsp;
</p><p>Sollte die grundrechtswidrige Kündigung von Marisa Pralong nicht zurückgenommen werden, so werden wir nicht zögern, diesen neuen Angriff auf die Gewerkschaftsfreiheit dem Ausschuss für Vereinigungsfreiheit zu unterbreiten. Wer wie die schweizerischen Behörden behauptet, dass gewerkschaftsfeindliche Kündigungen in der Schweiz kein praktisches Problem seien, wird sich dann eines Besseren belehren lassen müssen. Dies wird umso besser möglich sein, als die ILO (und dessen Ausschuss für Vereinigungsfrei­heit) ja in Genf tagt.&nbsp;
</p><p>Die antigewerkschaftliche Kündigung von Marisa Pralong fällt in eine Zeit, in der nun endlich auch in den USA eingesehen worden ist, dass die systematische Degradierung der Arbeitsrechte (und der Löhne), die auf die Schwächung der Gewerkschaften zurückzu­führen ist, nicht nur sozial, sondern auch volkswirtschaftlich mörderisch ist. Zum Wahl­programm von Obama, der deshalb von Walmart millionenschwer bekämpft worden ist, gehörte die Verabschiedung des „Employee Free Choice Act“ (EFCA). Wenn in der Schweiz ein Konzern glaubt, er könne die gewerkschaftlichen Grundrechte so mit Füssen treten, wie es jetzt mit Marisa Pralong geschehen ist, hat er sich gewaltig getäuscht.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item><item><guid isPermaLink="false">news-701</guid><pubDate>Mon, 02 Mar 2009 00:00:00 +0100</pubDate><title>Die Kündigung von Marisa Pralong muss zurückgenommen werden!</title><link>https://www.sgb.ch/themen/arbeit/detail/die-kuendigung-von-marisa-pralong-muss-zurueckgenommen-werden</link><description></description><content:encoded><![CDATA[<p>Das Koalitionsrecht, das heisst das Recht auf gewerkschaftliche Organisierung und auf gewerkschaftlicheBetätigung, gehört wie das Verbot der Kinder- und der Zwangsarbeit zum fundamentalen Kern derArbeitsrechte, die weltweit unabhängig davon gelten, ob sie von den Staaten anerkannt werden odernicht. Die Schweiz ist Sitzstaat der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Sie hat die Koalitionsfreiheitsowohl in der Verfassung (Art. 28 BV) wie auch durch die von der Schweiz ratifizierten internationalenKonventionen anerkannt. Für die Schweiz gelten die UNO-Menschenrechtspakte und die Europäische Menschenrechtskonvention genauso wie die Übereinkommen 87 und 98 der ILO. Alle diese Regelwerkegewährleisten das Recht auf gewerkschaftliche Organisierung und Betätigung.<br></p><p>Auf dem Hintergrund dieser Rechtslage verstösst die Kündigung der Gewerkschaftsdelegierten MarisaPralong wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung gegen elementare Grundrechte, die in jederDemokratie gewährleistet sein müssen. Sie berührt deshalb nicht nur die individuellen Interessen vonMarisa Pralong. Sie ist gleichzeitig ein flagranter Angriff auf das Recht der gewerkschaftlichen Betätigung.Und ein Angriff auf die Gewerkschaften und die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer schlechthin, die zum Schutz ihrer Arbeitsbedingungen auf Gewerkschaften angewiesen sind.Die Kündigung von Marisa Pralong muss deshalb zurückgenommen werden.Diese Forderung gilt auch dann, und erst recht, wenn der Kündigungsschutz für Gewerkschaftsdelegierteim schweizerischen Gesetzesrecht, dem OR, nur ungenügend ausgestaltet ist. Die Grundrechte – und damit die Koalitionsfreiheit – sind auch dann gültig, wenn das OR keinen ausreichendenKündigungsschutz vorsieht, der in diesen Fällen nur die Aufhebung der grundrechtswidrigen Kündigungbedeuten kann. Weil das interne schweizerische Arbeitsrecht den Schutz gegen antigewerkschaftliche Kündigungen nicht gewährleistet, hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund im Jahre 2003 zum erstenMal in seiner Geschichte beim Ausschuss für Vereinigungsfreiheit der ILO eine Klage eingereicht. ImNovember 2006 hiess der Ausschuss die Klage gut und forderte die Schweiz auf, beigewerkschaftsfeindlichen Kündigungen einen Kündigungsschutz zu gewährleisten, der analog zuKündigungen wegen Geschlechtsdiskriminierung die Aufhebung der Kündigung und die Wiedereinstellungvorsieht. Die weiteren Folgen dieser Klage sind nach wie vor offen.
</p><p><br>Sollte die grundrechtswidrige Kündigung von Marisa Pralong nicht zurückgenommen werden, so werdenwir nicht zögern, diesen neuen Angriff auf die Gewerkschaftsfreiheit dem Ausschuss fürVereinigungsfreiheit zu unterbreiten. Wer wie die schweizerischen Behörden behauptet, dassgewerkschaftsfeindliche Kündigungen in der Schweiz kein praktisches Problem seien, wird sich dann einesBesseren belehren lassen müssen. Dies wird umso besser möglich sein, als die ILO (und dessen Ausschussfür Vereinigungsfreiheit) ja in Genf tagt.
</p><p>Die antigewerkschaftliche Kündigung von Marisa Pralong fällt in eine Zeit, in der nun endlich auch in denUSA eingesehen worden ist, dass die systematische Degradierung der Arbeitsrechte (und der Löhne), dieauf die Schwächung der Gewerkschaften zurückzuführen ist, nicht nur sozial, sondern auchvolkswirtschaftlich mörderisch ist. Zum Wahlprogramm von Obama, der deshalb von Walmartmillionenschwer bekämpft worden ist, gehörte die Verabschiedung des „Employee Free Choice Act“(EFCA). Wenn in der Schweiz ein Konzern glaubt, er könne die gewerkschaftlichen Grundrechte so mitFüssen treten, wie es jetzt mit Marisa Pralong geschehen ist, hat er sich gewaltig getäuscht.</p>]]></content:encoded><category>Gewerkschaftsrechte</category></item></channel></rss>